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Albertinisches Sachsen. Cap. IV. Christian I. (1586—1591-)
und da Abweichungen. Ebenso wenig empfehlen sich Verweisungen bei den General-Artikeln
auf die General - Artikel von 1557 (S. 183). Nur bei der Agende werden lediglich die Ab-
weichungen von der Herzog Heinrich’s-Agende gedruckt.
Dagegen sollen die Schul-, Stipendiaten- und Universitäts-O. nicht abgedruckt werden.
Von diesen finden sich mehrfach Neudrucke vor.
Die Schul- und Universitäts-O. sowie die Stipendiaten-O. sind abgedruckt in Samml. der
bedeutendsten pädagogischen Schriften, Paderborn 1890, Bd. VII (herausgegeben von Wattendorf).
Die Schul-O. ist weiter abgedruckt in „Neudruck pädagog. Schriften“, herausgeg. von Albert
Richter, Leipzig 1891; sowie bei Vormbaum, a. a. O. 1, 230. 297.
Zur Gesch, der Schul - Ordnung vgl. noch Georg Müller, Das kursächs. Schulwesen
beim Erlass der Schul-O. 1580. Progr. des Wettiner Gymn. zu Dresden. Ostern 1888; Süss,
Gesch, des Gymnasiums zu Freiberg. Bd. 2. S. 48; Fritzsch, Gesch. des Oschatzer Schul-
wesens (4. Bericht über das Kgl. Lehrer-Seminar zu Oschatz, S. 40 ff.).
Über die Neugestaltung des Visitationswesens (Lokal-Visitation und General-Synodus
am Ober-Consistorium), welche die K.O. von 1580 vollzog, ist oben zur Genüge gehandelt worden.
Bemerkenswerth ist für die Fortbildung der Verfassung weiter die Einführung mehrerer
General-Superintendenturen. Wir haben oben S. 107 gezeigt, dass für den Kurkreis eine General-
Superintendentur zu Wittenberg bestand. Ob diese Einrichtung auch auf andere Kreise über-
tragen worden war, ist zur Zeit nicht festzustellen. Vereinzelt findet sich der Titel auch ander-
wärts. So wird der Hofprediger Mörlin in Coburg in der „Consistorial - O. zu Jena der drey
weltlichen Kurfürsten, Pfalz, Sachsen, Brandenburg in Vormundschaft“, vom Jahre 1574
mit diesem Titel ausgezeichnet. Auch der Meissener Superintendent Jagenteufel wird in
Dresden, H.St.A. Loc. 2004, Visitations- Akten des Consist. zu Leipzig 1578, Bl. 118. 166
„General-Superintendent“ genannt. Ob diesem Titel wirkliche Befugnisse entsprachen, oder ob
wir es etwa nur mit einer Auszeichnung für verdiente Superintendenten zu thun haben,
bleibe dahingestellt. Eine wirklich organische Einrichtung der sächsischen Kirche wurde das Amt
jedenfalls erst durch die K.O. von 1580.
In der K.O. von 1580 wird nämlich dieses Amt auf das ganze Land ausgedehnt. Jedem
General-Superintendenten wurden nach einem zugestellten Verzeichnisse gewisse Superintendenten
nebst deren Adjunkten unterstellt. Über die Thätigkeit dieser General-Superintendenten, nament-
lich bei den Synodi, ist oben S. 114 ff. ausführlich berichtet worden. Naturgemäss traten die
General-Superintendenten von Wittenberg und Leipzig besonders hervor. Unter dem 8. Oktober
1582 baten z. B. die Verordneten des Ober-Consistorii zu Dresden, zu den Synodis möchten
neben den politischen Räthen aus S. F. Gn. Regierung nicht mehr als die beiden General-
Superintendenten von Leipzig und Wittenberg beschrieben werden. (Dresden, H.St.A. Loc. 8525,
An Churfürst Augustus. 1576—1584. Bl. 181.)
Cap. IV. Christian I. (1586 -- 1591.)
Dem grossen Organisator und Gesetzgeber folgte Kurfürst Christian I. (1586—1591).
In seine Regierungszeit fallen keine grossen gesetzgeberischen Unternehmungen, und so
erübrigt es sich, zu betrachten, in welcher Weise die bestehenden Institutionen ihren Fortgang
nahmen oder Abänderung erfuhren.
1. Die Visitationen. Die Lokal-Visitationen scheinen in Abgang gekommen zu sein
(wenigstens habe ich nur noch wenige bezügliche Akten gefunden, so über eine Lokal-Visitation
im September und Oktober 1586 in der Superintendenz Torgau, Magdeb. Staatsarchiv A. 61.
B. 37). Es erscheint dies verwunderlich, wenn man an den grossen Aufschwung dieser Ein-
richtung unter Kurfürst August denkt.
