25. Kirchenordnung 1578
Das 6. capitel
Yon der vesper und verhör der
communicanten
Alle sambstag und feyerabend * 1 soll in stedten
und auf dem land vesper gehalten werden. In den
stedten, da man es anderst an den knaben der latei-
nischen schulen haben mag 2, soll anfangs ein lateini-
scher psalmus mit [27] einer reinen antiphona, vol-
gends der hymnus de tempore und nach demselben
das Magnificat mit einer reinen antiphona 3 und nach
solchem allen der teutsch gesang: Nun bitten wir
den Heiligen Geist etc. 4 gesungen werden a.
Darauf soll der kirchendiener ein capitel mit den
summarien Veit Dieterichs 5 auß dem alten testament
nach ordnung der bücher desselbigen verlesen. Da
aber communicanten vorhanden, soll man deren
predigten eine vom heiligen abendmal, wie die nach-
a 1. Absatz in KO 1688: So oft sambstag und feyer-
abend in stätten und auf dem land vesper gehalten
werden, soll anfangs ein teutsch gesang, so sich auf
die zeit und vorhaben schicket, gesungen werden.
b Absatz fehlt KO 1688.
c- c Fehlt KO 1688.
1 Abend vor einem Festtag. Die Vesper fand urn
3 Uhr statt.
2 Zunächst nur für Öhringen.
3 Die Antiphon als Gesangsstück, das den Psalm be-
gleitet, wurde von der Schola vorgetragen, ,,rein“
im. Gegensatz zu Aufteilungen und Ausschmückun-
gen. (Die Musik in Geschichte und Gegenwart 1,
1949, 530.) In der Schweinfurter KO von 1543 ist
betont: ,,dann uns nicht zimen wil, die gute arbeit
der alten, zuvoran sie bei der schrift bleiben, zu
schenden, meistern oder endern“ (Sehling 11, 626.).
,,Die Antiphona super psalmum und ebenso die
super Magnificat ist gewöhnlich aus dem Evangehum
des folgenden Tages genommen.“ (Sehling 11, 411,
Anm. 9.) Das Magnificat (Lk 1, 46-55) war schon im
Chorgebet Bestandteil der Vesper.
4 EKG 99 (M. Luther).
5 Siehe Nr. 5, S. 74, Anm. 116.
6 Nach der Württ. KO 1559 (Bl. 70a) ,,soll der kir-
chendiener ein predig tun von der rechten christ-
lichen buß und von dem rechten gebrauch des
sacraments des nachtmals Christi.“ Deren Inhalt ist
vorher skizziert. Nach der KO 1571 (Nr. 18 c) soll
freitags über die Buße und samstags über das Abend-
mahl gepredigt Averden. Daß man bestimmte Ver-
mahnungen, die in die Kirchenordnung aufgenom-
men wurden, bindend vorschrieb, ist eine hohen-
einander am ende diser kirchenordnung zu finden,
in gesetzter ordnung anstat gemelten capitels ver-
lesen 6, und darauf den actum der vesper beschlies-
sen mit einem teutschen kirchengesang, einer col-
lect 7 * und dem segen.
Auf den dörfern und da man der schulen halb
nicht lateinisch singen kan sollen die pfarrer einen
teutschen psalm lassen singen, darauf ein capitel mit
den summarien oder deren obgedachten predigten
eine, so communicanten vorhanden, lesen und vol-
gends mit einem gesang, collect und segen beschfies-
sen wie oben gemelt 138.
Nach der vesper sollen die pfarrer und kirchen-
diener diejenigen personen, so des nechstvolgenden
sontags das heilig abendmal Christi empfahen wöl-
len, verhören cund nicht mehr, wie etwan bißher
aii vilen orten beschehen, irer vil zusammenfassen 9,
sondern ein jede person allein und in sonderheit, so-
vil immer möglich, nach gelegenheit der communi-
lohische Besonderheit. Drei Öhringer Kirchendiener
beschwerten sich am 12. Mai 1579. Früher hätten
,,die samstegliche predigten viel nutzes schaffen
konnen. Dann kein kirchendiener so kindisch ist, der
nicht one solche vermanungen auß so viel gutten de
coene domini ausgangen huechern die gemeine nuetz-
licher het leren konnen, dann mit diesen vermanun-
gen geschicht. Zuedem sind sie der langen periodo-
rum halben nicht allein dem leser, sonder auch dem
zuehorer unverstentlich. Zum dritten steht es
E[uer] G[naden, Graf Wolfgang] kirchendienern
schimpflich an, da sonst nirgend gehort oder erfaren
ist, das man die predigten de coena lese...“ (GA 15,
15 q). Es wurde auch bemängelt, daß kein Vater
unser vor oder nach den Vermahnungen gesprochen
werden sollte. Andreä unterstützte 1581 die Kritik.
