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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]; Buckwalter, Stephen E. [Bearb.]; Wilhelmi, Thomas [Bearb.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 16): Nachträge 1531 - 1541 — Gütersloh, 2013

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https://doi.org/10.11588/diglit.30653#0367
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Nr. 17
Verteidigung des Munizipalstatuts gegen altgläubige Stiftsherren

17. Februar 1540
bearbeitet von Stephen E. Buckwalter

Einleitung
1. Entstehung und Inhalt

Am 9. September 1539 erließ der Straßburger Rat ein Munizipalstatut ¹ , das für jeden
Anwärter auf eine freiwerdende Pfründe an einem der Stifte der Stadt ein »Examen
canonicum« ² vorschrieb. Diese Forderung barg Konfliktpotential, denn das
ihr zugrundeliegende Anliegen, dem evangelischen Lager größeren Einfluß bei der
Pfründenvergabe zu gewähren, war unverkennbar. Aber das Straßburger Domkapitel
und die Stifte Alt St. Peter und Jung St. Peter waren noch einflußreich und teilten
keineswegs die Sympathien für die Reformation, die die Mehrheit der Ratsmitglieder
und die meisten Kanoniker im Thomasstift hegten. Jene eindeutig im altgläubigen
Lager positionierten Institutionen hatten sich bisher allen Bemühungen des Rates
oder des Thomasstifts, auf die Besetzung von freiwerdenden geistlichen Stellen
einzuwirken, grundsätzlich entgegengestellt. ³

Zwar sah das Munizipalstatut vor, daß anläßlich des vorgeschriebenen Examens
das jeweilige Stift die erforderlichen fünf Examinatoren aus den eigenen Reihen
wählen konnte, aber es gestattete auch »andern capitels- unnd stifft personen« bei
diesem Examen anwesend zu sein, um »zu hören, ob vermög der canonum gehandlet«
werde ⁴ . Auch Ratsmitglieder durften der Prüfung beiwohnen, um gegebenenfalls
gegen einen präsentierten Kandidaten Einspruch zu erheben. ⁵
Die altgläubige Reaktion ließ nicht lange auf sich warten: Die Stiftsherren von Alt

1. Die deutsche Fassung des Munizipalstatuts (Edition in: Sehling, EKO XX/1,Nr.26b, S.296–
299; BDS 7, S.572–575) ist auf den 9. September 1539 datiert; eine lateinische Fassung (Edition in:
Sehling, EKO XX/1, Nr.26a, S. 290–295), die wohl unmittelbar davor fertiggestellt wurde, lag ihr
zugrunde (zur Datierung vgl. die Beobachtungen in Sehling, EKO XX/1, S. 290, Anm. 1 und S. 296).

2. Die eigentliche Examensordnung, die dem Munizipalstatut angehängt war, wurde in einer lateinischen
Fassung (Edition in: Sehling, EKO XX/1, Nr.27a, S. 300–315) wahrscheinlich kurz nach
dem 9. September 1539 erlassen; ihre deutsche Entsprechung (Edition in: Sehling, EKO XX/1,
Nr. 27b, S.316–323) erschien wohl Anfang 1540.

3. Eine Niederlage hatten die altgläubigen Stifte und das Domkapitel einige Jahre zuvor einstekken
müssen, als es dem Rat gelang, das Besetzungsrecht für die in ungeraden Monaten bei ihnen frei
werdenden Stellen – das bisher dem Papst zugestanden hatte – dauerhaft für sich zu beanspruchen
(vgl. Adam, Straßburg, S.150; Sehling, EKO XX/1, S.66; Dacheux, Annales II, Nr.5014, S.218).
4. Sehling, EKO XX/1, S.298; BDS 7, S.574,29–31.
5. Sehling, EKO XX/1, S.298; BDS 7, S.575,1–10.
 
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