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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (1. Band = 1. Abtheilung, 1. Hälfte): Die Ordnungen Luthers, die Ernestinischen und Albertinischen Gebiete — Leipzig: O.R. Reisland, 1902

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https://doi.org/10.11588/diglit.26586#0158
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Albertinisches Sachsen. Cap. III. Kurfürst August. (1553—1586.)

nicht gemeint sein kann) vom Leipziger Consistorium zur Kenntnissnahme zusenden lassen.
Aus dem Bericht des Leipziger Consistoriums von 1577 geht hervor, dass das Consistorium
keine andere Ehe-O. als die beiden übersandten besass. Es kann also eine eigentliche kurfürst-
liche Ehe-Ordnung 1577 noch nicht vorhanden gewesen sein.
Ich nehme an, dass mit der Ehegerichts-O. nichts Anderes gemeint ist als der betreffende
Abschnitt in den General-Artikeln von 1557 (vgl. oben S. 109). Hier wird im Abschnitt „Von
Ehesachen und Hochzeiten“ ausdrücklich hervorgehoben, dass der Kurfürst die verbotenen Grade
der Verwandtschaft und Schwägerschaft habe „zurechnen, abdrucken und zu ende dieser artikul
setzen lassen“, und im Abschnitt „Von pfarherrn, kirchen- und schulendiener in gemein“ wird
befohlen, diese „verbotenen Grade“ von der Kanzel zu verkünden.
Diese Ehe-Bestimmungen wurden (mit einigen Umstellungen des Textes) wörtlich auch
der Separat-Ausgabe der General - Artikel von 1580 unter demselben Titel wie in den General-
Artikeln von 1557 angereiht. Sie haben zwar noch ein eigenes Titelblatt mit kurfürstlichem
Wappen, hängen aber im Drucke vollkommen mit den vorhergehenden General - Artikeln zu-
zusammen: das erste Wort der Ehe-O. steht schon auf der letzten Seite der General - Artikel
vorgedruckt.
Das ist offenbar die Ehe-O., von welcher die General-Artikel im Capitel von der Copu-
lation und Hochzeiten als von „jüngst ausgegangener Ehe-O.“ sprechen.
Dass der Titel „Ehegerichts-O., Ehe-O.“ nicht im modernen Sinne genommen sein will,
ersehen wir aus der Kirchen-O. von 1580. Auch das „nochmals“ im Abschnitt „Welchen per-
sonen sich miteinander ehelich zuverloben u. s. w.“ deutet in diesem Zusammenhange auf die
General-Artikel von 1557 bezw. 1580 hin.
Übrigens enthalten die General-Artikel von 1580 in der Fassung, in welcher sie in die
Gesammt-K.O. von 1580 aufgenommen wurden, diese eherechtlichen Bestimmungen nicht. Dafür
hat die K.O. von 1580 eine eigene Ehe-O., die damit nicht verwechselt werden darf. Vgl.
S. 133 ff.
Anhangsweise sei noch ein Reskript des Consistoriums zu Wittenberg genannt, in
welchem dieses Auskunft über seine Praxis-in der Regelung der Hinterlassenschaft der Pfarrer
giebt. Das Schreiben ist ergangen auf eine Anfrage des Superintendenten Fabricius zu
Zerbst und kann als eine Wittenberger Pfarrer -, Wittwen- und Waisen-O. bezeichnet werden.
Dasselbe ist ohne Datum. Fabricius lebte von 1544—1570 in Zerbst. Die O. findet sich im
Original im Zerbster Superintendentur - Archiv XXIX. Darnach geschieht hier der Abdruck.
(Nr. 39.)
VIII. Kirchen-Ordnung von 1580.
So gross die gesetzgeberische Thätigkeit des Kurfürsten auch auf allen Gebieten des
kirchlichen Rechtslebens gewesen war, eine abschliessende Kodifikation war noch nicht vorhanden.
An Anregungen dazu fehlte es nicht. Namentlich die Landstände liessen den Gedanken
an verbesserung des bestehenden Rechts nicht einschlafen. Auch der Kurfürst selbst war von
der Nothwendigkeit einschneidender Reformen und definitiver, abschliessender Massnahmen durch-
drungen (man vgl. das Reskript vom 19. Februar 1579). So gewann denn der Plan einer grund-
legenden, umfassenden Kodifikation allmählich greifbare Gestalt. Das Eingreifen eines Mannes
wurde dabei von besonderer Bedeutung, nämlich des Württembergers Dr. Jacob Andreae.
Durch die Konkordien - Bewegung war Jacob Andreae in Sachsen in den Vordergrund
getreten. Ihm vertraute der Kurfürst auch die Ausarbeitung des grossen Werkes an, welches
die an gesetzgeberischen Massnahmen so reiche Zeit krönend abschloss, der Kirchenordnung
von 1580.
Die K.O. von 1580 sagt in der Einleitung: „Haben wir auch, nach gehaltenem rat und
eingenommenen bedenken, unserer erforderten von der landtschafft hochgedachts unsers lieben
 
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