Philipp Marbach aus Straßburg 1579 und Timotheus Kirchner 1580 die seit 1577 verwaisten Lehr-
stühle eingenommen, nachdem Berufungsverhandlungen mit Martin Chemnitz und David Chytraeus
ergebnislos verlaufen waren. Edo mußte nun gehen und wurde durch den aus dem zweibrückischen
Hornbach eben wegen der Konkordienformel abgehenden Jakob Schopper 1581 ersetzt. Am schwer-
wiegendsten war der Verlust des oberpfälzischen Generalsuperintendenten Martin Schalling, der schon
einmal vor dem Calvinismus Friedrichs III. von dort hatte weichen müssen. Nun wurde die Lehrver-
pflichtung auch auf die übrigen Fakultäten der Universität ausgedehnt. Trotz einer mildernden Forrnel76
verlor Heidelberg damals die Blüte seines akademischen Lehrkörpers. Auch im Kirchendienst muß es
weitere Mißhelligkeiten gegeben haben. So soll sich Ludwig später nicht mehr in ungetrübter Freude über
seinen Beitritt zum Konkordienwerk geäußert haben77.
68. [Christliche Polizeiordnung vom 4. April 1582].
69. [Christliche Almosenordnung vom 4. April 1582].
Diese beiden Erneuerungen älterer Ordnungen sind zusammengefaßt in der kurpfälzischen Lands-
ordnung von 1582, die in einem Beschluß auf den 4. April datiert ist. Laut Vorrede hatte schon Fried-
rich III. eine solche Kodifikation betrieben, aber bei seinem Tode ohne endliche Ausführung hinterlas-
sen. Dies vollendet nun der Sohn in
Churfürstl.[icher] Pfaltz landtsordnung [Motto aus 2. Chron. 19, 6] Mit churf .[ürstlicher] Pfaltz
freyheit. Heydelberg durch Johan Spies. M.D.LXXXII.
[)(ij-)(iiij; A-Ziij; Aa-KkiijJ 9 unfol. (Vorrede und Register) und 131 fol. und 1 unfol. leeres
Blatt, insgesamt 141 Blätter in 40 (Foliogröße), Titel in rot und schwarz in reicher Titelbordüre,
Titelrückseite und letztes Blatt leer.
Exemplare in der Universitätsb. Bonn Jn 345v und in Staatsb. München 20 J.germ. 34.
Die Polizeiordnung,fol. 1 recto - 8 recto in dieser Landsordnung, folgt dem Text von 1578 (Nr. 62).
Dabei ist der Geltungshinweis auf die Oberpfalz getilgt, der Wortlaut ohne sachlich bedeutsame Varianten
überarbeitet und eine Einteilung in numerierte Titel eingeführt. Erst jetzt wird das Fluchen und Schwö-
ren bei Heiligen, das selbst unter dem reformierten Friedrich III. noch im herkömmlichen Text ein
Fortleben führte, getilgt.
Text, Beschreibung und Varianten finden sich bei Nr. 26.
Die Almosenordnung, fol. 9 recto - 24 verso in dieser Landsordnung, ist eine Erneuerung der Ord-
nung von 1574 (Nr. 55) ,,mit etlich geringen enderungen“. Dies bedeutet eine Streichung der Verweise
auf die Kirchenzucht, die Deklarationsartikel von 1573 (Nr. 54), die Classicalconvente, die statt dessen
Superintendenturen genannt werden, und auf das Pfründhaus zu Branchweiler im Amte Neustadt
a. d. Hardt, weil dies zum Gebiete Johann Casimirs gehörte. Hinzugekommen ist eine Bestimmung über
detaillierte Aufführung der verschiedenartigen Einnahmen des Almosens in den Jahrrechnungen und
der Verweis auf ein Verbot fremder Bettler vom 11. November 1580, das wir sonst nicht kennen. Wie bei
der Polizeiordnung ist eine durchgehende Titelnumerierung eingeführt.
Text, Beschreibung und Varianten finden sich bei Nr. 55.
Die Aufnahme beider Ordnungen in die Landsordnung hat in gewissem Sinne eine endgültige
Fixierung ihres Wortlauts zur Folge gehabt, der später nur durch die Almosenordnung von 1600 und
durch die Ergänzung der Polizeiordnung von 1604 eine Variation bzw. Ergänzung erfährt.
