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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0468

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448

Schlesien.

in mutterleib gehabt, sollen den eltern zum trost
mit der schulen zur erden ehrlich, doch ohne
predigt bestätiget werden. Es sollen auch die
pastores in städten und dörfern die leute mit un-
kosten der begräbnüss wieder gebühr nicht be-
schweren.
De corpore doctrinae.
Es soll ein jeder praedicant in städten und
dörfern neben der Heil, bibel haben und fleissig
lesen das Corpus doctrinae Philippi Melanchtonis,
die postillen des herrn Lutheri, die Thomos
Lutheri und Philippi, auch anderer gelehrter leute
fügliche scripta. Wenn er als dann sein Funda-
ment aus diesen obangezogenen büchern gelegt, so
mag er ihme Orthodoxam antiquitatem zulegen,
als lreneum, Iustinum martyrem, Cyrillum, Basilium,
Theodoretum, Naziancenum, Athanasium, Augusti-
num, Damascenum, Chrisostomum, Theophilactum,
auch Bernhardum, welcher wegen der schönen
dicta, deren er sehr viel hat, wohl zulesen ist.
Über diese vorgehende ordnung und articul
haben i. f. gn. hochmilder und christlicher ge-
dächtnus1) auch gnädiglich gewilliget und geordnet,
erstlich, dass der abgestorbenen pfarrherren wittiben
und weisen ein halbes jahr bei der wohnung, ge-
nüssungen und allen einkommen verbleiben und
der pfarrdienst durch die benachbarten versehen
werden solte, und ist ob dieser fürstl. ordnung
noch bis anhero gehalten worden.
Zum änderten das heimblich verlöbnis, so
hinter wissen und willen der eltern und vormün-
den, oder wer an derer statt ist, geschlossen ist,
keinesweges gehalten und bündig sein sol, welchem
nach A° 85 zwei exempel und ehesachen sind
decidiret worden.
Drittens: dieweil beim abzug oder absterben
eines pfarrherrn wegen des gestriedes oftmals
streit und irrungen fürfallen, als bitten die prae-
dicanten allesambt, i. f. gn. geruhen und wollen
dis gnädig verordnen und schaffen, wie vor alters
her bräuchlich, dass auf solchen fall des pfarrherrn
abschiedes oder absterbens soviel von gestriede

1) Johann Georg war 1592 gestorben. Vgl. oben
S. 422.

bei der pfarre verbleiben soll, soviel ein jeder
in seinem anzug daselbst befunden hat und dem
nach hiezu sowohl zu verhütung vieler unrichtig-
keit, ein richtig inventarium an einem jeden orte
aufzurichten und verfassen und dessen eine ab-
schrift bei den gerichten halten, und denen pfarr-
herrn übergeben lassen.
Viertens haben i. f. gn. christmildester ge-
dächtnüss in gnaden bewilliget zu verschaffen und
zu befehlen, dass auf diesonntäge die 3 Marien-
feste Joannis, Michaelis unter der morgen und
vesper predigt, und apostel tägen vormittag der
gottes dienst fleissig abgewartet werde, unter der
predigt weder in bier noch weinhäusern keine
gäste geheget werden und dass die herrschaften,
ambtleute und räthe in städten, und scholzen auf
den dörfern fleissig halten solten.
Fünftens öffentliche verächter des göttl. worts
und der heil, sacramenta sollen angezeigt und da
sie auf vorgehende vermahnung sich nicht bessern,
bei der taufe zu stehen, nicht zugelassen, auch
nicht bei einer gemeinde geduldet werden.
Sechstens die kirch und kirchhöfe sollen zur
erweisung der gottseeligkeit christl. hofnung rein
gehalten werden, nicht schwein-anger, noch vieh-
höfe, stein- und kalkhütten |: wie an etlichen
orten geschehen :| daraus machen oder sonst ent-
heiligen oder verunreinigen lassen.
Siebendens. Demnach auch i. fürstl. gnaden
in gott seelig ruhende kurz verschiener zeit in
öffentl. general convent in gnaden und mit ernst
befohlen und mitgegeben, |: wie auch in generalen
und patenten, so im lande umbgeführet und noch
vorhanden :| i. f. gn. nicht zuverschweigen, da
etwas von den pfarr diensten oder kirchen gütern
von jemanden, er sei wer er wolle, entwand oder
vorenthalten würde, und aber auf itzigen von
nunmehr regierenden herzogen, unsern gnädigen
fürsten und herren zum erstenmal gehaltenen con-
vent befunden, dass im Creutzbergischen, Pitznit-
schen, Herrnstädtischen und sonsten dissfalss
etwas zu grossen abbruch und schaden der pfarr
geschiehet, bitten die pfarrherren unterthänigst,
i. f. gn. mit gnädigem einsehen, dem gnädig ab-
helfen wolten, auch gnädige verordnung thun, auf
dass mit tüchtigen personen die pfarr-dienste ver-
sehn und besetzt werden mögen.

Das Fürstenthum Jägerndorf mit Leobschütz.
Litteratur: Walther, Des Markgrafen von Brandenburg, Georg Pii, Verdienste in
Schlesien. Magdeburg 1742; Biermann, Gesch. des Herzogthums Troppau und Jägerndorf,
Tesehen 1874; Fuchs, Materialien, 5. Stück; Biermann in Ztschr. des Vereins f. d. Gesch.
Schlesiens 11, S. 44; Anders a. a. O. S. 15 ff.; Erdmann, Luther und die Hohenzollern.
 
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