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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (14. Band): Kurpfalz — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1969

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https://doi.org/10.11588/diglit.30629#0532
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Regierungszeit Friedrichs III. 1559-1576

Eydt der substituten.
Ihr sollet geloben und schweren, daß ihr dem
durchleuchtigsten, hochgebohrnen fürsten und
herrn, herrn Friderichen, pfaltzgrafen bey Rhein,
des h.[eiligen] röm.[ischen] reichs ertztruchßeßen
und churfürsten, hertzog in Bayern etc., unserm
g[nädi]gsten herrn getreu, holdt und gewertig seyn,
nach euerm besten verstandt und vermögen ihrer
ch[ur]f.[ürstlichen] g.[naden] schaden und nach-
theil warnen und wenden, frommen und bestes mit
höchstem fleiß getreulichen suchen, schaffen und
furdern, alle articul, so in ihrer ch[ur]f.[ürstlichen]
g.[naden] cantzleyordtnung begriffen oder künftig-
lichen von neuem gemacht, geändert oder gebeßert
werden, soviel die euer person und ambt berühren,
ihres inhalts getreulich halten, was euch zu schreiben

befohlen wirdt, fürderlich verfertigen, der cantzley
und deroselbigen geschäften fleißig ab- und außwar-
ten, die geheimbten, so ihr erfahren werdet, biß in
euer endt verschweigen und niemandts ohne sonder-
bahren ihrer ch[ur]f.[ürstlicher] g.[naden] geheiß
offenbahren, auch sonst alles anders thun sollet und
wollet, so ein frommer und redtlicher diener und
schreiber ambts und diensts wegen zu thun schuldig
ist, sonder gefehrde.
Stabung26 obbemeltes eydts.
Wie mir unterschiedtlich vorgehalten und die
cantzleyordtnung außweiset, dem soll und will ich
alßo steet, vest und unverbrüchlich nachkommen,
alß mir Gott helf, der allmächtig.

66. Verzeichnuß etlicher capitum, darauf ein jeder minister, so in churfürst-
licher Pfaltz zu einem kirchendiener aufgenommen wirdt, anzugeloben und zu
jurieren schuldig etc. [von 1580]* 1

Ihr als nun ein berufener minister ecclesiae sollt
euch allezeit und fleissig erinnern euers berufs und
befohlenen ampts und, daß ihr von wegen der ver-
waltung desselbigen Gott, dem allmächtigen, werdet
rechnung thun und, dem viel befohlen ist, von dem
wirdt man viel fordern [Lk. 12, 48], Werdet euch
demnach lassen gesagt seyn, das s.[anct] Paulus mit
grossem ernst den eltesten von Epheso fürhelt und
auferleget [Act. 20 [28]]: Habt acht auf euch selbst
und auf die gantze herde, under welche euch der
heilige geist gesetzt hat zu bischofen, zu weyden die

26 Vorsagen der Eidesformel, Vereidigung, vgl. DW X,
2, 1, 379.
1 Druckvorlage: Undatierter Druck mit Titel wie
oben [Vignette] Gedruckt in der churfürstlichen
statt Heydelberg durch Johann Spies.
[A ij—A iiij] 6 Blätter, Seiten 2-9 paginiert, in 40,
Titelrückseite und letztes Blatt leer. Am Schluß:
Getruckt in der churfürstlichen statt Heydelberg
durch Johan Spies. [Vignette] Der Titel wird auf der
1. Textseite noch einmal wörtlich wiederholt.

gemeine Gottes, welche er durch sein eygen blut er-
worben hat, das er auch an die Corinthier schreibt
[l.Cor. 4. [2]]: An einem haußhalter wirdt erfordert,
daß er getreu erfunden werde. Sollet derowegen zu-
forderst neben eyferiger anrufung Gottes die heilige
schrift alts und neues testaments fleissig und stä-
tigs lesen, abermals nach der ermahnung s.[anct]
Pauli an Timotheum [l.Tim. 4. [13]]: Halte an mit
lesen etc.
Und dann das reine gotteswort euer befohlenen
kirchen ordentlich, richtig und eynfeltig außlegen
Exemplar in Staats-A. Amberg, Oberpfälz. Reli-
gions- und Reformationswesen Nr. 861.
Dasselbe hs., vielleicht in einer etwas älteren
Form, in Stadt-A. Straßburg, St.Thomas-A. Nr.
96, Carton 54, 1b, mit derselben Überschrift wie
oben, dazu mit Dorsalvermerk von anderer Hand:
Verzeichnis etlicher puncten, darauf die kirchendie-
ner in der churf. [ürstlichen] Pfaltz bestelt und be-
eidigt werden, anno etc. [15]80. No. etc. 7.
Abk.: Hs.

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