Hanau-Münzenberg
regul des apostels Pauli, Gal. 6, v. 10, die gottseeli- und aus faulheit nicht wolte, so sagt Gottes wort, 2.
gen und glaubensgenoßen furnemblich und fur an- Thess. 3, v. 10: Wer nicht arbeit, der soll auch nicht
dern bedencken sollen. Da aber einer arbeiten könte eßen.
III. Cap.: Durch was ordnung jedes orts, das die
Derhalben und dieweill in dieser verderbten zeit die
meisten armen aus müßiggang und verschwendung
der gaben Gottes entstehen und herkommen also,
daß viele das ihrige in wirtsheusern oder sonsten un-
nützlich verthun und hernach weib und kinder zum
betteln austreiben, denen sie auch, wo sie nicht allen
abent so viel bringen, als sie ihnen auferlegt, schläge
und anders drawen25, item, daß die dinstbotten und
dergleichen andere zur unzucht, uppigkeit, unfleiß
und untrew sich in der jugend begeben und dahero
im alter nachmals zur arbeit untüchtig, deren unge-
wohnt und als bekante faule, un- | 328r | gehorsame
von jederman gescheuhet, item daß arme kinder
etwa in erbschafften durch stiefvätter oder -mütter,
vormunder oder andere ubervortheilt und also zur
armut und betteln getrieben werden, deßgleichen
auch, daß die jugent nicht zeitlich zue ehrlichen
handwercken oder bawer- und anderer dergleichen
arbeit, sondern von jugent auf vielmehr zum betteln
angewiesen und gewehnet wirdt, dahero sie zur kal-
ten winters zeit uber dem betteln also erfriern, daß
unzehliche erbbetler26 daraus erwachsen. Welchem
aber allem die verordnete eltisten, wie christlich
auch die vermahnungen aus Gottes wort bei solchen
leuthen geschehen mögen, nicht durchaus gestewrt
werden kan und doch hernachmals, wan sie verar-
met und verkrüpelt, dem almusen heimbwachsen, so
ist unser ernstlicher befehl, daß alle unsere ober-
und underamptleute jedes orts in obgemelten fällen
allen ernstlichen fleiß gebrauchen, den faulen, un-
nützen leuthen, sie seien frembd oder inheimisch,
(von denen der apostel Paulus recht sagt, 1. Tim. 5,
v. 8, wie es auch die erfahrung gibt, daß die, so ihre,
sonderlich ihre haußgenoßen, nicht versorgen, den
25 Androhen.
26 Siehe oben, Anm. 6.
27 Unterschlupf, Grimm, DWb 24, Sp. 1789.
28 Verschwendet, vergeudet.
almusen nicht uberladen, vorkommen werden soll
glauben verleugnet haben und erger seien dan die
heiden) |328v| die wirtshauser verbieten, auch den
wirten nicht gestatten, ihnen etwas zuegeben bei
straf, daß sie dem almusen als dan zweifach so viel,
als jedesmals solches verschwenders zehrung an-
lauft, erlegen; welche straf auch die obrigkeit von
den wirthen also unnachläßig einbringen und ins al-
musen liefern laßen, auch, wo not, die wirth, so ihres
gewins halben mutwillig solchen verschwendern un-
derschleif2' und zehrung mittheilen, mit höherer und
im fall der thurnstraf zwingen und anhalten und
ernstlich daran sein sollen, damit denselbigen und
ihren kindern, ehe und zuevor solch gut umb-
bracht28, curatores bonorum durch schultheißen und
under obrigkeiten, denen solches, jedes orts brauch
nach, gebürt und zuestehet, verordnet, sie und ihre
kinder durch die freundschaft29 oder gesetzte cura-
tores bonorum zur arbeit angehalten und sonderlich
die kinder handwercksleuthen oder bawren nach ge-
legenheit von deßelben verschwenders gut verdinget
und solches schriftlich ins gerichtbuch verzeichnet,
auch keines weges zuegelaßen werde, solche in umb-
liegende stätte und flecken zue betteln auszueschik-
ken oder, da es nicht verfangen30 wolte, sollen solche
durch die obrig-329r | keit jedes orts zur statt oder
dem dorf, auch, im fall, zum land hinaus gewiesen
werden und nichts minder den kindern notturftige
versehung von ihrem guet oder dem almusen be-
schehen.
2. Und wiewol die schultheißen auf dem lande
billich nicht wirth sein sollen, angesehen, daß ge-
meiniglich durch solches die handhabe der disci-
plin-31 und anderer ordnung in nachläßigkeit ger-
haten, dieweill die wirth ihres gewins halben gute
29 Verwandtschaft.
30 Fruchten, Grimm, DWb 25, Sp. 305.
31 Zuchtordnung 1599/1602, siehe oben, Nr. 7.
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regul des apostels Pauli, Gal. 6, v. 10, die gottseeli- und aus faulheit nicht wolte, so sagt Gottes wort, 2.
gen und glaubensgenoßen furnemblich und fur an- Thess. 3, v. 10: Wer nicht arbeit, der soll auch nicht
dern bedencken sollen. Da aber einer arbeiten könte eßen.
