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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (11. Band = Bayern, 1. Teil): Franken: Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach-Kulmbach - Reichsstädte Nürnberg, Rothenburg, Schweinfurt, Weissenburg, Windsheim - Grafschaften Castell, Rieneck und Wertheim - Herrschaft Thüngen — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1961

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https://doi.org/10.11588/diglit.30627#0393
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IV 15 Ehegericht in Kulmbach 1567

5. Die verruckte7 geschwechte braut.
6. Die ehebrecher und ehebrecherinnen, beede in
volzogner und nicht volzogner ehe.
7. Die desertores, da sie sich dermalains, nachdem
sie ausgebubet, wider sehen heßen.
8. Welche sich wider recht an frembden orten co-
pulirn und einsegnen lassen.
9. Welche eine blutschande begehn.
10. Die raptores und dergleichen.
Die ersten sollen etliche tag im gefengnus - die
mannspersonen im turme, die weibspersonen im
eisen gestraft werden.
Die andern dergleichen als auch die dritten und
nach gelegenheit der sachen etwas herter und len-
ger dann die andern.
Die vierten sind gleichfalls mit gefengnus zu be-
strafen, aber doch die schwangern alsdan erst, wann
sie vom kinde kommen sein.
Die fünften sollen aus dem ampt, darinnen sie
wohnhaft gewesen, wofern die scheidung ervolgt,
weggeschafft, sunst aber, wie die vierten oder auch
heftiger gestraft werden.
Die sechsten, so die eheschaidung geschicht, sol-
len des lands verwiesen oder sünst am leib darzu ge-
straft werden.
Die siebenden und achten sollen auch des lands
verwiesen und bei leben irer gehabten und habenden
ehegenossen nicht geduldet werden.
Die neunten und zehenden möchten auch wohl der
staupen wert sein und villeicht auch am leben durch
rechtliche erkantnus gestraft werden.
Es sollen aber die strafen in eröfnung des urtels
uns vorbehalten und jedes orts amptleuten, dieselben
zu exequirn oder rechtlich damit zu procedirn, vom
consistorio oder nach gelegenheit der fell aus unserer
canzlei zugeschrieben werden.

7 verrucken = aufgeben, weggeben, verlassen
(Schmeller 2, 49. - Grrimm 12, 1022f.). Bei Lu-
ther kommt das Wort aber häufig auch gleichbedeu-
tend mit dem folgenden „schwächen“ = schwän-
gern (Schmeller 2, 622) vor (WA 15, 168).
8 1 fl. = 252 Pfennige (Lang 2, 99), 42 Pfennige -
1/6 fl., 1 Ort (Örterer) = 1/4 fl. (Schmeller 1, 152),
1 Zwölfer = 12 Pfennige = 1/21 fl. - Die Kaufkraft
eines Guldens von 1567 entsprach unter Berück-
sichtigung einer gewissen Geldentwertung seit um

Appellation.
Den parteien soll die appellation an uns, so oft
sie wider recht und billigkeit beschweret zu sein ver-
mainen, frei und erlaubt sein. Es sollen aber die
appellanten ihre sachen schlecht durch ein suppli-
cation mit übergebung der acten in unsere canzlei
alhie aufs förderlichst fürbringen und bescheids ge-
warten.
Expens und gerichtskosten.
Die expens, wofern nicht sünderer mutwill bei den
parteien vermerkt, sollen alle wege compensirt wer-
den. Dann dieweil die ehesachen das gewissen ge-
treffen, also das die leute gewissens halben clagen
und sich bescheids und rechtens erholen müssen,
will sich ainige expens und aufgelaufene unkosten
in notwendigen rechtfertigungen zu sprechen mit
nicht geburen.
Gerichtsbelöhnung.
Richter und assessores des consistorii sambt dem
schreiber haben zuvor ihre gebührliche besoldung;
aber nichts desto weniger, da die parteien aus freien
guten willen ihnen etwas für gehabte mühe vereh-
ren wollten, soll zu jeder gefallen gestellt werden.
Der notarius mag für seine mühe fordern und

nehmen von einer
citation.42 pf. 8
proclama samt den missiven ... 1 ort.
compasbrief9.42 pf.
missiven an die ambtleut, darinnen
bericht des urteils . ..42 pf.
offene urkund des urtels.42 pf.

1530 (H. Mader, Untersuchungen über die Gulden-
kaufkraft... bezogen auf Goldmark 1914, in: Ar-
chiv für Geschichte... von Oberfranken 32 I [1932]
44-50) der von 116 DM 1959 (vgl. zur Berechnung
S. 31 Anm. 20).
9 „sind Schreiben, dadurch ein Richter einen andern
ersucht, die Zeugen... vor sich zu fordern..., zu ver-
hören und ihre Aussage... zurückzusenden" ( Zed -
lers Universallexikon 6 [1733] 866).

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