5. Kap. Von der Taufe
Antwort: Ja, ich will 12.
Da neme er das kind und begiesse es dreymal 13
mit wasser und spreche:
N., ich taufe dich im namen Gottes, des Vatters
und des Sons und des IJeiligen Geistes. Amen 14.
[23 b] Darauf spreche der diener 0 diß gebet 15:
Der allmechtig Gott und vatter unsers herren
Jesu Christi, der dich von oben herab new geboren
hat durchs wasser und den Heiligen Geist und hat
dir alle deine sünd vergeben, der sterke dich mit
seiner gnad zum ewigen leben. Amen.
Der frid sey mit dirP. Amen 16.
17Nach der tauf sollen die pfarrer oder kirchen-
diener die gevattern ermanen, ungefehrlich auf dise
weise:
Gevatter, ich vermane euch in kraft der christ-
lichen lieb, die ir jetzund an des kindleins stat bey
der tauf getan habt, wann es seiner eltern durch tods
oder andern unfall beraubt würde, ehe dann es zum
brauch seiner vernunft keme J das irs fleissig und
trewlich wölt unterrichten und lehren. Ersthchen
die zehen gebott, auf das es den willen Gottes und
seine siinde lerne dardurch erkennen. Darnach den
christlichen glauben, durch welchen wir gnad, ver-
gebung der sünden und den Heiligen Geist empfa-
0 KO 1688: kirchendiener.
p In D gestrichen: Antwort. (So Brand. KO 1533 und
Dietrich). Das Gebet ist im Ruppertshofener Ex.
hs. erweitert, in den Elpersheimer und Stuttgarter
Ex. pluralisch geändert. Dies hahen die Elpers-
heimer und Neuensteiner Ex. auch im folgenden
Gebet. Im Nürnherger Ex. hs. Vermerk: NB. So
mehr alß ein kindlein vorhanden, wird hie das ge-
bett und seegen hishero zu jedem getauften kind-
lein besonders gesprochen, und dann erst das ander
getauft.
Q KO 1688: + nicht weniger, so etwa dieselbige sich
nachlässig in der zucht erzeigen würden.
r Statt ,,den segen“ in KO 1688: ein dankgehet und
den segen. Dankgebet vor empfangene heilige tauf.
Allmächtiger, gütiger Gott, der du umh deines...
Hierauf den segen.
s KO 1688: erhitten will.
12 Diese Fragen wörtlich wie KO 1553 (S. 63), nur
dreimal N. zugefügt. Der 2. Artikel wie oben KO
1578, S. 275.
13 Württ. KO 1559 (Bl. 56b) (und Hanauer KO 1573):
hegiesse der kirchendiener das kind aufgewickelt,
wie obvermelt. Dietrich: taufe es.
hen. Zuletzt auch das Vatter unser, darmit es Gott
anrüffen und umb hülf bitten könne, dem Satan
widerstand zu tun und [24] christlich zu leben, biß
Gott an ihm erfülle, was er jetzt in der tauf angefan-
gen hat und es selig werde. Amen.
Zum Beschluß sprech der kirchendiener den se-
gen r18.
Erinnerung etlicher stück halben bey der
tauf
Erstlich, soll beides 19 von den eltern und pfarrern
fürsehung geschehen, das zu gevattern der kinder-
tauf nicht unverstendige und leichtfertige personen,
so mit öffentlichen lastern unbußfertig behaft, son-
dern verstendige, ehrliche und gottsfürchtige leut
gebeten und angenommen werden, darmit nicht
durch der gevattern unerbarkeit das hochwürdig
sacrament der tauf vor der kirchen geschendet
werde.
Zum andern, soll des kindes vatter allweg sein
pfarrer zuvor umb die tauf ersuchen und, was er für
ein person zu gevatterschaft erbeten s, namhaftig
machen. Hierauf dann, zum dritten, der pfarrer des
kinds, auch des vattern und gevattern namen in ein
besonder buch auß gewissen ursachen aufzeichnen
soll 20. Zum vierten, ob das kind im taufen ein- oder
14 Die Taufformel wie Württ. KO 1559 und Hanauer
KO 1573.
15 Entsprechend Württ. KO 1559 und Hanauer KO
1573 fehlt die Bestimmung über das Westerhemd.
„new geboren“ im folgenden aus Hanauer KO 1573.
16 Der Friedenswunsch fehlt Württ. KO 1559.
17 Die folgende Ermahnung stammt wörtlich aus
Brand. KO 1533 (Sehling 11, 180) und Dietrich.
,,Gevatter“ zu Beginn fehlt. Im 1. langen Entwurf
der KO fand sich vor der Ermahnung an die Ge-
vattern gegenüber der früheren KO zusätzlich eine
,,oration“. Dies Gebet war „vorlengst fur sich selbst
approbirt und angenommen worden“ (Bericht
Hagels 12. 7. 1577, Lang LXXI, 12, 9); jetzt fehlt
es wieder.
18 Diese Bestimmung wie Württ. KO 1559 (Bl. 58a).
19 Diese 1. Bestimmung wie Württ. KO 1559 (Bl. 54a)
und Hanauer KO 1573 (S. 17). Zugefügt sind die
Worte: „unverstendige und“, „verstendige“, „gebe-
ten und“. - Beides = sowohl... als auch.
20 Zur Anlage von Taufregistern seit 1556 siehe Nr. 18 a,
Frage II 6. Durch die KO 1578 wurde ein neuer An-
stoß gegeben (Forchtenberg und Vorbachzimmern
schon ab 1577 ; Neuenstein, wo Gallus Hartmann aus
Württemberg das Register unregelmäßig führte, er-
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Antwort: Ja, ich will 12.
