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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0107
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Den Anhang bildet gemäß der Kirchenratsordnung ein Auszug aus der Landsordnung von 1582,
die die Kirchendiener in allen bürgerlichen und Polizeisachen der weltlichen Gerichtsbarkeit unter-
wirft95.
Die folgenden Ordnungen runden den Wiederaufbau des reformierten Kirchenwesens ab.
85. Ordo, so in conventibus classicis hinfuro zu halten [vom Mai 1587].
Die Ordnung, die am 4. Mai 1587 die Billigung des Administrators gefunden zu haben scheint
und daraufhin wohl in Geltung gesetzt worden ist, gibt sich als eine Revision der zur Zeit Friedrichs III.
gültigen, die wir im Wortlaut nicht, sondern nur in ihren Hauptpunkten kennen (vgl. Nr. 51).Wie jene
hat sie Predigtzensur und Visitation in der Gemeinde des gastgebenden Pfarrers, mutua censura morum
und die Erkundigung kirchlicher Angelegenheiten im Bereiche der gesamten Classis zum Gegenstande.
Die theologische Proposition ist nur beiläufig erwähnt.
1589 wurde der Versuch unternommen, die Einrichtung der Classicalconvente auch in die Oberpfalz
zu übertragen, was dort langwierige Verwicklung brachte.
86. [Bestallung eines Inspektors vom 2. Juni 1587].
Mit der Erneuerung des früheren Superintendentenamts, das nunmehr durchgehend als Inspek-
torenamt bezeichnet wird, wird eine weitere und, wie es scheint, die letzte Zwischeninstanz zwischen
Kirchenrat und Einzelgemeinde erneuert. Die herkömmlichen Synoden sind, obwohl sie unter Friedrich
III. und auch in Johann Casimirs Herzogtum noch stattfanden, anscheinend fortgefallen, weil sie
weder in der Kirchenratsordnung noch in dieser Instruktion erwähnt werden. Man kann nur vermuten,
daß die Classicalconvente an ihre Stelle traten. Eigenartigerweise nennt die Inspektorenbestallung auch
die Classicalconvente nicht, obwohl bei diesen (Nr. 85) des Inspektors gedacht wird. Dies könnte seine
plausible Erklärung darin finden, daß hier wie dort die Ordnung Friedrichs III., hier also die uns un-
bekannte Superintendenteninstruktion von 1564, erneuert wird, die ihrerseits die Einrichtung der
Classicalconvente noch nicht kennen konnte.
Neben der Beschreibung der hierher gehörigen Spezialvisitationen (vgl. etwa oben Nr. 23) liefert
diese Bestallung insbesondere durch Vorschriften für Pfarrvertretungen, Präsentationen von aufziehen-
den Pfarrern, Vakanzen bei Tod oder Abgang von Kirchen- und Schuldienern anderwärts nicht zu ge-
winnende Beiträge zum Bilde des Kirchenwesens.
87. [Revers und Bestallung eines Kirchenrats vom 1. Januar 1588].
Dies ist die Spezifizierung des Eids der Kirchenräte, wie ihn die Kirchenratsordnung am Schluß
bietet. Durch eine Eintragung vom gleichen Jahre im Dienerbuch Johann Casimirs96 lernen wir die
Besetzung des Kirchenrats zu dieser Zeit kennen: Daniel Haelcher, Kirchenratssekretär, dazu die Räte
Bernhard Condertz von Helpen und Magister Stephan Bechel als politici, Dr. Marx zum Lamb und
Dr. Georg Sohn, zugleich Professor, als Theologen. Entsprechend dem Dorsalvermerk eines Textes von
Nr. 85 käme bei den Theologen noch der Hofprediger Johannes Stibelius hinzu. Die Besoldung der
Kirchenräte erfolgt durch die Kirchengüterverwaltung.
Zu den Erneuerungen der Ordnungen aus der Zeit Friedrichs III. gehört schließlich noch die un-
datierte
88. [Bestallung eines Glöckners, zwischen 1583 und 1592].

95 Man darf annehmen, daß es mutatis mutandis auch eine Schuldienerbestallung aus eben dieser Zeit gegeben haben
wird, die in einem ähnlichen Verhältnis zur früheren lutherischen Form (Nr. 67) gestanden haben wird, wie diese
Kirchendienerbestallung zu ihrem Vorbilde.
96 Über die Jahre 1583-1589, GLA Karlsruhe 67/928, fol. 51 recto - verso.

6 Sehling, Bd. XIV, Kurpfalz

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