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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Franz, Gunther [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0295
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4. Kap. Vom Katechismus

kein andere außlegung dann Lutheri gehalten
werde.

Nach solchem fahe er an und handle fragweiß
vom rechten nutz und gebrauch des catechismi oder
den locis communibus 11 oder artikeln christlicher
lehr, so bey einem jeden stück des texts begriffen
und am ende nach Lutheri catechismo diser kirchen-
ordnung einverleibt sind 12. Darin er sich aber nach
der [19] hauptkirchen zu Oeringew und ad captum 13
iuventutis richten soll. Wann solches auch mit müg-
licher kürtze geschehen, beschheß er die tractation
des catechismi wie obgemelt.

Weiter sollen auch alle und jede pfarrer in stetten
und dörfern alle jar, von Invocavit an biß auf Pal-
marum 14, diejenigen kinder, die umb das 12. jar
sind und nun alters halben das heihg abendmal zum
ersten mal empfahen sollen, im heiligen catechismo
und den artikeln christlicher lehr alle tag ein stund,
von 12 biß auf 1 uhr, unterrichten und dahin sehen,
das keins zum abendmal gelassen werde, das mcht
zuvor die sechs stück des catechismi könne und ein
notwendigen verstand der christlichen lehr habe.

Und da nun der meiste teü der kinder unterricht,
soll er die düchtigen am heiligen Ostertag miteinan-
der das heilig abendmal empfahen lassen. Und auf
das die eltern die kinder zu solchem desto eher und
fleissiger schicken, selbst auch antreiben mögen,
soll der pfarrer den sontag zuvor sie deßhalben ernst-
lich vermanen.

s Ab hier bis Ende des Kapitels ist C verglichen und
gegebenenfalls angemerkt worden.

t_t C: und die furnembsten hernach zu den catechismi-
predigten und dan zu dem kleinen catechismo
D. Lutheri selligen zu end diser kirchenordnung
gesetzt und getruckt.

11 Meders im Anhang gedruckte Katechismusfrag-
stücke werden hier als Loci communes bezeichnet.
Dieser Ausdruck für „feststehende Grundwahrhei-
ten“ wurde von Melanchthon 1521 in die Theologie
eingeführt und bis in das 17. Jh. als Titel für dog-
matische Werke verwendet. ,,Da allein die Heilige
Schrift die Quelle der theologischen Grundwahrhei-
ten ist, bedeuten sie die biblischen Offenbarungs-
wahrheiten und wollen dem Leser wegweisende
Leitsterne durch die Heilige Schrift sein.“ (Melan-
chthons Werke in Auswahl, 2,1, hrsg. v. H. Engelland.
Gütersloh 1952, S. 1, Anm.)

12 Beim Öhringer Konvent (Prot. Art. 2) 1581 wurden
durch Jakob Andreä (und Hohenloher Geistliche?)

sDarmit aber die pfarrer alle miteinander nnd ein
jeder in sonderheit wissens haben möge, welcher
fragen der artikel christlicher lehr sie sich bey einem
jeden stiick des catechismi gebrauchen und bey iren
pfarrkindern handlen sollen, sind dieselbigen, 1 wie
auch oben vermeldt, diser kirchenagenda incorpo-
rirt worden 1. Mit welcher lernung, ubung und repe-
tnung nachvolgende maß und bescheidenheit ge-
braucht werden soll:

Nemlichen sollen in denselben fragstücken, neben
und mit dem kleinen catechismo, an den orten und
enden, da schulen vorhanden, die schulmeister ire
schulkinder fleissig instituirn 15 und außwendig 1er-
nen, auch solche durch die schulkinder in der kir-
chen öffentlich recitnn und darauß befragen lassen.

An denen orten aber, da es kein schulen, soll der
pfarrer inen anfenglich den text der sechs haupt-
stück christ[19b]licher lehr, wie vorgemelt, fein
langsam und verstendhch fürsprechen und nach-
sagen lassen, auch hernacher in der kirchen befra-
gen, wie sie dieselbigen gefasst und erzelen können.
Und so sich dann, wie verhoffenlich, befinden würde,
das sie den text solcher sechs stück recht und wol
gelernt und begriffen, alsdann solche fragen und
auch, wo miiglich, doctoris Martini Lutheri kleinen
catechismum den kindern, doch auf einmal nur ein
oder zwey stück der außlegung, fürsprechen und
allen fleiß fürwenden, damit sie die kinder solchen
auch außwendig lernen können 16.

Meders Fragstücke kritisiert, ,,weil derselbigen viel,
also das solche das jung unverstendige volk weder
lernen noch behalten kan.“ Luthers Katechismus sei
ein vollkommener Katechismus und die Summa
christlicher Lehre. Deswegen sollten neben Luthers
kleinem Katechismus nur die im 0. Kap. der KO ent-
haltenen Fragen verlangt werden. Meder wollte die
Erfahrung zeugen lassen, weil seine Fragstücke vom
„einfeltigen gesindlin' ‘ leichter als Luthers Auslegung
zu begreifen seien. Hyso vermerkte im Protokoll,
daß Andreäs Kritik abgelehnt sei, ,,denn die herr-
schaft in der kirchenordnung nichtzig endern laßen
will, es seye dann Gottes wort außtrucklich zu-
wider.“

13 = Fassungskraft.

14 Die fünf Wochen der Passionszeit.

15 unterweisen.

16 Beim Öhringer Konvent 1581 (Prot. Art. 2) wurde
von Andreä vorgeschlagen, ,,das nach der predig des
catechismi allein die kinder befragt und offentlich
gehert werden, so zur schul gehalten und den cate-

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