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Bucer, Martin; Stupperich, Robert [Hrsg.]; Neuser, Wilhelm H. [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Strohm, Christoph [Hrsg.]
Martin Bucers Deutsche Schriften (Band 4): Zur auswärtigen Wirksamkeit: 1528 - 1533 — Gütersloh, 1975

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https://doi.org/10.11588/diglit.29141#0199

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ULMER KIRCHENORDNUNG

195

Ulmer Landgebiet gehörte, auch der stärkste Widerspruch gegen die
18 Artikel laut: Der Geislinger Pfarrer Dr. Oßwald trat nicht nur münd-
lich bei den Verhandlungen am 7. Juni 1531 gegen die 18 Artikel auf -
so daß ein besonderes Protokoll dafür angelegt wurde sondern ver-
faßte zusätzlich 18 Gegenartikel, in denen er die altgläubigen katho-
lischen theologischen Anschauungen geschickt und mit großer Sach-
kenntnis verteidigte55.
Martin Bucer ist es gewesen, der die Auseinandersetzung mit Dr. Oßwald be-
sonders geführt hat: 1. Bucer hat am 7. Juni 1531, an dem die 18 Artikel
der Ulmer Landgeistlichkeit zur Erörterung vorgelesen wurden, die Ent-
gegnungen Dr.Oßwalds beantwortet; 2. er hat die Gegenschrift
Dr. Oßwalds auf die 18 Artikel zur Widerlegung erhalten und er hat
3. nicht zuletzt am 27.Juni 1531 ein öffentliches Religionsgespräch mit
Dr.Oßwald geführt56.
Es ist nicht zufällig, daß gerade Bucer mit der Interpretation und Ver-
teidigung der 18 Artikel, die der Ulmer Geistlichkeit vorgelegt wurden,
maßgeblich betraut gewesen ist, wie wir den Protokollen über diese
Vorladung oder Examinierung entnehmen können. Bereits die erhaltene
Handschrift der 18 Artikel läßt durch zahlreiche Einfügungen und Randnotizen
ausschließlich von Martin Bucers Hand erkennen, daß Bucer der Verfasser
dieses Reformationsgutachtens und damit der 18 Artikel gewesen ist. Das wird
überdies durch die Tatsache noch erhärtet, daß Martin Bucer eine Ab-
schrift dieses Reformationsgutachtens an den Straßburger Rat gesandt
hat. Schließlich läßt sich Bucers Verfasserschaft für das Reformations-
gutachten auch inhaltlich nachweisen, da die Aussagen über die Obrig-
keit und über die Fragen zum Beispiel der Bilderverehrung, der Eheord-
nung, der Feiertage, des Abendmahls und der Taufe sachlich und wörtlich
mit den Äußerungen übereinstimmen, die Bucer in seinen Schriften der
zwanziger Jahre zu diesen Problemkreisen bereits niedergelegt hat57.
Dieses Reformationsgutachten ist in Form und Inhalt grundlegend
für die eigentliche Ulmer Kirchenordnung geworden58. Die 18 Artikel,
deren Vorbild die - gleichfalls auf Bucer zurückgehende - Confessio
Tetrapolitana von 1530 darstellt, sind mit geringfügigen Modifikationen
an den Anfang der gedruckten Ulmer Kirchenordnung gestellt worden59.

55. Vgl. J.Endriß:Das Ulmer Reformationsjahr 1531, a.a.O. S. 32f., und C. Th.Keim:
Die Reformation der Reichsstadt Ulm, a.a.O., bes.S.238ff.
56. Vgl. im einzelnen ebd.
57. Vgl. dazu insgesamt im einzelnen die Darlegungen der Abhandlung E.-W.
Kohls: Ein Abschnitt aus Martin Bucers Entwurf für die Ulmer Kirchenordnung vom
Jahr 1531, a.a.O. S.177-213.
58. C. Th.Keim: Die Reformation der Reichsstadt Ulm, a.a.O. S.230, nennt die 18
Artikel nicht unzutreffend »das Ulmer Glaubensbekenntnis«.
59. Vgl. unten den Abdruck der Ulmer Kirchenordnung, Blatt A5b-B2a. Eben-
 
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