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Ernestinisches Sachsen. Cap. V. 1572—1600. Weimarer Theil.
vorgelegt oder an „die in Vormundschaft verordneten Statthalter“ gebracht, gingen wohl auch
direkt an die Consistorien und von dort an die Superintendenten oder die Staatsbehörden zur
Exekution.
Diese Einrichtung fand mit den zwei jährlichen Lokal-Visitationen der Superintendenten
und Adjunkten auch im Ernestinischen Sachsen Eingang. Wahrscheinlich geschah die offizielle
Einführung durch dasselbe Reskript, welches der Kurfürst für das Kurfürstenthum publizirte.
Von diesem Reskripte, welches Dresden 28. Mai 1578. datirt und durch Gimel Bergen in Dresden
gedruckt ist (vgl. Albertinisches Sachsen Cap. 3. III) findet sich ein Druck in der Zwickauer
Rathsschulbibliothek XVIII. V. 2. Dieser Druck ist auf dem Titelblatt mit einem handschrift-
lichen Zusatze versehen; hinter „Stifften underthanen“ steht nämlich: „und in seiner Churf. G.
geliebten jungen vettern der durchleuchtigen hochgeborenen fürsten und herrn, herrn Friedrich
Wilhelm’s, und Hern Johans Herzogen zu Sachssen, furstenthumern und underthanen“. Dieser
Zusatz rührt von derselben Hand her, welche die in demselben Zwickauer Fascikel befind-
liche, für die Ernestinischen Lande angepasste Instruktion für die jährlichen Lokal-Visitationen
1577 geschrieben hat.
Für die Weimarischen und Coburgischen Landestheile wurde je ein General-Synodus orga-
nisirt. Der erste Weimarische Synodus fand am 16. Mai 1578 zu Weimar in Gegenwart von Jacob
Andreä statt, wie aus einem Berichte der Verordneten des Synodi zu Weimar an den Kurfürsten
vom 6. Juni 1578, und einem weiteren eben solchen Berichte vom 11. Juli 1578 (beide in
Dresden, LI.St.A. Loc. 10 639. Synodi und Visitationssachen zu Weimar und Coburg) hervor-
geht. Der erste Synodus in Coburg fällt in den Juni 1578. Auf Grund der Erfahrungen des
ersten in Kursachsen gehaltenen Synodus liess der Kurfürst ein gedrucktes Ausschreiben ergehen,
in welchem er die hervorgetretenen Mängel rügte und Abstellung forderte. In einem im Original
in Weimar Ji. Nr. 61 erhaltenen Schreiben d. d. Ehrenburg, 30. Juli 1578 reskribirte der Kur-
fürst an den Statthalter und die Räthe zu Weimar, „Die weil nach angestellter und verrichter
visitation des orts nunmehr auch der synodus gehalten, so thun wir euch hineben zu schicken,
was wir darauf in unsern landen für ausschreiben ausgehen lassen und begehren gnädigst, ihr
wollet gleichergestalt ein ausschreiben diesen gemess und mutatis mutandis nach gelegenheit
eurer des orts habenden ordnungen fertigen, und uns, damit es volgends gedruckt werde, forder-
lich uberschicken.“ Zugleich sollten sie über die weitere Visitation (d. i. die 2. Lokalvisitation)
berichten. Ein gleiches Schreiben erging auch für Coburg. Das gedruckte Ausschreiben August’s
für das Albertinische Sachsen habe ich zur Zeit noch nicht gesehen. Sein Inhalt geht aber aus
dem angepassten ernestinischen Formular (s. sogleich) hervor. Unter dem 11. August 1578
(Dresden, LI.St.A. Loc. 10 639. Synodi und Visitationssachen zu Weimar und Coburgk, 1578)
berichteten die "in Vormundschaft verordneten statthalter und rethe“ zu Weimar an den Kur-
fürsten, dass sie das Schreiben d. d. Ehrenburg, 30. Juli, betr., die künftige Visitation und das
Aussehreiben, welches S. Kurf. Gn. für die kurfürstlichen lande erlassen habe, erhalten hätten;
sie hatten nach gelegenheit ihres orts mutatis mutandis ein jenem entsprechendes gefertigt,
welches dem Kurfürsten zugeschickt werden solle. Dieses Weimarische Exemplar fehlt. Dagegen
hat sich erhalten das Ausschreiben, welches die kurfürstlich sächsischen verordneten Räthe zu
Coburg für den Coburgischen Landestheil angefertigt haben. Diese schickten nämlich unter dem
22. August 1578 ihr angepasstes Ausschreiben an den Kurfürsten, indem sie der Hoffnung Aus-
druck verliehen, dass der Kurfürst dasselbe in Druck geben oder sonst zu verbessern wissen werde.
Zugleich bemerkten sie, dass sie für die anderweite Visitation solche Verordnung gethan hätten,
dass dieselbe „zwischen hier und Michaelis vor sich gehen“ könne.
Das beiliegende, sehr schön geschriebene Ausschreiben ist datirt vom 21. August 1578
und geht aus im Namen der kurfürstlichen Vormünder von „Grafen Burkhart, Herrn zu Barby,
Ihrer Kurfürstl. Gn. Verordneten Statthalter und andere Räthe allhier“. Es schildert, wie der
Ernestinisches Sachsen. Cap. V. 1572—1600. Weimarer Theil.
vorgelegt oder an „die in Vormundschaft verordneten Statthalter“ gebracht, gingen wohl auch
direkt an die Consistorien und von dort an die Superintendenten oder die Staatsbehörden zur
Exekution.