Aber einmal fiel mit Kurfürst August die eigentliche Seele der Organisation fort, und
Albertinisches Sachsen. Cap. IV. Christian I. (1586—1591-)
und da Abweichungen. Ebenso wenig empfehlen sich Verweisungen bei den General-Artikeln
auf die General - Artikel von 1557 (S. 183). Nur bei der Agende werden lediglich die Ab-
weichungen von der Herzog Heinrich’s-Agende gedruckt.
Dagegen sollen die Schul-, Stipendiaten- und Universitäts-O. nicht abgedruckt werden.
Von diesen finden sich mehrfach Neudrucke vor.
Die Schul- und Universitäts-O. sowie die Stipendiaten-O. sind abgedruckt in Samml. der
bedeutendsten pädagogischen Schriften, Paderborn 1890, Bd. VII (herausgegeben von Wattendorf).
Die Schul-O. ist weiter abgedruckt in „Neudruck pädagog. Schriften“, herausgeg. von Albert
Richter, Leipzig 1891; sowie bei Vormbaum, a. a. O. 1, 230. 297.
Zur Gesch, der Schul - Ordnung vgl. noch Georg Müller, Das kursächs. Schulwesen
beim Erlass der Schul-O. 1580. Progr. des Wettiner Gymn. zu Dresden. Ostern 1888; Süss,
Gesch, des Gymnasiums zu Freiberg. Bd. 2. S. 48; Fritzsch, Gesch. des Oschatzer Schul-
wesens (4. Bericht über das Kgl. Lehrer-Seminar zu Oschatz, S. 40 ff.).
Über die Neugestaltung des Visitationswesens (Lokal-Visitation und General-Synodus
am Ober-Consistorium), welche die K.O. von 1580 vollzog, ist oben zur Genüge gehandelt worden.
Bemerkenswerth ist für die Fortbildung der Verfassung weiter die Einführung mehrerer
General-Superintendenturen. Wir haben oben S. 107 gezeigt, dass für den Kurkreis eine General-
Superintendentur zu Wittenberg bestand. Ob diese Einrichtung auch auf andere Kreise über-
tragen worden war, ist zur Zeit nicht festzustellen. Vereinzelt findet sich der Titel auch ander-
wärts. So wird der Hofprediger Mörlin in Coburg in der „Consistorial - O. zu Jena der drey
weltlichen Kurfürsten, Pfalz, Sachsen, Brandenburg in Vormundschaft“, vom Jahre 1574
mit diesem Titel ausgezeichnet. Auch der Meissener Superintendent Jagenteufel wird in
Dresden, H.St.A. Loc. 2004, Visitations- Akten des Consist. zu Leipzig 1578, Bl. 118. 166
„General-Superintendent“ genannt. Ob diesem Titel wirkliche Befugnisse entsprachen, oder ob
wir es etwa nur mit einer Auszeichnung für verdiente Superintendenten zu thun haben,
bleibe dahingestellt. Eine wirklich organische Einrichtung der sächsischen Kirche wurde das Amt
jedenfalls erst durch die K.O. von 1580.
In der K.O. von 1580 wird nämlich dieses Amt auf das ganze Land ausgedehnt. Jedem
General-Superintendenten wurden nach einem zugestellten Verzeichnisse gewisse Superintendenten
nebst deren Adjunkten unterstellt. Über die Thätigkeit dieser General-Superintendenten, nament-
lich bei den Synodi, ist oben S. 114 ff. ausführlich berichtet worden. Naturgemäss traten die
General-Superintendenten von Wittenberg und Leipzig besonders hervor. Unter dem 8. Oktober
1582 baten z. B. die Verordneten des Ober-Consistorii zu Dresden, zu den Synodis möchten
neben den politischen Räthen aus S. F. Gn. Regierung nicht mehr als die beiden General-
Superintendenten von Leipzig und Wittenberg beschrieben werden. (Dresden, H.St.A. Loc. 8525,
An Churfürst Augustus. 1576—1584. Bl. 181.)
Cap. IV. Christian I. (1586 -- 1591.)
Dem grossen Organisator und Gesetzgeber folgte Kurfürst Christian I. (1586—1591).
In seine Regierungszeit fallen keine grossen gesetzgeberischen Unternehmungen, und so
erübrigt es sich, zu betrachten, in welcher Weise die bestehenden Institutionen ihren Fortgang
nahmen oder Abänderung erfuhren.
1. Die Visitationen. Die Lokal-Visitationen scheinen in Abgang gekommen zu sein
(wenigstens habe ich nur noch wenige bezügliche Akten gefunden, so über eine Lokal-Visitation
im September und Oktober 1586 in der Superintendenz Torgau, Magdeb. Staatsarchiv A. 61.
B. 37). Es erscheint dies verwunderlich, wenn man an den grossen Aufschwung dieser Ein-
richtung unter Kurfürst August denkt.
Aber einmal fiel mit Kurfürst August die eigentliche Seele der Organisation fort, und