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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0440

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426

Das Erzbisthum Magdeburg.

aber gleichwol ein schuelmeister unrichtig be-
funden , wollen wir ihnen abezuschaffen uns vor-
behalten haben.
Von geistlichen lehnen,
Unsere visitatores sollen sich auch allenthalben
erkundigen, was in einer jeden kirchen und capellen
in stedten und dorfern vor geistliche lehen, bruder-
schaften, vicarien und commenden sein,
Item, was ihr einkommen,
Item, wer sie besitze,
Item bei wem die jura oder briefliche ur-
kunden vorwaret werden. Darauf wollen wir als-
dan nach gelegenheit vorordnung zu thun wissen.
Von clöstern.
Dieweil nunmehr gottlob alle klöster unsers
erzstifts sowol als unser thumbcapitel reformiret
und der augspurgischen confession zugethan, so
wollen wir uns nicht vorsehen, dass in einigem
closter von den alten missbreuchen und abgotterei
noch etwas vorhanden, do aber je uber zuvorsicht
noch etwas davon an einigem orte zu befinden
sein sollte, sollen unsere visitatores dasselbe mit
christlichen unterricht und vormahnen, und wo
dasselbe nicht helfen wolte, mit ernst abrogiren
und abthun, auch die papistischen bucher, so sie

in den klostern haben und zuwider unser christ-
lichen religion gebrauchen, abschaffen.
Was aber die enzlichen closterpersonen an-
langet, so noch im papstumb ersoffen sein möchten,
sollen unsere visitatores vleiss thun, alle gebur-
liche mittel und wege zu gebrauchen, dieselben
closterpersonen auch zu christlichem vorstandnus
zubringen, auch die personen, so in embtern seint,
so sich dieser unser ordnung zuwidersetzen, mit
unserm vorwissen degradiren und eine andere
ebtissen wehlen lassen.
Do auch furfiele, das etzliche punct der not-
turft nach in dieser unser instruction nicht er-
wogen, und die visitatores befinden wurden, dass
gleichwol daran gottes ehre und der mensehen
selen seligkeit gelegen, sollen sie solches an uns
gelangen lassen, seint wir alsdan in dem christ-
liche ordnung zu machen und pilliche vorordnung
zuthun, auch gnedigst gemeinet.
An deme volbringen unsere vorordente visi-
tatoren unsern gefelligen willen und meinung, und
wir seint es in allen gnaden zuerkennen geneigt.
Geben zu Halle uf unserm schlosse S. Moritz-
burg den 25. monatztag mai anno der weniger
zahl im drei und achtzigesten.
Papiersiegel Joachim Friederichs.
Joachim Friderich manu propria subscripsit.

Städte und Ortschaften des Erzbisthums Magdeburg.
Burg.
Hilfsmittel: Kretschmann, Eine evangelische Kirchen-Ordnung der Stadt Burg. 1542.
Magdeburger Geschichtsblätter 9, 70. Handschriftliche Aktenstücke über die Einführung der
Reformation 1542 liegen im Pfarrarchiv. Vgl. Hortzschansky in: Neue Mittheilungen des
thüring.-sächs. Alterthumsvereins 17, 197.
Archive: Staatsarchiv zu Magdeburg. Rathsarchiv zu Burg.
Aus dem Rathsarchiv hat Kretschmann in: Magdeburg. Geschichtsblätter 9, 70 die
erste von der Gemeinde selbstständig geschaffene Ordnung aus dem Jahre 1542 publicirt. Wir
wiederholen den Abdruck. (Nr. 86.)
In der Visitation des Jahres 1563 erwies sich die Stadt Burg als völlig organisirt. Es
wurde eine Schul-Ordnung überreicht. (Abgedruckt bei Danneil S. 92.) Aus späterer Zeit
finden wir im St.A. Magdeburg II, Nr. 920 eine Hochzeit-, Kindtauf- und Begräbniss-Ordnung
der Stadt Burg von 1576. Darin die Bestimmung: „Diejenigen, so allhie hochzeit halten und
zu wohnen bedacht, sollen sich an ehrlichen gebräuchlichen orten, im beisein guter redlicher
leut verbinden und sollen den nehisten freitag darnach, wenn das verlöbnus gehalten, zu rat-
hause den ehestift verzeichnen lassen, bei poena 3 thaler.“ — Die sonstigen Bestimmungen sind
rein polizeilicher Natur.
Auf der Visitation von 1583/1584 überreichte der Rath auf die ihm zugestellten Visitations-
 
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