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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0393

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Bautzen.

373

ward zu Sorau beim hn. superintendens ein
convent von denen hrn. geistlichen gehalten und
in religions und anderen casibus fraterne con-
feriret; wer ohne erhebliche ursache und unange-
meldet ausblieb, verfiel in die strafe. 9. Es
wurden alle jahr durch den hn. hauptmann oder,
so derselbe nit fortkommen kunte, durch den hn.
secretarium und den hn. superintendenten von
denen pastoribus die kirchenrechnungen ab-
genommen. 10. Am tage Jacobi ward die historia
vom einfall der kirchen und ertötung wie auch

wunderbaren rettung etlicher personen, so anno
1559 geschehen, zur vesper von einem knaben
abgelesen. Sonderlich ist diese christliche
und darinnen befindliche ordnung vors
II. gar wohl zu merken: Was aber verächter
des göttlichen wortes und die sich des heil,
abendmahls gänzlich entäussern werden, werden
von der schulen nicht begraben, noch auf einigen
kirchhof gelegt, entschlossen die, so päpstlicher
religion sein, denen wird wegen des religion-
friedens das begräbnis nicht versaget.

Die Städte der Oberlausitz.
Bautzen.
Litteratur: Reymann, Geschichte der Stadt Bautzen. Bautzen 1902; Singularia historico-
literaria lusatica. Bd. I (12. Samml.). Leipzig und Budissin 1736. S. 765 ff.i Baumgärtel, Die
kirchlichen Zustände Bautzens im 16. u. 17. Jahrhundert. Bautzen 1889. (Beigabe zum Progr.
der Realschule zu Bautzen 1889.) S. 9 ff.; Grosser, a. a. O. 2, S. 21; G. J. Müller,
a. a. O. S. 275 ff.; G. Müller, a. a. O. 10„ S. 26 ff.; Carpzov, Ehrentempel, S. 247 ff.;
Wilke, Chronik der Stadt Budissin. Budissin 1843; Needon, Beitr. zur Geschichte des
Bautzener Gymn., in Neues Laus. Magazin 83 (1907); Wetzke, in Neue sächs. Kirchengalerie ;
Baumgärtel, Beiträge zur Reformationsgeschichte Bautzens, in Neues Laus. Magazin 66
(1890), S. 200 ff.
Archive: Raths-Archiv Bautzen.
In Bautzen gewann die Reformation schon seit 1528 festen Fuss. König Ferdinand
gestattete 1538 dem Rathe zu Bautzen die Errichtung einer evangelischen Schule und die
Berufung von evangelischen Predigern. Die Schwierigkeiten mit dem Capitel wurden durch
Verträge beigelegt, Carpzov nennt vier solcher Verträge: 1. Vom 3. November 1543, 2. Vom
2. October 1556 (dieser von einer kaiserlichen Commission ausgearbeitete Vertrag ist von
G. J. Müller im Auszuge mitgetheilt worden. Besonders interessant sind die vom Rathe ge-
forderten Abänderungen); 3. Vom 17. Mai 1583; 4. Vom 6. März 1596 (diese beiden Verträge
sind von Carpzov, Ehrentempel, S. 287 ff. wörtlich und darnach von G. J. Müller im Aus-
zuge abgedruckt). Ein fünfter Vertrag von 1599 (Taufvertrag) ist bei Müller, S. 292, be-
handelt. Die Verträge von 1583 und 1599 sind auch im Auszuge abgedruckt bei Wilke,
a. a. O. S. 300—303. Die Originale der Verträge von 1556, 1583 und 1599 finden sich im
Raths-Archive zu Bautzen. Diese Verträge regelten auch das Simultaneum in der St. Petri-
kirche, den Gebrauch des Chores und der Orgel, die Dauer des evang. Gottesdienstes und
entschieden die Streitpunkte zwischen Capitel und Rath bezw. evangelischer Gemeinde. Da sie
keine eigentlichen evangelischen Ordnungen sind, so werden sie hier nicht abgedruckt.
Die Umgegend von Bautzen wurde durch die kursächsischen Visitatoren, welche die
Ämter Stolpen und Bischofswerda 1558 erstmalig visitirten, theilweise mit reformirt.
Zur Schulgeschichte vgl. G. J. Müller, S. 303 ff.; Needon, in Neues Laus. Magazin
80 (1904), 83 (1907), S. 196 ff.
Ein Verbot der Gotteslästerung und Kleiderpracht u. s. w., welches auf dem Landtage
der Oberlausitz Dienstags nach Felicis 1538 beschlossen und insbesondere auch vom Rathe zu
 
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