Die Synodi.
77
Kurfürst von Sachsen im Jahre 1574/75 eine General-Visitation angestellt, sodann Ende 1576,
Anfang 1577 eine Visitation der Universitäten, Consistorien und drei Fürstenschulen, 1577/78
eine Lokal-Visitation vorgenommen, zur Vergleichung der Berichte aus dieser dann einen Synodus
berufen habe. Der Kurfürst habe auf die in den Erblanden und Stiftern befundenen Mängel
ein Ausschreiben im Druck ergehen lassen [folgt eingehende Aufzählung der Mängel und Ge-
brechen]. Der Kurfürst sei entschlossen, alle diese Mängel seinem Landtage vorzutragen.
Inzwischen möchten aber alle Landstände darauf achten, dass den ergangenen General- Artikuli
und Polizei-Ordnung, den Verordnungen der Visitationen von 1574 und 1575 und des jetzigen
Synodi nachgesetzt würde. Der Kurfürst habe befohlen, dass solches Alles auch in der unmündigen
Herren Landen durch Druck veröffentlicht werde. Es ergehe daher im Namen der kurfürst-
lichen Vormünder der Befehl, dass Jedermann sich darnach richten solle.
Was der Kurfürst darauf verfügt hat, steht nicht fest. Es ist aber mit Sicherheit
anzunehmen, dass er das Ausschreiben gebilligt hat. Ein Druck ist mir noch nicht bekannt
geworden. Ein genauer Abdruck des Coburger Schriftstücks ist kaum erforderlich. Obiger Aus-
zug gewährt einen ausreichenden Einblick in den Wortlaut dieses für das Albertinische Sachsen
und die beiden Ernestinischen Theile massgebenden Ausschreibens.
In der Zwischenzeit hatten die Verordneten der beiden General-Synodi auch ihre Synodal-
Beschlüsse dem Kurfürsten zugesandt. Unter dem 18. August 1578 schickte der Kurfürst die
„Decreta des Weimarischen Synodi“ wieder zurück, mit der Bemerkung, man solle diese Be-
schlüsse nunmehr auch aufrecht erhalten, und unter dem 20. August bezw. 3. September 1578
liess er gleichlautende Schreiben an die Räthe zu Weimar und zu Coburg ergehen: „Räthe
und liebe getreue. Uns ist furgetragen worden, was in dem synodo so bei euch gehalten, be-
schlossen und decernirt worden. Lassen uns alles gnädigst gefallen und begeren darauf gnädigst,
ihr wollet ob solchen decretis mit fleiss halten und diese anordnung thun dass denselben also
nachgelebet werde“ (Dresden, H.St.A. Loc. 10639. Sinodi und Visitations-Sachen zu Weimar
und Coburgk). Unter dem 12. September 1578 endlich bestätigten die verordneten Räthe zu
Coburg dem Kurfürsten, dass sie die zwei Schreiben des Kurfürsten betr. den jüngst gehaltenen
Synodus und dessen Decreta an die Consistoria erhalten hätten; sie hörten gern, dass der
Kurfürst sich diese Verhandlungen und Beschlüsse habe gefallen lassen; den Befehlen wollten
sie gehorchen.
Die Ergebnisse des Synodus waren noch nicht genügend verarbeitet, als der Kurfürst
schon wieder eine V.O. ergehen liess „bis auf ferneren befehl und verbesserung“, also eine
interimistische Verfügung. Die für das Albertinische Land bestimmte Verordnung wurde für
das Ernestinische Gebiet umgearbeitet. Diese Verbesserungen sind aus den Korrekturen im
Exemplar zu Weimar Ji. Nr. 57 ersichtlich. Jedoch ist die definitive, im Druck erschienene
V.O., d. d. Dresden 13. Oktober 1578 mit dem korrigirten Exemplar in Weimar nicht völlig
übereinstimmend (ein Exemplar in Gotha, Staatsarchiv K.K. 4 Vol. III Nr. 53); sie ist also
für das Ernestinische Sachsen nochmals übersehen worden. Es genügt folgender Auszug:
„Der durchlauchtigsten hochgebornen fursten und herrn, herrn Augusti, herzogen zu
Sachsen, des heiligen romischen reichs ertzmarschaln und churfursten, landgraven in Duringen,
marggraven zu Meissen und burggraven zu Magdeburgk vorordnung und befehl, was sich alle
und jede in seiner churf. g. geliebten jungen vettern, der auch durchlauchtigen hochgebornen
fursten und herrn, herrn Fridrich Wilhelms und herrn Johans herzogen zu Sachsen, Landgrafen
in Duringen, marggraven zu Meissen furstenthumb und landen underthanen auf die nechst
anno 77 gehaltene visitation bies auf ferneren bevehl und vorbesserung vorhalten sollen.
Von gottes gnaden wir Augustus herzog zu Sachsen, des heiligen romischen reichs
ertzmarschalch und churfurst, landgrave in Duringen, marggrave zu Meissen und burggraf zu
Magdeburgk in vormundschaft unserer geliebten jungen vettern der herzogen zu Sachsen etc.
