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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0096
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70. Pfaltzgraf Ludwigs churfürstens und hertzog Reichards, pfaltzgrafen etc., deßgleichen marggrafe
Philipsen zu Baden etc., aufgerichte christliche policeyordnung in irer chur- und fürstlichen gnaden
gemeinem ampt Kirchberg [vom 1. Juli 1582].
Dies ist eine Übertragung der kurpfälzischen Polizeiordnung von 1578 (Nr. 62) in das von Kur-
fürst Ludwig mit seinem Onkel Reichard von Pfalz-Simmern und dem Markgrafen Philipp II. von
Baden-Baden(1569-1588) gemeinsam innegehabte Gemeinschaftsamt Kirchberg. In einzelnen Formu-
lierungen scheint wörtliche Anlehnung an die Polizeiordnung für die Vordere Grafschaft Sponheim, eine
ebenfalls von Kurpfalz und Baden gemeinsam regierte Herrschaft, von 1572 (Nr. 53) vorzuliegen.
Text, Beschreibung und Varianten bieten wir bei Nr. 26.
71. [Christliche Ehe- und Ehegerichtsordnung vom 3. September 1582].
72. Mandat und constitution ... [vom 3. September 1582].
Dies ist eine Erneuerung der Eheordnung Friedrichs III. von 1562 (Nr. 27) und des Mandats in
der Form von 1579 (Nr. 65), in dem sich an die Landesordnung anschließenden Landrecht:
Churfürstlicher Pfaltz landtrecht. Mit churfürstlicher Pfaltz gnad und freyheit. Heydelberg durch
Johann Spies. M.D.LXXXII. [in reicher Titelbordüre].
Beides findet sich hier in einem selbständig foliierten dritten Teil, 4 unfol. (Vorrede) und 16 fol.
Blätter (darin 14 verso -16 recto Mandat), daran ein unfol. Blatt mit Register.
Landsordnung und Landrecht begegnen immer in einem Bande vereinigt, am Schluß ein Blatt
Errata für beides.
Die Eheordnung bezeichnet sich gegenüber ihrem Vorbilde als ,,etlichermaßen verneuert, erklärt
und verbessert“. Dies meint die Einschübe von fünf Abschnitten über das Ehegericht am Beginn, die
Bestimmungen der Ehegerichtsordnung von 1563 (Nr. 29) ergänzen, und einen solchen über die Wieder-
heirat von Witwern und Witwen. Die wenig auf den Inhalt zutreffende Überschrift ,,Von der Eheschei-
dung“ in 1562 ist in ,,Von anderwerts verheuratung geschiedener eheleut“ berichtigt. Auch hier ist eine
durchgehende Titelnumerierung eingeführt.
Text, Beschreibung und Varianten finden sich bei Nr. 27.
Das Mandat erscheint nunmehr in Rheinpfalz regelmäßig als Anhang der Eheordnung.
Text, Beschreibung und Varianten bieten wir bei Nr. 56.
73. Mandat und constitution ... von 1583.
Dies ist ein wörtlich getreuer Separat-Nachdruck des Textes im kurpfälzischen Landrecht von 1582
(Nr. 72), nur in einem anderen Format.
Text und Beschreibung finden sich bei Nr. 56.
74. [Christliche Polizeiordnung von 1583].
75. [Christliche Almosenordnung von 1583].
76. [Christliche Eheordnung von 1583].
77. Mandat und constitution ... [von 1583].
All diese Ordnungen sind in einem Sammeldruck zusammengefaßt:
Pfaltzgraf Ludwigs, churfürstens etc., neuw aufgerichte und publicierte policey-, almusen- und
eheordnunge, auch widertäuferedict. [Kurfürstl. Wappen] Gedruckt in der churfürstlichen statt
Heydelberg durch Johan Spies. M.D.LXXXIII.

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