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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0106

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Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen. IV. Wurzen.

IV. Das Stift Wurzen.
Hilfsmittel: Schöttgen, Historie der Stiftsstadt Wurzen; v. Stieglitz, Das Recht
des Hochstifts Meissen und des Collegiatsstifts Wurzen auf ungehindertes Fortbestehen;
Burkhardt, in: Archiv für sächsische Geschichte 4, 57 ff.; Derselbe, Geschichte der säch-
sischen Kirchen- und Schul-Visitationen, S. 208 ff.
Archive: Weimar, Ernest. Gesammt-Archiv. Dresden, H.St.A.
Das Stift Wurzen, ein Collegiatstift des Hochstifts Meissen, stand unter gemeinsamer
Hoheit der Ernestiner und Albertiner. Das Domstift war, gestützt durch den Bischof von
Meissen, eine Hochburg der alten Lehre. Im Jahre 1540 forderte Kurfürst Johann Friedrich den
Magistrat zu Wurzen zur Einführung der Reformation auf und besetzte im Jahre 1542 die Stifts-
stadt Wurzen. Herzog Moritz betrachtete dies als eine Verletzung seiner Rechte.
Die Verwickelungen wurden aber beigelegt. Am 10. April 1542 vereinbarten Kurfürst
Johann Friedrich und Herzog Moritz, dass im Schloss, Amt und Stadt Wurzen Johann Fried-
rich’s, in den anderen Theilen des Stiftes aber Herzog Moritz’ Visitations-Ordnung gelten solle.
Johann Friedrich führte nun durch Visitationen die Reformation in Wurzen ein. Vgl.
Burkhardt, Geschichte der sächsischen Kirchen- und Schulvisitationen, S. 208 ff.
Unter dem Datum Torgau 19. April 1542 (Mittwochs nach Quasimodo) erfolgte die Er-
nennung der Visitatoren „in amt, stadt und thum zu Wurzen“ (Dresden, H.St.A., Loc. 9004,
Visitation zu Wurzen, Bl. 1.). Ernannt wurden: Asmus Spiegel, Dietrich von Starschedel, Georg
Spalatin und Johann Schreiner, Pfarrer und Superintendent zu Grimma. Eine Instruktion für
die Visitatoren (Dresden, H.St.A., Loc. 9004, Visit. zu Wurzen anno 1542, Bl. 5—20), bei deren
Ausarbeitung die Visitations-Instruktion von 1527, bezw. 1532 zu Grunde gelegt, ja stellenweise
wörtlich wiederholt wurde, erwähnt als Zweck der Visitation die Einführung der reinen Lehre
im Schutzgebiet. „Und wiewol wir uns zu erinnern, das rat und gemeine zu nutzen des-
gleichen etzliche dorfgemeinen und kirchspil bei einem bischof zu Meissen umb christliche
evangelische pfarrer und prediger demütiglich angesucht und gebeten, so weren sie doch damit
unvorsehen pliben .... das wir als der lands- und mitschutzfürst, darein gesehen.weil
uns dann des amts der visitation, und onrichtung der wahren christlichen religion, vermoge des
jungsten aufgerichten vertrages, wie in andern unsern landen, im ampt, schloss, und stadt
Wurzen, desgleichen in der thumkirchen daselbst, zustet und geburet.“
Die Visitation soll sich, so besagt die Instruction, zunächst auf die Kirchen- und Schul-
diener erstrecken. Die ungeschickten, alten Pfarrer, welche nicht etwa halsstarrig sind, erhalten
eine Abfindung oder „eine jerliche pension“. Alle haben sich nach dem „Unterricht der Visi-
tatoren“ zu halten. Es folgt die Inquisition der Laien: wer sich nicht bekehren will, soll
dem Fürsten angezeigt werden [nach dem ursprünglichen Entwurf der Instruktion sollte er
„in furderlicher zeit zu verkaufen, und sich sodannen aus unsern landen zu wenden gezwungen
werden“ (wie in der Visitations-Instruktion von 1527)]. Es folgen sodann Anweisungen über
Inventarisirung des Kirchenguts; es ist zu ermitteln, ob Jemand sich Kirchengut angeeignet
hat. Diejenigen, welche früher Lehen und Stiftungen zu verleihen hatten, sollen vertröstet
werden auf eine weitere fürstliche Ordnung, wonach ihnen und ihren Kindern im Nothfalle ein
Vorzugsrecht gewährt werden solle. Als Superintendent soll der Pfarrer zu Wurzen bestellt
werden. Das Leben der Pfarrer und der Laien wird gründlich erörtert. Über Schule und
namentlich finanzielle Dinge enthält die Instruktion eingehende Weisungen. Hier besteht,
worauf Spalatin in einem Bericht vom 23. Mai 1542 den Kurfürsten aufmerksam macht, eine
interessante Abweichung von der Visitations-Instruktion von 1532. Letztere überträgt die „täg-
 
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