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Albertinisches Sachsen. Cap. II. Moritz. (1541—1553.)
Die Visitatoren für das Albertinische Thüringen waren Wolfgang Fues, Wolf-
gang Stein, Christoph von Hopfgarten, Georg Goldacker, Friedrich von Hayn.
Die am 4. August erlassene Visitations-Instruktion steht im Staatsarchiv zu Magdeburg
A. LIX. A. 1022.
Über die Visitation selbst vgl. Burkhardt S. 273 ff. Bezüglich des zum Amte Frey-
burg a. d. Unstrut gehörenden Landgerichtsstuhles Mücheln vgl. Küstermann in Harz-Zeit-
schrift 1898, 31, 57 ff.
Von den für die Städte erlassenen Einzel-Ordnungen heben sich als wichtige hervor und
sollen abgedruckt werden:
Ordnung für Weissenfels (Magdeburg, Staatsarchiv A. LIX. 1022 Bl. 122—124,
abgedruckt bei Heydenreich, Kirchenchronik von Weissenfels, 1840, S. 24 ff.);
O. für Salza (vgl. Magdeburg, St.A. A. 59. 1022 Bl. 432 ff.; auch Magdeburg, Staats-
archiv A. 59. A. 1490 Bl. 1—5);
„O. der Visitatoren zu Sangerhausen gestellt“, 1540. Magdeburg, Staatsarchiv A. 59.
A. 1022 Bl. 308—310b . Dresden, H.St.A. 10 594, Register der Klöster und Stadtpfarren und
Filialia Ao 1540, Bl. 328—332a. Dieselbe wird nach dem Dresdener Exemplar (unter ver-
gleichender Heranziehung des Magdeburger) unter Sangerhausen abgedruckt.
Einen besonderenFleiss verwendeten die Visitatoren auf die Reformation der Klöster
(vgl. Burkhardt S. 275). Hierauf beziehen sich verschiedene Aktenstücke in Dresden H.St.A.,
in dem Loc. 10594. Ich nenne Loc. 10594 „Ordnung, welcher gestalt die Clöster im Lande
zu Meissen bestellt werden sollen“. Ordnungen für einzelne Klöster in Meissen, Dresden, Pirna,
Chemnitz, Leipzig vgl. im Codex diplomaticus Saxoniae regiae. Zweiter Haupttheil. Bd. 4
(Nr. 515), 5 (Nr. 218 ff., 443 ff.), 6 (Nr. 467, 477 ff.), 10 (Nr. 176 ff., 322 ff, 386 ff.). Für die
Klöster im Albertinischen Thüringen vgl. Magdeburg, Staatsarchiv A. 59. A. 1022.
Grosse Schwierigkeiten bereitete die Visitation der Schutzgebiete des Stiftes Quedlin-
burg. Vgl. darüber unter Quedlinburg, dortselbst auch über eine Ordnung der Stadt Quedlin-
burg von 1540, welche aus Dresden, Loc. 10594, Register der Klöster, verglichen mit Magdeburg,
St.A. A. 59. A. 1022 Bl. 325 ff, unter Quedlinburg abgedruckt wird.
Als Herzog Heinrich starb, konnte er mit Befriedigung auf das Erreichte blicken.
Durch die Visitationen war die neue Lehre im Lande überall eingeführt. Die nothdürftigsten
Vorschriften waren erlassen. Die Gemeinden waren mit Pfarrern versehen. Und als erster An-
fang der neuen Organisation waren ständige Aufsichts-Organe in den Superintendenten geschaffen.
(Man vgl. auch noch den kurzen Befehl, welchen Herzog Heinrich unter dem 1. Januar 1541
an den Superintendenten von Eckartsberga und wohl auch gleichlautend an die anderen Super-
intendenten ergehen liess. Merseburg, St.A. Repert. 47, Cap. II, Nr. 5 Anhang. Ein Abdruck
ist nicht nothwendig.) Die Weiterführung und Vollendung seines Werkes musste er seinen
Nachfolgern überlassen.
Cap. II. Moritz. (1541-1553.)
I. Die bischöfliche Verfassung. Die Consistorien.
Herzog Heinrich starb am 18. August 1541. Es folgte sein Sohn Moritz.
Unter Herzog Moritz reifte das Reformationswerk der Vollendung entgegen.
Die unter Herzog Heinrich begonnene (zweite) Visitation wurde zunächst fortgesetzt und
auf die Schutzgebiete der Grafen von Schwarzburg, Stolberg und Hohnstein ausgedehnt. Vgl.
darüber an den betr. Stellen.
Die Visitationen waren nur vorübergehende Einrichtungen. Sie waren nicht geeignet,
Aufgaben zu erfüllen, wie sie nur ständige kirchliche Organe zu lösen im Stande waren. Die
Albertinisches Sachsen. Cap. II. Moritz. (1541—1553.)
