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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (3. Band): Die Mark Brandenburg, die Markgrafenthümer Ober-Lausitz und Nieder-Lausitz, Schlesien — Leipzig: O.R. Reisland, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.26784#0472

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452

Schlesien.

gebürt mit ganzem fleisse nachsetzen und an
ihnen so viel einen jeden betrifft, nichts.....
.... mangeln lassen, und sich niemand anders
in strittige ehesachen bescheid zu geben unter-
stehen, noch eigene gewalt hierinnen anmassen.
Was sich aber weiter von rechts und billigkeit
wegen in diesen sachen zu handeln und den ver-
brecher für strafe aufzulegen gebüren wolle, das
werden die verordneten des Consistorii jedesmals
zu bedenken wissen.

11.
Im fall aber, dass verlobte personen wider
recht unerörter sachen sich irgend an einen frem-
den ort in oder ausser unserm fürstenthume und
herrschaften einsegnen lassen würden, sollen die-
selbigen und mit ihnen auch der pfarrherr, so
sie eingesegnet hat, unsern verordneten eherichtern
zu Jägerndorf durch die amtleut oder pfarrherr
angezeiget gar nicht verschwiegen oder überrück
getragen werden.

Die Fürstenthümer Oppeln und Ratibor.
In Oppeln regierte Herzog Johannes V. (1497—1522); ihm fiel auf Grund Erbvertrages
nach dem Tode Herzog Valentins von Ratibor im Jahre 1521 auch dieses Fürstenthum zu.
Markgraf Georg von Brandenburg (s. Jägerndorf) hatte 1512 mit Johannes V. von Oppeln
und Valentin von Ratibor (beide waren kinderlos) einen Erbvertrag abgeschlossen, nach
welchem Ratibor zunächst an Johannes V., dann aber mit Oppeln nach dem Tode Johannes V.
an Georg fallen sollte. Dieser Fall trat 1532 ein. König Ferdinand hatte zwar zunächst
diesen Vertrag nicht anerkennen wollen, am 17. Juni 1531 aber mit Georg einen Vertrag-
abgeschlossen, nach welchem Georg diese Fürstenthümer als Pfand für ein dem König ge-
währtes Darlehn besitzen sollte und auch die Herrschaften Beuthen und Oderberg, die er
gekauft hatte (auf zwei bezw. drei männliche Leibeserben) behalten durfte mit der Be-
schränkung, „in der Religion Änderung nicht thun zu lassen“. (Grünhagen II, S. 58.)
Zu Oppeln gehörten die Kreise und Herrschaften Oppeln, Rosenberg, Lublinitz, Gross-
Strehlitz, Tost, Gleiwitz, Kosel, Oberglogau, Neustadt, Zülz und Falkenberg; -zum Fürstenthum
Ratibor die Kreise und Herrschaften Ratibor, Rybnik und Sohrau.
Markgraf Georg förderte die Reformation auch in diesen Gebieten.
Bei seinem Tode war sein Sohn Georg Friedrich (1543—1603) erst 5 Jahre alt. Für
ihn führten die Kurfürsten von Brandenburg und Sachsen und der Landgraf von Hessen die
Regierung.
1551 kündigte König Ferdinand das Pfandverhältniss, um die Fürstenthümer der Königin
Isabella von Ungarn zu übertragen. Da er die Pfandsumme aber nicht ganz erlegen konnte,
so entschädigte er den Markgrafen durch Überweisung des Fürstenthums Sagan mit Priebus
und Naumburg, sowie der sog. Biebersteinschen vier Herrschaften Sorau, Triebel, Muskau und
Friedland. (Diese wurden dann 1558 wieder eingelöst.)
Königin Isabella legte der Reformation keine Schwierigkeiten in den Weg. Nach fünf
Jahren entschloss sich König Ferdinand (namentlich weil die Königin das Eindringen der
Reformation nicht hinderte), die Fürstenthümer wieder einzuziehen und unter einen Landes-
hauptmann zu stellen.
Wenn wir auch nicht viele Nachrichten besitzen, so ist doch aus den wenigen erhaltenen
zu schliessen, dass eine kirchliche Organisation bestanden hat, welche derjenigen Niederschlesiens
ähnlich war. Es werden uns Senioren, Superiores, Superintendenten genannt (vgl. Korrespon-
denzbl. 4 S. 161 Anm.). Auch die Partikularsynoden (Convente) werden erwähnt. Sie fanden
abwechselnd in Falkenberg und Friedland statt. (Vgl. auch unter Pless.)
Besondere Ordnungen sind nicht überliefert, auch nicht für die einzelnen Städte.
 
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