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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0097
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[ij-iij; A-Yiij] 4 unfol. und 88 fol., insgesamt 92 Blätter in 40, Titelrückseite, die jeweiligen
Titelrückseiten im Buch und die letzte Seite leer.
Exemplar in Staatsb. München 40 J.germ. 135.
Wie schon die Anordnung zeigt, sind diese Ordnungen den jeweiligen Fassungen in Landsordnung
und Landrecht wörtlich nachgedruckt. Lediglich bei der Eheordnung sind die inzwischen vorgenommenen
Einschübe fortgelassen, was eine Änderung in der Titelbezifferung zur Folge hat.
Beschreibung, Text und Varianten von Nr. 74 finden sich bei Nr. 26, von Nr. 75 bei Nr. 55, von
Nr. 76 bei Nr. 27 und von Nr. 77 bei Nr. 56.
Die aufgeführten Stücke erlauben nur eine grobe Übersicht über das von Ludwig VI. veranstaltete
Gesetzgebungswerk. Was vom kirchlichen Aktenbestand der Kurpfalz aus dem 16.Jahrhundert im all-
gemeinen gilt, trifft hier in gcinz besonderer Weise zu. Hier verwehren uns nicht nur die durch die Zeit-
läufte bedingten Aktenvernichtungen weiteren Einblick, sondern, weil die Zeit des lutherischen Regi-
ments unter diesem Kurfürsten ein Intermezzo blieb, haben die späteren reformierten Behörden augen-
scheinlich schon bald die Erinnerung an diese Zeit wieder getilgt. Einige Ordnungen Friedrichs III.,
wie die Ehegerichtsordnung von 1563 (Nr. 29) und die Kirchengüterverwaltungsordnung von 1576
(Nr. 58), sind unter Ludwig VI. und auch über seinen Tod hinaus unverändert in Geltung geblieben. So
ist sein Kirchenregiment von Beharrung bei manchen Ordnungen und konfessionellem Umschwung, der
vor allem Bekenntnisstand und Gottesdienstordnung betrifft, gekennzeichnet. Unter seiner Regierung
hat sich in Kurpfalz eine lutherische Kirche von konfessionellem Selbstbewußtsein konstituiert, die als
Minderheit die Restauration reformierten Kirchenwesens unter seinen Nachfolgern überdauerte. Im
kirchlichen Neuaufbau nach dem Dreißigjährigen Kriege gewann sie eine für die Folgezeit unangefoch-
tene Position neben der größeren reformierten Schwesterkirche.
Am 12. Oktober 1583 verstarb der stets kränkliche Ludwig VI. im besten Mannesalter, nachdem
ihm schon seine Gemahlin Elisabeth im Tode voraufgegangen war und er sich noch drei Monate zuvor
mit Anna von Ostfriesland zum zweiten Male verheiratet hatte. Der Kurprinz Friedrich war eben 9 ½
Jahre alt. Ludwig mußte wissen, daß seinem kirchlichen Lebenswerk von seiten seines Bruders Johann
Casimir, dem nach der Goldenen Bulle die Vormundschaft zufallen mußte, größte Gefahr drohte. So hatte
er auf den Rat seiner Theologen hin in einem Testament vom 5. Dezember 1580 die lutherischen Fürsten,
Herzog Ludwig von Württemberg, Landgraf Ludwig von Hessen-Darmstadt und Markgraf Georg
Friedrich von Brandenburg-Ansbach zu Mitvormündern über den Sohn eingesetzt und das Testament
in zwei Ausfertigungen bei der Universität Heidelberg und seiner getreuen Stadt Amberg deponiert.
Doch diese Vorsichtsmaßnahmen sollten nicht hindern, daß sich sein Wahlspruch ,,All Ding zergäng-
lich“ auch an seinem kirchlichen Lebenswerk bewahrheitete.

VI. Die Regierungszeit Johann Casimirs in seinem Herzogtum Pfalz-Lautern
(1576-1583)
Anders als sein kurfürstlicher Bruder Ludwig VI. ist Johann Casimir von Pfalz-Lautern
(1576-1592) der Sachwalter des väterlichen Erbes geworden. 1543 als vierter Sohn Friedrichs III.
zu Simmern geboren, genoß er am französischen und lothringischen Hofe eine mehr ritterliche als
gelehrte Erziehung. Seit 1566, als sich der Zwiespalt zwischen dem Vater und seinem präsumtiven
Nachfolger unüberbrückbar auftut, rückt Johann Casimir als ,,geistlicher Waffenträger“ Friedrichs III.
voll in dessen Vertrauen auf. Zweimal interveniert er noch zu dessen Lebzeiten in den Hugenottenkriegen.

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