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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0107
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Die Synodi.

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lebenskräftig, wie in den kursächsischen Landen. Wie hier, so sind auch im Ernestinischen
Lande die finanziellen Schwierigkeiten nicht die geringsten unter den Hinderungs- Gründen ge-
wesen. In diese finanzielle Nothlage gewährt uns ein Schreiben des Consistoriums zu Weimar
vom 20. Nov. 1578 klaren Einblick, in welchem es u. A. heisst: Der Kurfürst werde durch
Jacob Andreae gewiss wissen, wie sie nun über ein Jahr gearbeitet hätten; sie hätten aber noch
keinen Lohn empfangen. (Dresden, H.St.A. Loc. 10 639. Synodi und Visitationssachen zu Weimar
und Coburg.) Der Kurfürst selbst ordnete einen Stillstand in den Visitationen an. Unter dem
Datum Annaberg, den 10. April 1579 reskribirte der Kurfürst: „Nachdem nunmehr die zeit
wiederum vorhanden, dass die visitation in unserer jungen vettern, herzogen zu Sachsen u. s. w.
landen angeordnet werden solle, uns aber bishero aus furgefallener verhinderung auf die hie-
bervorn verrichtete visitation kein synodus gehalten, und daher auch die zuvorn eingebrachten
hendel nicht erlediget werden mögen, so begehren wir gnädigst, ir wollet itziger Zeit mit der
visitation bis auf unseren ferneren bescheid innehalten lassen.“ Die Räthe zu Coburg hatten
offenbar schon etwas früher ein ähnliches Reskript erhalten, denn unter dem 2. März 1579
schrieben sie an den Kurfürsten, dass sie nach empfangenem kurfürstlichen Schreiben Befehl
gegeben hätten, mit der Visitation bis auf ferneren kurfürstlichen Bescheid stille zu stehen
(Dresden, H.St.A. Loc. 10 639. Synodi und Visitationssachen zu Weimar und Coburg).
Soweit sich nach dem Stande der Archive beurtheilen lässt, scheint übrigens der Coburgische
Synodus ein regeres Leben entfaltet zu haben als der Weimarische. Hierüber ist bei der Dar-
stellung der Coburgischen Verhältnisse ausführlicher zu berichten. Über den Synodus des
Weimarischen Theiles wissen wir eigentlich recht wenig. Dass im Jahre 1580 wieder ein
Synodus stattfand, geht aus einem Schreiben des Kurfürsten an Statthalter und Räthe zu
Weimar d. d. Annaberg den 1. April 1580 hervor, in welchem der Kurfürst mittheilt, dass er
dem Jacob Andreae Befehl gegeben habe, dem bei ihnen bevorstehenden Synodo beizuwohnen.
Dieser Synodus von 1580 ist von grosser Bedeutung gewesen. Auf demselben trug Jacob
Andreae auf Befehl des Kurfürsten die neue, grosse Kirchen-Ordnung Kurfürst August’s von 1580
vor, und der Synodus beschloss, derselben nachzuleben. Also eine halb-offizielle Einführung der
grossen, abschliessenden Kirchen-Gesetzgebung Kurfürst August’s, auch für die Ernestinischen Ge-
biete ! Dieses bisher (soviel ich sehe) unbekannte Faktum erhellt zur Evidenz aus den Beschlüssen
des Synodus für Coburg, die erhalten sind im Staatsarchiv zu Coburg B. II. 20 Nr. 35 (vgl. unten
unter Sachsen-Coburg). Diese Beschlüsse beziehen sich zwar nur auf das Coburg-Gothaische Gebiet,
aber bei der völlig parallelen Gestaltung der kirchlichen Verhältnisse in Weimar unter der ge-
meinsamen Vormundschaft Kurfürst August’s besteht kein Bedenken, das Ergebniss auf Weimar
zu übertragen. Und die Thatsachen rechtfertigen diese Schlussfolgerung. Es war auch der
naturgemässe Abschluss der ganzen Entwickelung, welche auf Ausdehnung der kursächsischen
Einrichtungen hinauslief. Wohl gemerkt, es fand keine direkte offizielle Publikation für das
Land statt, sondern, wie aus dem für Coburg publizirten Beschlusse hervorgeht, handelte es
sich nur um eine offizielle Empfehlung, einen Wunsch des Kurfürsten, den Bestimmungen der
K.O. nachzuleben, welcher Empfehlung der Synodus um so lieber nachkam, als es ja in vielen
Beziehungen im Ernestinischen Sachsen an erschöpfenden Ordnungen mangelte.
Die kursächsische K.O. von 1580 trat somit auch für das Ernestinische Sachsen in’s
Leben. Auf den Lokal -Visitationen nach 1582 wurde auch im Ernestinischen Lande nach der
Visitations-Instruktion der K.O. von 1580 verfahren. Vgl. die Auszüge, welche Löbe in Mitthl.
der Geschichts- und Alterthumsf. Ges. des Osterlandes 11 (1899) S. 117 ff. publizirt hat.
Einen weiteren Beweis für die Geltung der K.O. von 1580 im Weimarischen Theil er-
bringt ein Mandat, welches Kurfürst August 1586 „in Vormundschaft S. Kurfürstl.- Gn. Vettern,
der auch Durchl. Hochgeboren Fürsten und Herrn, Herrn Friedrich Wilhelms und Herrn Johann-
sens u. s. w.“ erliess. (Gotha, Staatsarchiv K.K. 4 Vol. III Nr. 24.) In diesem Mandat wird
 
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