Die Visitatoren für das Albertinische Thüringen waren Wolfgang Fues, Wolf-
gang Stein, Christoph von Hopfgarten, Georg Goldacker, Friedrich von Hayn.
Die am 4. August erlassene Visitations-Instruktion steht im Staatsarchiv zu Magdeburg
A. LIX. A. 1022.
Über die Visitation selbst vgl. Burkhardt S. 273 ff. Bezüglich des zum Amte Frey-
burg a. d. Unstrut gehörenden Landgerichtsstuhles Mücheln vgl. Küstermann in Harz-Zeit-
schrift 1898, 31, 57 ff.
Von den für die Städte erlassenen Einzel-Ordnungen heben sich als wichtige hervor und
sollen abgedruckt werden:
Ordnung für Weissenfels (Magdeburg, Staatsarchiv A. LIX. 1022 Bl. 122—124,
abgedruckt bei Heydenreich, Kirchenchronik von Weissenfels, 1840, S. 24 ff.);
O. für Salza (vgl. Magdeburg, St.A. A. 59. 1022 Bl. 432 ff.; auch Magdeburg, Staats-
archiv A. 59. A. 1490 Bl. 1—5);
„O. der Visitatoren zu Sangerhausen gestellt“, 1540. Magdeburg, Staatsarchiv A. 59.
A. 1022 Bl. 308—310b . Dresden, H.St.A. 10 594, Register der Klöster und Stadtpfarren und
Filialia Ao 1540, Bl. 328—332a. Dieselbe wird nach dem Dresdener Exemplar (unter ver-
gleichender Heranziehung des Magdeburger) unter Sangerhausen abgedruckt.
Einen besonderenFleiss verwendeten die Visitatoren auf die Reformation der Klöster
(vgl. Burkhardt S. 275). Hierauf beziehen sich verschiedene Aktenstücke in Dresden H.St.A.,
in dem Loc. 10594. Ich nenne Loc. 10594 „Ordnung, welcher gestalt die Clöster im Lande
zu Meissen bestellt werden sollen“. Ordnungen für einzelne Klöster in Meissen, Dresden, Pirna,
Chemnitz, Leipzig vgl. im Codex diplomaticus Saxoniae regiae. Zweiter Haupttheil. Bd. 4
(Nr. 515), 5 (Nr. 218 ff., 443 ff.), 6 (Nr. 467, 477 ff.), 10 (Nr. 176 ff., 322 ff, 386 ff.). Für die
Klöster im Albertinischen Thüringen vgl. Magdeburg, Staatsarchiv A. 59. A. 1022.
Grosse Schwierigkeiten bereitete die Visitation der Schutzgebiete des Stiftes Quedlin-
burg. Vgl. darüber unter Quedlinburg, dortselbst auch über eine Ordnung der Stadt Quedlin-
burg von 1540, welche aus Dresden, Loc. 10594, Register der Klöster, verglichen mit Magdeburg,
St.A. A. 59. A. 1022 Bl. 325 ff, unter Quedlinburg abgedruckt wird.
Als Herzog Heinrich starb, konnte er mit Befriedigung auf das Erreichte blicken.
Durch die Visitationen war die neue Lehre im Lande überall eingeführt. Die nothdürftigsten
Vorschriften waren erlassen. Die Gemeinden waren mit Pfarrern versehen. Und als erster An-
fang der neuen Organisation waren ständige Aufsichts-Organe in den Superintendenten geschaffen.
(Man vgl. auch noch den kurzen Befehl, welchen Herzog Heinrich unter dem 1. Januar 1541
an den Superintendenten von Eckartsberga und wohl auch gleichlautend an die anderen Super-
intendenten ergehen liess. Merseburg, St.A. Repert. 47, Cap. II, Nr. 5 Anhang. Ein Abdruck
ist nicht nothwendig.) Die Weiterführung und Vollendung seines Werkes musste er seinen
Nachfolgern überlassen.
Cap. II. Moritz. (1541-1553.)
I. Die bischöfliche Verfassung. Die Consistorien.
Herzog Heinrich starb am 18. August 1541. Es folgte sein Sohn Moritz.
Unter Herzog Moritz reifte das Reformationswerk der Vollendung entgegen.
Die unter Herzog Heinrich begonnene (zweite) Visitation wurde zunächst fortgesetzt und
auf die Schutzgebiete der Grafen von Schwarzburg, Stolberg und Hohnstein ausgedehnt. Vgl.
darüber an den betr. Stellen.
Die Visitationen waren nur vorübergehende Einrichtungen. Sie waren nicht geeignet,
Aufgaben zu erfüllen, wie sie nur ständige kirchliche Organe zu lösen im Stande waren. Die