Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0139
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Als Brenz auf der Hinreise durch Ansbach kam, erbat sich Vogler von ihm die Entwürfe für eine
Vorrede und einen Beschluß. Nachdem diese am 19. Oktober eingetroffen waren63, sandte die Regierung
am 21. Oktober alles mit ihrer vollen Zustimmung nach Nürnberg, wobei sie unter stillschweigender
Annahme, daß Nürnbergs Einverständnis schon vorliege, um sofortigen Druckbeginn bat64.

Die Überwindung der letzten Schwierigkeiten.
Da türmten sich noch einmal Schwierigkeiten auf und das gerade, als aus der brandenburgischen
Landgeistlichkeit der dringende Ruf nach unverzüglicher Drucklegung erscholl65. Brandenburgfeindliche
Kreise in Nürnberg, die wie überhaupt jede Zusammenarbeit mit Brandenburg so besonders diese ab-
lehnten, stellten den ernsten Willen des Markgrafen in Frage und erklärten seinen Hinweis auf eine ge-
samtevangelische Kirchenordnung nur für eine Ausflucht. Daß es im ansbachischen Gebiet noch Chor-
herrnstifte mit den alten Formen gäbe, sei der beste Beweis dafür. Spengler schrieb damals, ihm sei in
Aufrichtung der Kirchenordnung aller menschliche Trost entfallen66.
Am 22. Oktober sandten die Statthalter den neuen Entwurf auch ihrem Herrn mit dem Hinweis,
daß dieser ja die Grundlage für eine gemeinsame Kirchenordnung bieten könne67, wozu sie sich auch
am 26. Oktober aus Sachsen die dortige Kirchenordnung erbaten68. Diese Hoffnung erwies sich freilich
als trügerisch. In Sachsen hatte man so wenig Verständnis für dieses Anliegen, daß man sich sogar für
die Nachricht, daß es eine solche Kirchenordnung überhaupt nicht gebe, bis zum 2. Dezember Zeit ließ.
Sachsen lehnte jetzt auch grundsätzlich jede Zusammenarbeit ab, weil eine solche Ordnung im Wider-
spruch zur evangelischen Freiheit stehe69. Dieses glatte Nein schuf Klarheit. Dadurch wurde jetzt die
Bahn frei. Nachdem vorher die Statthalter den raschen Beginn der Drucklegung gewünscht hatten, ver-
langte diesen nun auch der Markgraf in einem undatierten Brief an Spengler. Er könne doch die in
seinem Lande noch bestehenden Mißbräuche nicht abschaffen ohne zu sagen, was an ihre Stelle treten
soll70.
In Nürnberg aber gab es weitere Schwierigkeiten. Daß die Stillmesse fallen sollte, wollte einigen
gar nicht in den Kopf. Am 5. Dezember endlich gab der Rat auch hier nach. Er nahm die Ordnung
mit geringfügigen Änderungen an und befahl den sofortigen Druck71. Dieser wurde durch die beiden
Buchdrucker Gutknecht (Kirchenordnung) und Joh. Petrejus (Kinderpredigten) bei Verwendung der
gleichen Druckschrift unter Einstellung neuer Kräfte und Zuhilfenahme von Sonntagsarbeit in aller Eile
durchgeführt72.
Da unternahm die katholische Richtung in Ansbach unter Führung Hans von Seckendorffs noch
einen letzten Vorstoß. Sie wandte sich persönlich und geheim an den Markgrafen und erreichte von ihm
auch verzögernde Antworten, ja die Meinung, daß die Kirchenordnung durch den Landtag genehmigt
werden müßte. In dieser ernsten Gefahr schrieb sowohl Vogler73 wie sein Nachfolger als Kanzler Heller74
kurz vor Weihnachten persönlich an den Markgrafen, wobei Vogler gleichzeitig einen Probedruck mit-
sandte. Der Markgraf erklärte jetzt auch am 20. Januar 1533 sein volles Einverständnis. Er hatte nur

63 NStA ARA 9f. 356. 417. - Th. Pressel, Anecdota Brentiana (Tübingen 1868) 141. Westermeyer 101f.
64 NStA ARA 9f. 403f. 65 Haußdorff 303. - NStA ARA 9.f. 299f. 344-347. 352f.
68 NStA ARA 9f. 394v. 67 NStA ARA 9f. 405f. (= 4 0 7-4 0 9). 68 NStA ARA 9f. 358f.
69 aaO. 361-364 ( = 365-367). 70 NStA ARA 9f. 393f. (Abschrift von Spenglers Hand).
71 NStA ARA 9f. 410. 72 NStA ARA 9f. 6 0 4. 73 NStA ARA 9f. 420-425.
74 N StA ARA 9f. 426-429.

121
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften