als Verhaftungsgrund angegeben71. Verschiedene - darunter auch Rurer - entzogen sich diesem Schick-
sal durch die Flucht. Wieder andere gingen selbst, da der Abschied wider ihr Gewissen sei72. Die ernste
Krise, in die die Reformation dadurch kam, löste der Tod Kasimirs. Er starb am 21. September 1527
in Ungarn.
Der Beginn der Durchführung der Reformation.
Die Regierung übernahm Georg73. Er war eine völlige andere Natur als sein Bruder. Hatte er doch
diesem, als er ihn dadurch zur Unterschrift unter seinen Landtagsabschied von 1526 gewinnen wollte,
daß er betonte, Brandenburg könne doch nicht allein dem Kaiser ungehorsam sein, geantwortet: ,,Wo
jedermann des Teufels will sein, so will ich Gott vertrauen und meine Seele nicht williglich verdam-
men. Ich werde mit der Heiligen Schrift geweiset.“ So berief er denn auf den 1. März 1528 den Land-
tag nach Ansbach ein. Am 14. Februar traf er selbst dort ein. Er befreite nun auch Vogler und Clauß
sowie seinen auf der Plassenburg gefangen gehaltenen Vater. Der Landtagsabschied vom 3. März 1528
forderte dann auf die Bitte der Städte und der gemeinen Landschaft, indem er zunächst auch den Ab-
schied von 1525 ganz evangelisch deutete, daß der Landtagsabschied von 1526 in jeder Hinsicht klar
evangelisch gedeutet und ausgelegt werden muß und daß sich infolgedessen das ganze kirchliche Leben
in diesem Sinne zu vollziehen habe. Jedes andere Verhalten wurde als Zuwiderhandlung schon gegen
die bisherigen Landtagsabschiede unter Strafe gestellt74.
In der Formulierung des Wortlautes wie des Inhaltes konnte bei diesem Abschied Vogler endlich dem
Zuge seines Herzens freien Lauf lassen. Ein langjähriger, schwerer Kampf hatte sein Ziel erreicht.
Dem Abschied gemäß handelte sogleich auch die Regierung. Dazu benützte sie zunächst den mark-
gräflichen Priestereid. Die Markgrafen von Brandenburg ließen sich nämlich seit um 1425 von ihren
Patronatsgeistlichen einen schriftlichen Eid ausstellen75. Auf Grund dieser Verpflichtung forderte Georg
jetzt am 16. März 1528 Gehorsam gegen diesen Landtagsabschied, wobei er Ungehorsam mit Entlassung
bedrohte76. Am gleichen Tag verbot er noch, irgendeine Pfründe in seinem Land (gleichgültig, wem das
Patronatsrecht dabei zustünde) ohne seine Genehmigung verleihen zu lassen. Damit hatte er das bischöf-
liche Verleihungsrecht zwar nicht dem Wortlaut nach, aber tatsächlich ausgeschaltet. Katholischen Pa-
tronen, auch geistlicher Art, die ihm evangelische Geistliche präsentierten, blieb ihr Patronatsrecht aber
weiterhin uneingeschränkt erhalten77. Gleichzeitig erhielt der Priestereid eine neue Gestalt78. Bedeut-
samer noch war,daß sich sein rechtlicher Charakter wandelte. Er wurde aus dem Raum des privaten
71 Dannenhauer 3, 223.
72 G. Bossert, Zum Briefwechsel von Adam Weiß, in: BbKG 7 (1901) 211-255. — Schornbaum, Kasimir 239
bis 243, Anm. 314. - Clauß 85. 100f.
73 von der Lith 185. — Hocker, suppl. 170. — Vgl.Anm. 8! 74 Unsere Nr. II 8.
75 M. Simon, Vom Priestereid zum Ordinationsgelübde in Brandenburg-Ansbach-Bayreuth und in Bayern, in:
Das Wort Gottes in Geschichte und Gegenwart. München 1957. 172—195. - Dabei ist besonders beachtlich, daß
dieser Eid nicht nur wie andere z.B. im Raum der Diözese Eichstätt (Fr. X. Buchner, Die Anstellungsver-
hältnisse in der Eichstätter Diözese des 15. Jahrhunderts, in: Theologisch-praktische Monatsschrift 12 [Passau
1902] 545ff. - Ders., Zur Geschichte der Pfarrei Rehlingen..., in: ZbKG 21 [1952] 140ff.) oder der Graf-
schaft Wertheim, (W. Engel, Urkundenregesten zur Geschichte der kirchlichen Verwaltung der Grafschaft Wert-
heim 1276—1499. Wertheim 1959 [= Wertheimer Jahrbuch 1958]. 1427 [Nr. 181]. 1429 [Nr. 193]. 1453
[Nr. 287]) für Streitigkeiten mit den Untertanen des Patrons das bischöfliche Gericht ausschaltete, sondern auch
die Anklageerhebung wegen Ketzerei nur vor dem Landesherrn gestattete. Freilich darf auch nicht übersehen wer-
den, daß die Bamberger Halsgerichtsordnung von 1507 und die ihr folgende Brandenburgische Halsgerichtsordnung
von 1516 (vgl. oben S. 369 Anm. 3) (nicht aber dann die Carolina) in Artikel 130 die Ketzerei überhaupt in
das weltliche Strafrecht aufnahmen (vgl. auch Hinschius 6 1 46). 76 Unsere Nr. II 9.
