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3. REFORMATIONSGUTACHTEN VOM NOVEMBER 1544

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der die Fürstbischöfe vom Kaiser in Pflicht genommen sehen will, plädiert im Un-
terschied zu den Wittenbergern im wesentlichen für eine Auflösung der »persona
duplex«, also die Loslösung der geistlichen Aufgaben von den weltlichen Regen-
ten.1
In dem sehr wortreichen und wenig strukturierten Gutachten Bucers wird vieles
mehrfach wiederholt. Eine dem Text entsprechend wenig übersichtliche, weit aus-
holende und auch ausufernde Darstellung des Inhalts nahm Seckendorff vor.2

Die Reichsstände sollen auf dem Reichstag von Worms den Vergleich anstreben und
dabei folgendes beachten:
Sie sollen das Reich Christi suchen und zu dessen Ausbreitung beitragen, in Ge-
bet und Gottseligkeit verharren, in der christlichen Lehre Einigkeit erzielen und auf
dem Reichstag alles vorbringen und fordern, was dem Aufbau des Reiches Christi
dient [227r-228v],
Auf den bisherigen Reichstagen befanden sich die Evangelischen stets in der Posi-
tion der Beklagten. Es sollten vielmehr die Altgläubigen angeklagt und gleichzeitig
eine grundlegende Reformation der Kirche, insbesondere die richtige Verwendung
der Kirchengüter verlangt werden. Der Kaiser und die Reichsstände haben sich
zwar diesen Forderungen verschlossen; dies sollte aber die Evangelischen nicht da-
von abhalten, auf den Forderungen zu beharren und dabei diese Ursachen zu nen-
nen [228^-23 ir]:
Erste Ursache: Die Altgläubigen sollen am Reichstag vor dem Kaiser und den
Reichsständen wegen ihres Ungenügens im Kirchendienst und in der Seelsorge an-
geklagt werden [23 V-23 5*].
Zweite Ursache: Die Prälaten der Altgläubigen sollen am Reichstag vor dem Kai-
ser und den Reichsständen wegen ihrer mißbräuchlichen Verwendung der Kirchen-
güter angeklagt werden [235^-237^].
Dritte Ursache: Der Kaiser und die altgläubig orientierten Reichsstände müssen
dazu gebracht werden, als oberste Richter die »falsche Religion« ihrer Bischöfe zu
unterbinden [237r-238v].
Erstes Stück [238v-303r]:
- Aufzählung von Gründen, die für die Evangelischen maßgeblich sind und ihre
Anklagen am Reichstag rechtfertigen [238^-244^].
- »Von mass vnnd anstellung gemeltter Klagenn« [244^-24 5v]
- »Von form vnd maß des klagens vber die Bischoue vnnd prelatenn vnnd forde-
rung gemeinner vnnd gantzer reformation der kirchen Teutscher Nation« [24 5v—
2 5 5r]
- Versehung des Kirchendienstes und der Seelsorge [254^-25 5r]
- »Von dem Ersten wesentlichenn, nodtwendigsten stuck Christlicher Reforma-

1. Zur Frage der Persona duplex und zu diesem Gutachten vgl. Wolgast, Hochstift und Reforma-
tion, S. 51 f.
2. Seckendorff \ Commentarius historicus et apologeticus de Lutheranismo, Teil III, S. 536—543.
Deutsche Ubersetzung [von Elias Frick]: Seckendorff Ausführliche Histone des Lutherthums,
Sp. 2384-2397.
 
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