Zweite Visitation 1539.
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S. 255 Anm. 2 citirten Brief Luther’s) wurden aber nur albertinische Geistliche und Beamte
verwendet, nämlich für Meissen: Wolfgang Fuess, Caspar Zeuner, Hans von Kitscher, Rudolf
von Rechenberg und Dietrich Preuss.
Die Instruktion entsprach im wesentlichen der für die erste Visitation erlassenen, be-
stimmte jedoch die Absetzung untüchtiger Geistlicher gegen Abfindung und enthielt einen
wichtigen Satz bezüglich der bischöflichen Orte: „In den bischöflichen flecken und städten, so
dem bischof alhier zuständig, können wir ohne unterthänige suchung der einwohner und unter-
thanen zu unserer ordnung und visitation nicht kommen; da es aber von den pfarrleuten bei
uns gesucht, so sind wir als die schutzherren solche verordnungen zu vollstrecken willig.“
Diese Instruktion gelangt hier erstmalig aus dem H.St.A. Dresden, Loc. 10599 Visit., 1539 ff.,
Bl. 1—6 zum Abdrucke. Das für die Thüringer Visitation erlassene Exemplar findet sich in
Magdeburg, St.A. A. 59. A. 1022. Es stimmt mit dem Dresdener Exemplar beinahe wörtlich
überein. Die Varianten sind ganz unbedeutend und werden daher nicht angegeben. (Nr. 25.)
Diese Visitation wurde bis 1542 fortgesetzt, theils als kirchliches Visitations- oder
evangelisches Reformationswerk, theils zur Sequestration der Klostergüter. Hering, a. a. O.
S. 98 ff.; Burkhardt S. 256 ff.
Am 11. Oktober 1540 erliessen die Visitatoren für das Albertinische Thüringen eine
allgemeine V.O., wie es in den Pfarren und Schulen nun gehalten werden sollte. Eine Inhalts-
angabe bei Hering, a. a. O. S. 132.
Diese „Generalia“ oder, wie sich der Druck selbst nennt, „Gemeiner bericht der visi-
tatoren an die pfarrer und dorfschaften in unsers g. h. herzog Heinrichs zu Sachsen u. s. w.
landen und fürstenthum“ gelangt hier nach einem in der Rathsschul-Bibliothek zu Zwickau
XII. VI. 12 Nr. 42b vorhandenen Drucke des 16. Jahrhunderts [12 Bl., 4o, ohne Angabe von
Drucker, Druckort und Druckjahr; der Druck ist aber mit dem kleinen kursächsischen Wappen
versehen] zum erstmaligen Wiederabdruck. (Nr. 26.)
Der Originaldruck stimmt mit dem Auszuge von Hering S. 132 ff. zum grössten Theil
inhaltlich überein; einiges, was Hering angiebt, findet sich im Original nicht. Sollte Hering
etwa bei seiner — überhaupt freien — Wiedergabe einige Bestimmungen der Instruktion oder
der Agende, auf welche die Generalia verweisen, mit hereingezogen haben? Hering datirt
seine V.O. vom 3. Oktober 1540. Man braucht deshalb aber noch nicht eine zweite V.O. an-
zunehmen. Denn Hering kann sich wie auch sonst (vgl. z. B. Burkhardt, Visitationen,
S. 234) in der Reduktion des Datums geirrt haben.
Dass auch die Meissener Visitationskommission eine ähnliche allgemeine V.O. erlassen
habe, ist wahrscheinlich. Die V.O. selbst ist mir bis jetzt nicht zu Gesicht gekommen.
Die Visitatoren erliessen gelegentlich ihrer Visitation eine Reihe von Visitations-Ab-
schieden, welche im wesentlichen gleichlautend sind. Ein Beispiel für Gnandstein hat
Kapp, Kl. Nachlese 4, 655 ff. und daraus Richter 1, 320 abgedruckt. Weitere V.O. sind er-
halten für Oschatz (abgedruckt aus dem Raths-Archiv zu Oschatz in der 2. Beil, der Oschatzer
gemeinn. Bl., 1887, Nr. 59); für Pirna (vgl. Hofmann, Beitr. für sächs. K. -Gesch., 1893,
S. 94 ff.); für Leipzig (vgl. unter Leipzig); für Meissen (vgl. Rüling, Ref. von Meissen,
S. 104 ff. Ein Abdruck von Loose in Mitthl. des Vereins f. Gesch. der Stadt Meissen, 1891,
S. 396). Dieselben werden unter den betr. Orten abgedruckt, und zwar Gnandstein nach einer
von Herrn Dr. Krebs im Gnandsteiner Archiv gefertigten Abschrift.
Für Dresden ist zu erwähnen eine V.O. vom Thomastag 1539. Dieselbe findet sich in
einem von den fünf Visitatoren untersiegelten Exemplar im Dresdener Rathsarchiv D. XXXI, 5b
(bei Dibelius, a. a. O. S. 86 ff. in modernisirter Sprache, nicht ohne Schreibfehler). Dieselbe
wird nicht abgedruckt.
