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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Franz, Gunther [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0296
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25. Kirchenordnung 1578

Es sollen aber usolche fragen, oder auch des
catechismi kurtze außlegung * * * * v * * * *, von den alten und er-
wachsnen weder in der visitation oder aber in den
catechismipredigten außer allerhand bewegenden
und erheblichen ursachen noch zur zeit w nicht er-
fordert oder begert werden, dieselbigen, oder was sie
darvon behalten, öffentlich zu erzelen 17, sondern,
wann dieselbigen u das heilig abendmal empfahen
wöllen und sich zuvor bey den kirchendienern an-
zeigen, die pfarrer alsdann sich gegen den communi-
canten in der beicht solcher und dergleichen fragen,
xwie im 6. capitel hernach volget x, gebrauchen und
dieselben mit aller guter bescheidenheit und freund-
lichkeit befragen und, da sie ein zimlichen verstand
bey inen befunden, doch nicht eben diese wort, son-
dern die y meinung erzehlen können, damit zufriden
sein, denjenigen 2 aber, die nicht wol drauf antworten
oder gar nichts können, abermals fein gütlich erzeh-
len und sie darin unterrichten, auch ermanen, je
lenger, je besser fleiß und acht in dem catechismo
zu haben, fleissig in solchen predigten zu erscheinen
und von den kindern zu lernen, indem sich die
kirchendiener in allweg gegen den communicanten,
nach gelegenheit cler personen und derselben ver-
stand und ingeniis, also erzeigen, das sie von dem
nachtmal rdcht geschreckt oder men die sachen so
schwer, forchtsam, bekümmerhch und angstsam wie
in dem bapstum geschehen, und [20] ire gewissen
betrübt, klehnnütig und zweifelhaftig gemacht 18,
sondern mit gedult und sanftmut von tag zu tag
und von jaren zu jaren in der christhchen lehr,

u-u KO 1688: wann die alten und erwachsene.

v „kurtze außlegung“ zuerst Einfügung Meders in D.

w „noch zur zeit“ fehlt C und D.

x~ x Fehlt C.

v „sondern die“ zuerst Änderung in D; vorher und
in C: oder.

2 C: diejenigen. Änderung in D.

a-a KO 1688: fleissig nach und erkundige sich gewiß,
wes das kind sey, ob es ein knäblein oder mägdlein.
b D (wie Dietrich): + nicht.

chismum nicht allein gelernet, sonder auch geübt
haben.“ Die Kinder sollten nicht furchtsam ge-
macht und abgeschreckt werden. Meder stimmte zu;

diese Änderung wurde aber von der Herrschaft ab-
gelehnt. (Vgl. Nr. 31, § 2.)

17 Anscheinend war Meder in seinem Eifer für den

disen fragen und dem catechismo ein zimhchen ver-
stand gewinnen und ergreifen mögen.

Wann nun ein pfarrer oder kirchendiener in dem
allen seinen müglichen und besten fleiß gebrauchen
tut, hat derselbig billich kein verweiß oder ungnad
zu gewarten, als der das seinig hierin getan.

Aber damit die pfarrkinder nicht darfür zu hal-
ten, das sie deßwegen die catechismuspredigten
nicht besuchen und inen ir farlessigkeit, verachtung
und versaumnus für gut gehalten werden müsse,
sollen sie, die pfarrer und kirchendiener, auch ach-
tung darauf geben, welche etwan zu solchen predig-
ten und kinderlehr sich nicht verfügen teten oder
wol ein mehrers fassen, lernen und behalten könten
oder mutwilhg und halßstarrig sich in demselben
widersetzen teten. Dieselbigen sollen sie deßhalben
in der confession 19 mit etwas mehrerm ernst anreden
und, da sie darüber bey einem oder mehr ein solch
fiirsetzlich verachtnus, fahrlessigkeit und versaum-
nuß der christhchen lehr und unverstand darvon
befinden würden, den verordneten zu der visitation
anzeigen, mit denselbigen die vernern gebür haben
zu handlen 20. [20 b]

Das 5. capitel
^Von der tauf

Ersthch, so das kind zur tauf gebracht, frag der
kirchendiener adie hebammen 1, wes das kind sey a,
wie es heissen soll und ob es b jachtauft 2 sey. Wann

Katechismus auch für die Prüfung der Erwachsenen
und die Räte dagegen. Vgl. die KapitelsO. 1579,
S. 373.

18 Vgl. Hysos Bedenken vom 29. 10. 1577 (GA 14, 4;
vgl. ohen S. 234, Anm. 27).

19 Beichte vor Empfang des Abendmahles.

20 Diese Bestimmung der Kirchenzucht ist vor den an-
dersartigen Bestimmungen ün 12. Kapitel entstan-
den. Die Einführung von Spezialsuperintendenten
ist noch nicht entschieden. KO 1582 (Nr. 32, § B 2)
sollen die Amtsdiener den Besuch überwachen.

1-1 Dies Kapitel hat das Kapitel „Wie man taufen
soll“ aus dem Agendbüchiein Dietrichs von 1545 zur
Vorkige (Sehlmg 11, 505f.), das auf der Brand. KO.
1533 (Sehling 11, 178-80) beruht. Beginn bei Diet-
rich: Erstlich sol der priester fragen.

2 Jach, Nebenform zu gach, jähe = schnell. Jachtaufe
= Nottaufe (Grimm 4, 2, 2198—2200).

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