III. Cap.: Durch was ordnung jedes orts, das die
Derhalben und dieweill in dieser verderbten zeit die
meisten armen aus müßiggang und verschwendung
der gaben Gottes entstehen und herkommen also,
daß viele das ihrige in wirtsheusern oder sonsten un-
nützlich verthun und hernach weib und kinder zum
betteln austreiben, denen sie auch, wo sie nicht allen
abent so viel bringen, als sie ihnen auferlegt, schläge
und anders drawen25, item, daß die dinstbotten und
dergleichen andere zur unzucht, uppigkeit, unfleiß
und untrew sich in der jugend begeben und dahero
im alter nachmals zur arbeit untüchtig, deren unge-
wohnt und als bekante faule, un- | 328r | gehorsame
von jederman gescheuhet, item daß arme kinder
etwa in erbschafften durch stiefvätter oder -mütter,
vormunder oder andere ubervortheilt und also zur
armut und betteln getrieben werden, deßgleichen
auch, daß die jugent nicht zeitlich zue ehrlichen
handwercken oder bawer- und anderer dergleichen
arbeit, sondern von jugent auf vielmehr zum betteln
angewiesen und gewehnet wirdt, dahero sie zur kal-
ten winters zeit uber dem betteln also erfriern, daß
unzehliche erbbetler26 daraus erwachsen. Welchem
aber allem die verordnete eltisten, wie christlich
auch die vermahnungen aus Gottes wort bei solchen
leuthen geschehen mögen, nicht durchaus gestewrt
werden kan und doch hernachmals, wan sie verar-
met und verkrüpelt, dem almusen heimbwachsen, so
ist unser ernstlicher befehl, daß alle unsere ober-
und underamptleute jedes orts in obgemelten fällen
allen ernstlichen fleiß gebrauchen, den faulen, un-
nützen leuthen, sie seien frembd oder inheimisch,
(von denen der apostel Paulus recht sagt, 1. Tim. 5,
v. 8, wie es auch die erfahrung gibt, daß die, so ihre,
sonderlich ihre haußgenoßen, nicht versorgen, den
25 Androhen.
26 Siehe oben, Anm. 6.
27 Unterschlupf, Grimm, DWb 24, Sp. 1789.
28 Verschwendet, vergeudet.
almusen nicht uberladen, vorkommen werden soll
glauben verleugnet haben und erger seien dan die
heiden) |328v| die wirtshauser verbieten, auch den
wirten nicht gestatten, ihnen etwas zuegeben bei
straf, daß sie dem almusen als dan zweifach so viel,
als jedesmals solches verschwenders zehrung an-
lauft, erlegen; welche straf auch die obrigkeit von
den wirthen also unnachläßig einbringen und ins al-
musen liefern laßen, auch, wo not, die wirth, so ihres
gewins halben mutwillig solchen verschwendern un-
derschleif2' und zehrung mittheilen, mit höherer und
im fall der thurnstraf zwingen und anhalten und
ernstlich daran sein sollen, damit denselbigen und
ihren kindern, ehe und zuevor solch gut umb-
bracht28, curatores bonorum durch schultheißen und
under obrigkeiten, denen solches, jedes orts brauch
nach, gebürt und zuestehet, verordnet, sie und ihre
kinder durch die freundschaft29 oder gesetzte cura-
tores bonorum zur arbeit angehalten und sonderlich
die kinder handwercksleuthen oder bawren nach ge-
legenheit von deßelben verschwenders gut verdinget
und solches schriftlich ins gerichtbuch verzeichnet,
auch keines weges zuegelaßen werde, solche in umb-
liegende stätte und flecken zue betteln auszueschik-
ken oder, da es nicht verfangen30 wolte, sollen solche
durch die obrig-329r | keit jedes orts zur statt oder
dem dorf, auch, im fall, zum land hinaus gewiesen
werden und nichts minder den kindern notturftige
versehung von ihrem guet oder dem almusen be-
schehen.
2. Und wiewol die schultheißen auf dem lande
billich nicht wirth sein sollen, angesehen, daß ge-
meiniglich durch solches die handhabe der disci-
plin-31 und anderer ordnung in nachläßigkeit ger-
haten, dieweill die wirth ihres gewins halben gute
29 Verwandtschaft.
30 Fruchten, Grimm, DWb 25, Sp. 305.
31 Zuchtordnung 1599/1602, siehe oben, Nr. 7.
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