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S. 255 Anm. 2 citirten Brief Luther’s) wurden aber nur albertinische Geistliche und Beamte
verwendet, nämlich für Meissen: Wolfgang Fuess, Caspar Zeuner, Hans von Kitscher, Rudolf
von Rechenberg und Dietrich Preuss.
Die Instruktion entsprach im wesentlichen der für die erste Visitation erlassenen, be-
stimmte jedoch die Absetzung untüchtiger Geistlicher gegen Abfindung und enthielt einen
wichtigen Satz bezüglich der bischöflichen Orte: „In den bischöflichen flecken und städten, so
dem bischof alhier zuständig, können wir ohne unterthänige suchung der einwohner und unter-
thanen zu unserer ordnung und visitation nicht kommen; da es aber von den pfarrleuten bei
uns gesucht, so sind wir als die schutzherren solche verordnungen zu vollstrecken willig.“
Diese Instruktion gelangt hier erstmalig aus dem H.St.A. Dresden, Loc. 10599 Visit., 1539 ff.,
Bl. 1—6 zum Abdrucke. Das für die Thüringer Visitation erlassene Exemplar findet sich in
Magdeburg, St.A. A. 59. A. 1022. Es stimmt mit dem Dresdener Exemplar beinahe wörtlich
überein. Die Varianten sind ganz unbedeutend und werden daher nicht angegeben. (Nr. 25.)
Diese Visitation wurde bis 1542 fortgesetzt, theils als kirchliches Visitations- oder
evangelisches Reformationswerk, theils zur Sequestration der Klostergüter. Hering, a. a. O.
S. 98 ff.; Burkhardt S. 256 ff.
Am 11. Oktober 1540 erliessen die Visitatoren für das Albertinische Thüringen eine
allgemeine V.O., wie es in den Pfarren und Schulen nun gehalten werden sollte. Eine Inhalts-
angabe bei Hering, a. a. O. S. 132.
Diese „Generalia“ oder, wie sich der Druck selbst nennt, „Gemeiner bericht der visi-
tatoren an die pfarrer und dorfschaften in unsers g. h. herzog Heinrichs zu Sachsen u. s. w.
landen und fürstenthum“ gelangt hier nach einem in der Rathsschul-Bibliothek zu Zwickau
XII. VI. 12 Nr. 42b vorhandenen Drucke des 16. Jahrhunderts [12 Bl., 4o, ohne Angabe von
Drucker, Druckort und Druckjahr; der Druck ist aber mit dem kleinen kursächsischen Wappen
versehen] zum erstmaligen Wiederabdruck. (Nr. 26.)
Der Originaldruck stimmt mit dem Auszuge von Hering S. 132 ff. zum grössten Theil
inhaltlich überein; einiges, was Hering angiebt, findet sich im Original nicht. Sollte Hering
etwa bei seiner — überhaupt freien — Wiedergabe einige Bestimmungen der Instruktion oder
der Agende, auf welche die Generalia verweisen, mit hereingezogen haben? Hering datirt
seine V.O. vom 3. Oktober 1540. Man braucht deshalb aber noch nicht eine zweite V.O. an-
zunehmen. Denn Hering kann sich wie auch sonst (vgl. z. B. Burkhardt, Visitationen,
S. 234) in der Reduktion des Datums geirrt haben.
Dass auch die Meissener Visitationskommission eine ähnliche allgemeine V.O. erlassen
habe, ist wahrscheinlich. Die V.O. selbst ist mir bis jetzt nicht zu Gesicht gekommen.
Die Visitatoren erliessen gelegentlich ihrer Visitation eine Reihe von Visitations-Ab-
schieden, welche im wesentlichen gleichlautend sind. Ein Beispiel für Gnandstein hat
Kapp, Kl. Nachlese 4, 655 ff. und daraus Richter 1, 320 abgedruckt. Weitere V.O. sind er-
halten für Oschatz (abgedruckt aus dem Raths-Archiv zu Oschatz in der 2. Beil, der Oschatzer
gemeinn. Bl., 1887, Nr. 59); für Pirna (vgl. Hofmann, Beitr. für sächs. K. -Gesch., 1893,
S. 94 ff.); für Leipzig (vgl. unter Leipzig); für Meissen (vgl. Rüling, Ref. von Meissen,
S. 104 ff. Ein Abdruck von Loose in Mitthl. des Vereins f. Gesch. der Stadt Meissen, 1891,
S. 396). Dieselben werden unter den betr. Orten abgedruckt, und zwar Gnandstein nach einer
von Herrn Dr. Krebs im Gnandsteiner Archiv gefertigten Abschrift.
Für Dresden ist zu erwähnen eine V.O. vom Thomastag 1539. Dieselbe findet sich in
einem von den fünf Visitatoren untersiegelten Exemplar im Dresdener Rathsarchiv D. XXXI, 5b
(bei Dibelius, a. a. O. S. 86 ff. in modernisirter Sprache, nicht ohne Schreibfehler). Dieselbe
wird nicht abgedruckt.
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