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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0171

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Die Herrschaft Schwedt. Alt-Landsberg. Angermünde.

151

Die Herrschaft Schwedt.
Litteratur: Die Stadt und Herrschaft Schwedt. Schwedt 1834 (ohne Angabe des Verf.);
Gesch. der Stadt Schwedt und des Schlosses Vierraden. Stettin 1837. Von einem Mitgliede
der Gesellsch. für pommersche Geschichts- und Alterthumskunde. S. 112 ff.; Thomae, Gesch.
der Stadt und Herrschaft Schwedt. Berlin 1873.
Die Herrschaft war Lehen von Kur-Brandenburg. Sie gehörte den Grafen von Hohen-
stein. Als Graf Wolfgang von Hohenstein, der seine Residenz zumeist in Vierraden hielt, 1522
gestorben war, regierte zunächst sein ältester Sohn Wilhelm. Dieser trat 1539 mit Kurfürst
Joachim zur neuen Lehre über und sandte einen lutherischen Hofprediger nach Vierraden. Sein
jüngerer Bruder trat nach dem kinderlosen Tode Wilhelms 1569 die Alleinherrschaft an •
er residierte in Schwedt. Als er 1609 kinderlos verstarb, fiel das Lehen an Kur-Brandenburg
zurück. Bei der Abhängigkeit von Brandenburg ist es nicht zu verwundern, dass eigene
Ordnungen nicht ausgebildet wurden; wenigstens sind solche nicht überliefert.

Städte und Ortschaften der Mark Brandenburg.
Alt-Landsberg.
Gähder, Geschichte der Stadt Alt-Landsberg. Hall 1857; Fidicin, Diplom. Beitr.
IV. II., S. 351 f.; Leutinger, Op. omnia. Francof. 1729, S. 1367.
Die Reformationsgeschichte findet sich bei Gähder, S. 276 ff. Dortselbst wird ohne
Quellenangabe von dem Visitationsprotokolle von 1540 der Inhalt wiedergegeben (S. 282 ff.),
ebenso von dem Visitationsabschiede vom 24. 2. 1574. Bei Gähder ist auch die weitere
Geschichte der Gemeinde und der Pfarrer, unter denen Leutinger hervorzuheben ist, dar-
gestellt. S. 330 ff. wird über das Schulwesen gehandelt.
Ein Abdruck der Abschiede unterbleibt.

Angermünde.
Die Akten der ersten Lokal-Visitation von Angermünde von 1543 finden sich im Cou-
sistorial-Archiv Berlin, Angermünde, Spec. a. Nr. 1. Dort liegt auch der erste Abschied im
Concept von Weinlöbens Hand. Derselbe betrifft zumeist die Einkommensverhältnisse des
Probstes und der Capeliane, regelt das Opfer, die Accidentien, den gemeinen Kasten, die
Hospitäler. Er wird, weil nichts besonderes bietend, nicht abgedruckt.
Der Visitations-Abschied von 1557 (ebenda Nr. 2) bestätigte den Abschied von 1543,
schärfte namentlich ordentliche Rechnungslegung bei der Verwaltung des Kastens ein und
enthielt im Übrigen nur finanzielle Punkte. Ausserdem bestimmte er noch Folgendes:
„Der Rath soll eine ordentliche Ordnung für die hochzeiten erlassen, dass sie nicht
mittags, sondern erst abends angehen, damit die leute mittags in die vesper und predigt gehen.
Braut und Bräutigam sollen des abends aufs lengst um vier uhr und des montags um zehn uhr
in die kirchen gehen; falls sie länger ausbleiben, soll der Probst die Kirche zuschliessen und
sie nicht vertrauen, noch die Brautmesse singen lassen“.
 
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