76 Vgl.Winkelmann I, 8. 313-314.
77 D. L.Wundt, Geschichte der kirchlichen Veränderungen II, S. 102.
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stühle eingenommen, nachdem Berufungsverhandlungen mit Martin Chemnitz und David Chytraeus
ergebnislos verlaufen waren. Edo mußte nun gehen und wurde durch den aus dem zweibrückischen
Hornbach eben wegen der Konkordienformel abgehenden Jakob Schopper 1581 ersetzt. Am schwer-
wiegendsten war der Verlust des oberpfälzischen Generalsuperintendenten Martin Schalling, der schon
einmal vor dem Calvinismus Friedrichs III. von dort hatte weichen müssen. Nun wurde die Lehrver-
pflichtung auch auf die übrigen Fakultäten der Universität ausgedehnt. Trotz einer mildernden Forrnel76
verlor Heidelberg damals die Blüte seines akademischen Lehrkörpers. Auch im Kirchendienst muß es
weitere Mißhelligkeiten gegeben haben. So soll sich Ludwig später nicht mehr in ungetrübter Freude über
seinen Beitritt zum Konkordienwerk geäußert haben77.
68. [Christliche Polizeiordnung vom 4. April 1582].
69. [Christliche Almosenordnung vom 4. April 1582].
Diese beiden Erneuerungen älterer Ordnungen sind zusammengefaßt in der kurpfälzischen Lands-
ordnung von 1582, die in einem Beschluß auf den 4. April datiert ist. Laut Vorrede hatte schon Fried-
rich III. eine solche Kodifikation betrieben, aber bei seinem Tode ohne endliche Ausführung hinterlas-
sen. Dies vollendet nun der Sohn in
Churfürstl.[icher] Pfaltz landtsordnung [Motto aus 2. Chron. 19, 6] Mit churf .[ürstlicher] Pfaltz
freyheit. Heydelberg durch Johan Spies. M.D.LXXXII.
[)(ij-)(iiij; A-Ziij; Aa-KkiijJ 9 unfol. (Vorrede und Register) und 131 fol. und 1 unfol. leeres
Blatt, insgesamt 141 Blätter in 40 (Foliogröße), Titel in rot und schwarz in reicher Titelbordüre,
Titelrückseite und letztes Blatt leer.
Exemplare in der Universitätsb. Bonn Jn 345v und in Staatsb. München 20 J.germ. 34.
Die Polizeiordnung,fol. 1 recto - 8 recto in dieser Landsordnung, folgt dem Text von 1578 (Nr. 62).
Dabei ist der Geltungshinweis auf die Oberpfalz getilgt, der Wortlaut ohne sachlich bedeutsame Varianten
überarbeitet und eine Einteilung in numerierte Titel eingeführt. Erst jetzt wird das Fluchen und Schwö-
ren bei Heiligen, das selbst unter dem reformierten Friedrich III. noch im herkömmlichen Text ein
Fortleben führte, getilgt.
Text, Beschreibung und Varianten finden sich bei Nr. 26.
Die Almosenordnung, fol. 9 recto - 24 verso in dieser Landsordnung, ist eine Erneuerung der Ord-
nung von 1574 (Nr. 55) ,,mit etlich geringen enderungen“. Dies bedeutet eine Streichung der Verweise
auf die Kirchenzucht, die Deklarationsartikel von 1573 (Nr. 54), die Classicalconvente, die statt dessen
Superintendenturen genannt werden, und auf das Pfründhaus zu Branchweiler im Amte Neustadt
a. d. Hardt, weil dies zum Gebiete Johann Casimirs gehörte. Hinzugekommen ist eine Bestimmung über
detaillierte Aufführung der verschiedenartigen Einnahmen des Almosens in den Jahrrechnungen und
der Verweis auf ein Verbot fremder Bettler vom 11. November 1580, das wir sonst nicht kennen. Wie bei
der Polizeiordnung ist eine durchgehende Titelnumerierung eingeführt.
Text, Beschreibung und Varianten finden sich bei Nr. 55.
Die Aufnahme beider Ordnungen in die Landsordnung hat in gewissem Sinne eine endgültige
Fixierung ihres Wortlauts zur Folge gehabt, der später nur durch die Almosenordnung von 1600 und
durch die Ergänzung der Polizeiordnung von 1604 eine Variation bzw. Ergänzung erfährt.
76 Vgl.Winkelmann I, 8. 313-314.
77 D. L.Wundt, Geschichte der kirchlichen Veränderungen II, S. 102.
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