77
Kurfürst von Sachsen im Jahre 1574/75 eine General-Visitation angestellt, sodann Ende 1576,
Anfang 1577 eine Visitation der Universitäten, Consistorien und drei Fürstenschulen, 1577/78
eine Lokal-Visitation vorgenommen, zur Vergleichung der Berichte aus dieser dann einen Synodus
berufen habe. Der Kurfürst habe auf die in den Erblanden und Stiftern befundenen Mängel
ein Ausschreiben im Druck ergehen lassen [folgt eingehende Aufzählung der Mängel und Ge-
brechen]. Der Kurfürst sei entschlossen, alle diese Mängel seinem Landtage vorzutragen.
Inzwischen möchten aber alle Landstände darauf achten, dass den ergangenen General- Artikuli
und Polizei-Ordnung, den Verordnungen der Visitationen von 1574 und 1575 und des jetzigen
Synodi nachgesetzt würde. Der Kurfürst habe befohlen, dass solches Alles auch in der unmündigen
Herren Landen durch Druck veröffentlicht werde. Es ergehe daher im Namen der kurfürst-
lichen Vormünder der Befehl, dass Jedermann sich darnach richten solle.
Was der Kurfürst darauf verfügt hat, steht nicht fest. Es ist aber mit Sicherheit
anzunehmen, dass er das Ausschreiben gebilligt hat. Ein Druck ist mir noch nicht bekannt
geworden. Ein genauer Abdruck des Coburger Schriftstücks ist kaum erforderlich. Obiger Aus-
zug gewährt einen ausreichenden Einblick in den Wortlaut dieses für das Albertinische Sachsen
und die beiden Ernestinischen Theile massgebenden Ausschreibens.
In der Zwischenzeit hatten die Verordneten der beiden General-Synodi auch ihre Synodal-
Beschlüsse dem Kurfürsten zugesandt. Unter dem 18. August 1578 schickte der Kurfürst die
„Decreta des Weimarischen Synodi“ wieder zurück, mit der Bemerkung, man solle diese Be-
schlüsse nunmehr auch aufrecht erhalten, und unter dem 20. August bezw. 3. September 1578
liess er gleichlautende Schreiben an die Räthe zu Weimar und zu Coburg ergehen: „Räthe
und liebe getreue. Uns ist furgetragen worden, was in dem synodo so bei euch gehalten, be-
schlossen und decernirt worden. Lassen uns alles gnädigst gefallen und begeren darauf gnädigst,
ihr wollet ob solchen decretis mit fleiss halten und diese anordnung thun dass denselben also
nachgelebet werde“ (Dresden, H.St.A. Loc. 10639. Sinodi und Visitations-Sachen zu Weimar
und Coburgk). Unter dem 12. September 1578 endlich bestätigten die verordneten Räthe zu
Coburg dem Kurfürsten, dass sie die zwei Schreiben des Kurfürsten betr. den jüngst gehaltenen
Synodus und dessen Decreta an die Consistoria erhalten hätten; sie hörten gern, dass der
Kurfürst sich diese Verhandlungen und Beschlüsse habe gefallen lassen; den Befehlen wollten
sie gehorchen.
Die Ergebnisse des Synodus waren noch nicht genügend verarbeitet, als der Kurfürst
schon wieder eine V.O. ergehen liess „bis auf ferneren befehl und verbesserung“, also eine
interimistische Verfügung. Die für das Albertinische Land bestimmte Verordnung wurde für
das Ernestinische Gebiet umgearbeitet. Diese Verbesserungen sind aus den Korrekturen im
Exemplar zu Weimar Ji. Nr. 57 ersichtlich. Jedoch ist die definitive, im Druck erschienene
V.O., d. d. Dresden 13. Oktober 1578 mit dem korrigirten Exemplar in Weimar nicht völlig
übereinstimmend (ein Exemplar in Gotha, Staatsarchiv K.K. 4 Vol. III Nr. 53); sie ist also
für das Ernestinische Sachsen nochmals übersehen worden. Es genügt folgender Auszug:
„Der durchlauchtigsten hochgebornen fursten und herrn, herrn Augusti, herzogen zu
Sachsen, des heiligen romischen reichs ertzmarschaln und churfursten, landgraven in Duringen,
marggraven zu Meissen und burggraven zu Magdeburgk vorordnung und befehl, was sich alle
und jede in seiner churf. g. geliebten jungen vettern, der auch durchlauchtigen hochgebornen
fursten und herrn, herrn Fridrich Wilhelms und herrn Johans herzogen zu Sachsen, Landgrafen
in Duringen, marggraven zu Meissen furstenthumb und landen underthanen auf die nechst
anno 77 gehaltene visitation bies auf ferneren bevehl und vorbesserung vorhalten sollen.
Von gottes gnaden wir Augustus herzog zu Sachsen, des heiligen romischen reichs
ertzmarschalch und churfurst, landgrave in Duringen, marggrave zu Meissen und burggraf zu
Magdeburgk in vormundschaft unserer geliebten jungen vettern der herzogen zu Sachsen etc.