Da neme er das kind und begiesse es dreymal 13
mit wasser und spreche:
N., ich taufe dich im namen Gottes, des Vatters
und des Sons und des IJeiligen Geistes. Amen 14.
[23 b] Darauf spreche der diener 0 diß gebet 15:
Der allmechtig Gott und vatter unsers herren
Jesu Christi, der dich von oben herab new geboren
hat durchs wasser und den Heiligen Geist und hat
dir alle deine sünd vergeben, der sterke dich mit
seiner gnad zum ewigen leben. Amen.
Der frid sey mit dirP. Amen 16.
17Nach der tauf sollen die pfarrer oder kirchen-
diener die gevattern ermanen, ungefehrlich auf dise
weise:
Gevatter, ich vermane euch in kraft der christ-
lichen lieb, die ir jetzund an des kindleins stat bey
der tauf getan habt, wann es seiner eltern durch tods
oder andern unfall beraubt würde, ehe dann es zum
brauch seiner vernunft keme J das irs fleissig und
trewlich wölt unterrichten und lehren. Ersthchen
die zehen gebott, auf das es den willen Gottes und
seine siinde lerne dardurch erkennen. Darnach den
christlichen glauben, durch welchen wir gnad, ver-
gebung der sünden und den Heiligen Geist empfa-
0 KO 1688: kirchendiener.
p In D gestrichen: Antwort. (So Brand. KO 1533 und
Dietrich). Das Gebet ist im Ruppertshofener Ex.
hs. erweitert, in den Elpersheimer und Stuttgarter
Ex. pluralisch geändert. Dies hahen die Elpers-
heimer und Neuensteiner Ex. auch im folgenden
Gebet. Im Nürnherger Ex. hs. Vermerk: NB. So
mehr alß ein kindlein vorhanden, wird hie das ge-
bett und seegen hishero zu jedem getauften kind-
lein besonders gesprochen, und dann erst das ander
getauft.
Q KO 1688: + nicht weniger, so etwa dieselbige sich
nachlässig in der zucht erzeigen würden.
r Statt ,,den segen“ in KO 1688: ein dankgehet und
den segen. Dankgebet vor empfangene heilige tauf.
Allmächtiger, gütiger Gott, der du umh deines...
Hierauf den segen.
s KO 1688: erhitten will.
12 Diese Fragen wörtlich wie KO 1553 (S. 63), nur
dreimal N. zugefügt. Der 2. Artikel wie oben KO
1578, S. 275.
13 Württ. KO 1559 (Bl. 56b) (und Hanauer KO 1573):
hegiesse der kirchendiener das kind aufgewickelt,
wie obvermelt. Dietrich: taufe es.
hen. Zuletzt auch das Vatter unser, darmit es Gott
anrüffen und umb hülf bitten könne, dem Satan
widerstand zu tun und [24] christlich zu leben, biß
Gott an ihm erfülle, was er jetzt in der tauf angefan-
gen hat und es selig werde. Amen.
Zum Beschluß sprech der kirchendiener den se-
gen r18.
Erinnerung etlicher stück halben bey der
tauf
Erstlich, soll beides 19 von den eltern und pfarrern
fürsehung geschehen, das zu gevattern der kinder-
tauf nicht unverstendige und leichtfertige personen,
so mit öffentlichen lastern unbußfertig behaft, son-
dern verstendige, ehrliche und gottsfürchtige leut
gebeten und angenommen werden, darmit nicht
durch der gevattern unerbarkeit das hochwürdig
sacrament der tauf vor der kirchen geschendet
werde.
Zum andern, soll des kindes vatter allweg sein
pfarrer zuvor umb die tauf ersuchen und, was er für
ein person zu gevatterschaft erbeten s, namhaftig
machen. Hierauf dann, zum dritten, der pfarrer des
kinds, auch des vattern und gevattern namen in ein
besonder buch auß gewissen ursachen aufzeichnen
soll 20. Zum vierten, ob das kind im taufen ein- oder
14 Die Taufformel wie Württ. KO 1559 und Hanauer
KO 1573.
15 Entsprechend Württ. KO 1559 und Hanauer KO
1573 fehlt die Bestimmung über das Westerhemd.
„new geboren“ im folgenden aus Hanauer KO 1573.
16 Der Friedenswunsch fehlt Württ. KO 1559.
17 Die folgende Ermahnung stammt wörtlich aus
Brand. KO 1533 (Sehling 11, 180) und Dietrich.
,,Gevatter“ zu Beginn fehlt. Im 1. langen Entwurf
der KO fand sich vor der Ermahnung an die Ge-
vattern gegenüber der früheren KO zusätzlich eine
,,oration“. Dies Gebet war „vorlengst fur sich selbst
approbirt und angenommen worden“ (Bericht
Hagels 12. 7. 1577, Lang LXXI, 12, 9); jetzt fehlt
es wieder.
18 Diese Bestimmung wie Württ. KO 1559 (Bl. 58a).
19 Diese 1. Bestimmung wie Württ. KO 1559 (Bl. 54a)
und Hanauer KO 1573 (S. 17). Zugefügt sind die
Worte: „unverstendige und“, „verstendige“, „gebe-
ten und“. - Beides = sowohl... als auch.
20 Zur Anlage von Taufregistern seit 1556 siehe Nr. 18 a,
Frage II 6. Durch die KO 1578 wurde ein neuer An-
stoß gegeben (Forchtenberg und Vorbachzimmern
schon ab 1577 ; Neuenstein, wo Gallus Hartmann aus
Württemberg das Register unregelmäßig führte, er-
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