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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

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https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0021
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baum, Zur Einführung der Reformation in der Herrschaft Schwarzenberg, in: 58. Jahresbericht des Historischen
Vereins für Mittelfranken (1911) 136 bis 137; Archivinventare der evang. mittelfränkischen Pfarreien des ehe-
maligen Konsistoriums Ansbach ( = Veröffentlichungen der Gesellschaft für fränkische Geschichte V 3) 19 29; Archiv-
inventare der evang.-luth. unterfränkischen Pfarreien des ehemaligen Konsistoriums Bayreuth (= Veröffent-
lichungen der Gesellschaft für fränkische Geschichte V4) 1950.-M. Simon, Evangelische Kirchengeschichte Bayerns.
1. Auflage 1942 [mit genauen Quellenangaben für alle Einzelheiten]; 2. Auflage Nürnberg 1952 [ohne Quellenangaben]
(zitiert wird nach der 2. Auflage) ( = EKGB); Historischer Atlas von Bayern. Kirchliche Organisation. Die evan-
gelische Kirche (mit 4 Karten im Maßstab 1:250 000, darunter ein Blatt für den Stand des Jahres 1580 (München,
im Druck); Das Taufbuch von Hammelburg, in: Festgabe [für] K. Schornbaum. Neustadt a. d. A. 1950. 63-68. -
Fr. Stein, Geschichte Frankens 1. 2. 1886. - O. Winkelmann, Die Armenordnungen von Nürnberg (1522),
Kitzingen (1523), Regensburg (1523) und Ypern (1525), in: ARG 10 (1913) 242-280; 11 (1914) 1—18.
(Ein Teil der im folgenden zitierten Literatur wird genau erst bei den jeweils leicht aufzufinden-
den Einzelabschnitten aufgeführt.)

Franken meint hier in erster Linie den fränkischen Teil Bayerns. Dieser aber deckt sich weitgehend
mit dem fränkischen Reichskreis, wie er nach der Regimentsordnung Kaiser Maximilians vom 2. Juli
1500 und dann gleichlaufend wieder durch die Regimentsordnung Kaiser Karl V. vom 26. Mai 1521
umschrieben wurde1. Er umfaßt geographisch fast vollständig das Flußgebiet des mittleren und oberen
Maines. Nicht dazu gehörten aus diesem nur die Pflege Coburg2, Stücke des Stiftes Fulda um Ham-
melburg3 und des Kurfürstentums Mainz um Aschaffenburg und Miltenberg. Dafür griff er mit dem
Vogtland, dem Fichtelgebirge, dem Gebiet der oberen und mittleren Altmühl, der Tauber, der Jagst, des
oberen Kocher und der oberen Werra darüber hinaus. So bildeten ihn die Hochstifte Würzburg,
Bamberg und Eichstätt und die Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach. Von den in den Regi-
mentsordnungen nicht eigens genannten kleineren Herrschaften gehörten zu ihm vor allen Dingen die
Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weißenburg und Windsheim - dagegen nicht mehr
Schwäbisch Hall -, ferner die beiden Reichsdörfer Gochsheim und Sennfeld, die Gebiete der Grafen von
Castell, Erbach4, Henneberg5, Hohenlohe6, Rieneck und Wertheim.
Unter der zahlreichen Reichsritterschaft ragten an Besitz und Einfluß hervor die Herrn von Lim-
purg, Schwarzenberg, Seckendorff und Thüngen.
Die Territorien waren großenteils nicht geschlossen. Vor allen Dingen waren auch die einzelnen
Hoheitsrechte über einen Ort oder eine ganze Gegend in den Händen verschiedener Besitzer. Dadurch
griff vor allen Dingen am Nordrand Sachsen bei zahlreichen ritterschaftlichen Besitzungen einflußreich
in den Kreis herein. Besonders umstritten war der westliche Teil des Gebietes der Reichsstadt Nürn-
berg, seine sogenannte Alte Landschaft, seit sie diese 1427 von den Burggrafen von Nürnberg, den nach-
maligen Markgrafen von Brandenburg erworben hatte.
Während der Hauptteil auch stammes- und volkstumsmäßig fränkisch war, waren das zu Bran-
denburg-Kulmbach gehörige Fichtelgebirge, das 1504 erworbene ganze Gebiet der Reichsstadt Nürnberg
und der südlich davon gelegene Teil der Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach und das Hochstift Eich-
stätt ursprünglich baierisches Siedlungsgebiet. Diese Teile waren aber teilweise seit Jahrhunderten stark
fränkisch beeinflußt. Das gleiche gilt für die südwestlichen Räume beider Gebiete, soweit sie hier ein-
schlägig sind, die ursprünglich schwäbisch besiedelt waren.
1 K. Zeumer, Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tü-
bingen 19132. 299 und 321.
2 Sehling 1. 3 In dieser Ausgabe im Teil Hessen.
4 Die Kirchenordnungen der Grafen von Erbach folgen in dieser Ausgabe im Band Hessen.
5 Die Kirchenordnungen der Grafschaft Henneberg sind in dieser Reihe in Band 2, 265-358 veröffentlicht.
6 Die Kirchenordnungen der Grafen von Hohenlohe folgen in dieser Ausgabe im Band Württemberg.

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