Diese Einrichtung fand mit den zwei jährlichen Lokal-Visitationen der Superintendenten
und Adjunkten auch im Ernestinischen Sachsen Eingang. Wahrscheinlich geschah die offizielle
Einführung durch dasselbe Reskript, welches der Kurfürst für das Kurfürstenthum publizirte.
Von diesem Reskripte, welches Dresden 28. Mai 1578. datirt und durch Gimel Bergen in Dresden
gedruckt ist (vgl. Albertinisches Sachsen Cap. 3. III) findet sich ein Druck in der Zwickauer
Rathsschulbibliothek XVIII. V. 2. Dieser Druck ist auf dem Titelblatt mit einem handschrift-
lichen Zusatze versehen; hinter „Stifften underthanen“ steht nämlich: „und in seiner Churf. G.
geliebten jungen vettern der durchleuchtigen hochgeborenen fürsten und herrn, herrn Friedrich
Wilhelm’s, und Hern Johans Herzogen zu Sachssen, furstenthumern und underthanen“. Dieser
Zusatz rührt von derselben Hand her, welche die in demselben Zwickauer Fascikel befind-
liche, für die Ernestinischen Lande angepasste Instruktion für die jährlichen Lokal-Visitationen
1577 geschrieben hat.
Für die Weimarischen und Coburgischen Landestheile wurde je ein General-Synodus orga-
nisirt. Der erste Weimarische Synodus fand am 16. Mai 1578 zu Weimar in Gegenwart von Jacob
Andreä statt, wie aus einem Berichte der Verordneten des Synodi zu Weimar an den Kurfürsten
vom 6. Juni 1578, und einem weiteren eben solchen Berichte vom 11. Juli 1578 (beide in
Dresden, LI.St.A. Loc. 10 639. Synodi und Visitationssachen zu Weimar und Coburg) hervor-
geht. Der erste Synodus in Coburg fällt in den Juni 1578. Auf Grund der Erfahrungen des
ersten in Kursachsen gehaltenen Synodus liess der Kurfürst ein gedrucktes Ausschreiben ergehen,
in welchem er die hervorgetretenen Mängel rügte und Abstellung forderte. In einem im Original
in Weimar Ji. Nr. 61 erhaltenen Schreiben d. d. Ehrenburg, 30. Juli 1578 reskribirte der Kur-
fürst an den Statthalter und die Räthe zu Weimar, „Die weil nach angestellter und verrichter
visitation des orts nunmehr auch der synodus gehalten, so thun wir euch hineben zu schicken,
was wir darauf in unsern landen für ausschreiben ausgehen lassen und begehren gnädigst, ihr
wollet gleichergestalt ein ausschreiben diesen gemess und mutatis mutandis nach gelegenheit
eurer des orts habenden ordnungen fertigen, und uns, damit es volgends gedruckt werde, forder-
lich uberschicken.“ Zugleich sollten sie über die weitere Visitation (d. i. die 2. Lokalvisitation)
berichten. Ein gleiches Schreiben erging auch für Coburg. Das gedruckte Ausschreiben August’s
für das Albertinische Sachsen habe ich zur Zeit noch nicht gesehen. Sein Inhalt geht aber aus
dem angepassten ernestinischen Formular (s. sogleich) hervor. Unter dem 11. August 1578
(Dresden, LI.St.A. Loc. 10 639. Synodi und Visitationssachen zu Weimar und Coburgk, 1578)
berichteten die "in Vormundschaft verordneten statthalter und rethe“ zu Weimar an den Kur-
fürsten, dass sie das Schreiben d. d. Ehrenburg, 30. Juli, betr., die künftige Visitation und das
Aussehreiben, welches S. Kurf. Gn. für die kurfürstlichen lande erlassen habe, erhalten hätten;
sie hatten nach gelegenheit ihres orts mutatis mutandis ein jenem entsprechendes gefertigt,
welches dem Kurfürsten zugeschickt werden solle. Dieses Weimarische Exemplar fehlt. Dagegen
hat sich erhalten das Ausschreiben, welches die kurfürstlich sächsischen verordneten Räthe zu
Coburg für den Coburgischen Landestheil angefertigt haben. Diese schickten nämlich unter dem
22. August 1578 ihr angepasstes Ausschreiben an den Kurfürsten, indem sie der Hoffnung Aus-
druck verliehen, dass der Kurfürst dasselbe in Druck geben oder sonst zu verbessern wissen werde.
Zugleich bemerkten sie, dass sie für die anderweite Visitation solche Verordnung gethan hätten,
dass dieselbe „zwischen hier und Michaelis vor sich gehen“ könne.
Das beiliegende, sehr schön geschriebene Ausschreiben ist datirt vom 21. August 1578
und geht aus im Namen der kurfürstlichen Vormünder von „Grafen Burkhart, Herrn zu Barby,
Ihrer Kurfürstl. Gn. Verordneten Statthalter und andere Räthe allhier“. Es schildert, wie der