77 Unsere Nr. II 10. 78 Unsere Nr. II 11. — Looshorn 4, 722—725. - Simon, Priestereid.
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sal durch die Flucht. Wieder andere gingen selbst, da der Abschied wider ihr Gewissen sei72. Die ernste
Krise, in die die Reformation dadurch kam, löste der Tod Kasimirs. Er starb am 21. September 1527
in Ungarn.
Der Beginn der Durchführung der Reformation.
Die Regierung übernahm Georg73. Er war eine völlige andere Natur als sein Bruder. Hatte er doch
diesem, als er ihn dadurch zur Unterschrift unter seinen Landtagsabschied von 1526 gewinnen wollte,
daß er betonte, Brandenburg könne doch nicht allein dem Kaiser ungehorsam sein, geantwortet: ,,Wo
jedermann des Teufels will sein, so will ich Gott vertrauen und meine Seele nicht williglich verdam-
men. Ich werde mit der Heiligen Schrift geweiset.“ So berief er denn auf den 1. März 1528 den Land-
tag nach Ansbach ein. Am 14. Februar traf er selbst dort ein. Er befreite nun auch Vogler und Clauß
sowie seinen auf der Plassenburg gefangen gehaltenen Vater. Der Landtagsabschied vom 3. März 1528
forderte dann auf die Bitte der Städte und der gemeinen Landschaft, indem er zunächst auch den Ab-
schied von 1525 ganz evangelisch deutete, daß der Landtagsabschied von 1526 in jeder Hinsicht klar
evangelisch gedeutet und ausgelegt werden muß und daß sich infolgedessen das ganze kirchliche Leben
in diesem Sinne zu vollziehen habe. Jedes andere Verhalten wurde als Zuwiderhandlung schon gegen
die bisherigen Landtagsabschiede unter Strafe gestellt74.
In der Formulierung des Wortlautes wie des Inhaltes konnte bei diesem Abschied Vogler endlich dem
Zuge seines Herzens freien Lauf lassen. Ein langjähriger, schwerer Kampf hatte sein Ziel erreicht.
Dem Abschied gemäß handelte sogleich auch die Regierung. Dazu benützte sie zunächst den mark-
gräflichen Priestereid. Die Markgrafen von Brandenburg ließen sich nämlich seit um 1425 von ihren
Patronatsgeistlichen einen schriftlichen Eid ausstellen75. Auf Grund dieser Verpflichtung forderte Georg
jetzt am 16. März 1528 Gehorsam gegen diesen Landtagsabschied, wobei er Ungehorsam mit Entlassung
bedrohte76. Am gleichen Tag verbot er noch, irgendeine Pfründe in seinem Land (gleichgültig, wem das
Patronatsrecht dabei zustünde) ohne seine Genehmigung verleihen zu lassen. Damit hatte er das bischöf-
liche Verleihungsrecht zwar nicht dem Wortlaut nach, aber tatsächlich ausgeschaltet. Katholischen Pa-
tronen, auch geistlicher Art, die ihm evangelische Geistliche präsentierten, blieb ihr Patronatsrecht aber
weiterhin uneingeschränkt erhalten77. Gleichzeitig erhielt der Priestereid eine neue Gestalt78. Bedeut-
samer noch war,daß sich sein rechtlicher Charakter wandelte. Er wurde aus dem Raum des privaten
71 Dannenhauer 3, 223.
72 G. Bossert, Zum Briefwechsel von Adam Weiß, in: BbKG 7 (1901) 211-255. — Schornbaum, Kasimir 239
bis 243, Anm. 314. - Clauß 85. 100f.
73 von der Lith 185. — Hocker, suppl. 170. — Vgl.Anm. 8! 74 Unsere Nr. II 8.
75 M. Simon, Vom Priestereid zum Ordinationsgelübde in Brandenburg-Ansbach-Bayreuth und in Bayern, in:
Das Wort Gottes in Geschichte und Gegenwart. München 1957. 172—195. - Dabei ist besonders beachtlich, daß
dieser Eid nicht nur wie andere z.B. im Raum der Diözese Eichstätt (Fr. X. Buchner, Die Anstellungsver-
hältnisse in der Eichstätter Diözese des 15. Jahrhunderts, in: Theologisch-praktische Monatsschrift 12 [Passau
1902] 545ff. - Ders., Zur Geschichte der Pfarrei Rehlingen..., in: ZbKG 21 [1952] 140ff.) oder der Graf-
schaft Wertheim, (W. Engel, Urkundenregesten zur Geschichte der kirchlichen Verwaltung der Grafschaft Wert-
heim 1276—1499. Wertheim 1959 [= Wertheimer Jahrbuch 1958]. 1427 [Nr. 181]. 1429 [Nr. 193]. 1453
[Nr. 287]) für Streitigkeiten mit den Untertanen des Patrons das bischöfliche Gericht ausschaltete, sondern auch
die Anklageerhebung wegen Ketzerei nur vor dem Landesherrn gestattete. Freilich darf auch nicht übersehen wer-
den, daß die Bamberger Halsgerichtsordnung von 1507 und die ihr folgende Brandenburgische Halsgerichtsordnung
von 1516 (vgl. oben S. 369 Anm. 3) (nicht aber dann die Carolina) in Artikel 130 die Ketzerei überhaupt in
das weltliche Strafrecht aufnahmen (vgl. auch Hinschius 6 1 46). 76 Unsere Nr. II 9.
77 Unsere Nr. II 10. 78 Unsere Nr. II 11. — Looshorn 4, 722—725. - Simon, Priestereid.
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