Wie die Katechismuspredigten seien die Vermah-
nungen „nutzlicher auß freyem geist des kirchen-
dieners gepredigt, dann auß dem buch gelesen
... derhalhen auch den kirchendienern frey zu
lassen, dieselbigen zu lesen oder nach derselben an-
laitung jederzeit ein kurtze erinnerung vom h. sacra-
ment zu tun“ (Prot. Art. 37). Die Herrschaft ent-
schied, daß nach der KO vorgelesen werden solle. -
Im Unterschied zur Württ. KO, wo vor einer Kom-
munion keine Vesper stattfinden sollte, sind in
Hohenlohe Vesperhturgie und Vorbereitungsgottes-
dienst verbunden.
7 = gemeinsames Kirchengebet, siehe Kap. 3.
8 Als Vorbild vergleiche Württ. KO 1559 (Bl. 59 a).
9 Bei der Langenburger Beratung im November 1577
war beschlossen worden, ,,das die absolution in
genere so wol privatim geschehen moge“.
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Das 6. capitel
Yon der vesper und verhör der
communicanten
Alle sambstag und feyerabend * 1 soll in stedten
und auf dem land vesper gehalten werden. In den
stedten, da man es anderst an den knaben der latei-
nischen schulen haben mag 2, soll anfangs ein lateini-
scher psalmus mit [27] einer reinen antiphona, vol-
gends der hymnus de tempore und nach demselben
das Magnificat mit einer reinen antiphona 3 und nach
solchem allen der teutsch gesang: Nun bitten wir
den Heiligen Geist etc. 4 gesungen werden a.
Darauf soll der kirchendiener ein capitel mit den
summarien Veit Dieterichs 5 auß dem alten testament
nach ordnung der bücher desselbigen verlesen. Da
aber communicanten vorhanden, soll man deren
predigten eine vom heiligen abendmal, wie die nach-
a 1. Absatz in KO 1688: So oft sambstag und feyer-
abend in stätten und auf dem land vesper gehalten
werden, soll anfangs ein teutsch gesang, so sich auf
die zeit und vorhaben schicket, gesungen werden.
b Absatz fehlt KO 1688.
c- c Fehlt KO 1688.
1 Abend vor einem Festtag. Die Vesper fand urn
3 Uhr statt.
2 Zunächst nur für Öhringen.
3 Die Antiphon als Gesangsstück, das den Psalm be-
gleitet, wurde von der Schola vorgetragen, ,,rein“
im. Gegensatz zu Aufteilungen und Ausschmückun-
gen. (Die Musik in Geschichte und Gegenwart 1,
1949, 530.) In der Schweinfurter KO von 1543 ist
betont: ,,dann uns nicht zimen wil, die gute arbeit
der alten, zuvoran sie bei der schrift bleiben, zu
schenden, meistern oder endern“ (Sehling 11, 626.).
,,Die Antiphona super psalmum und ebenso die
super Magnificat ist gewöhnlich aus dem Evangehum
des folgenden Tages genommen.“ (Sehling 11, 411,
Anm. 9.) Das Magnificat (Lk 1, 46-55) war schon im
Chorgebet Bestandteil der Vesper.
4 EKG 99 (M. Luther).
5 Siehe Nr. 5, S. 74, Anm. 116.
6 Nach der Württ. KO 1559 (Bl. 70a) ,,soll der kir-
chendiener ein predig tun von der rechten christ-
lichen buß und von dem rechten gebrauch des
sacraments des nachtmals Christi.“ Deren Inhalt ist
vorher skizziert. Nach der KO 1571 (Nr. 18 c) soll
freitags über die Buße und samstags über das Abend-
mahl gepredigt Averden. Daß man bestimmte Ver-
mahnungen, die in die Kirchenordnung aufgenom-
men wurden, bindend vorschrieb, ist eine hohen-
einander am ende diser kirchenordnung zu finden,
in gesetzter ordnung anstat gemelten capitels ver-
lesen 6, und darauf den actum der vesper beschlies-
sen mit einem teutschen kirchengesang, einer col-
lect 7 * und dem segen.
Auf den dörfern und da man der schulen halb
nicht lateinisch singen kan sollen die pfarrer einen
teutschen psalm lassen singen, darauf ein capitel mit
den summarien oder deren obgedachten predigten
eine, so communicanten vorhanden, lesen und vol-
gends mit einem gesang, collect und segen beschfies-
sen wie oben gemelt 138.
Nach der vesper sollen die pfarrer und kirchen-
diener diejenigen personen, so des nechstvolgenden
sontags das heilig abendmal Christi empfahen wöl-
len, verhören cund nicht mehr, wie etwan bißher
aii vilen orten beschehen, irer vil zusammenfassen 9,
sondern ein jede person allein und in sonderheit, so-
vil immer möglich, nach gelegenheit der communi-
lohische Besonderheit. Drei Öhringer Kirchendiener
beschwerten sich am 12. Mai 1579. Früher hätten
,,die samstegliche predigten viel nutzes schaffen
konnen. Dann kein kirchendiener so kindisch ist, der
nicht one solche vermanungen auß so viel gutten de
coene domini ausgangen huechern die gemeine nuetz-
licher het leren konnen, dann mit diesen vermanun-
gen geschicht. Zuedem sind sie der langen periodo-
rum halben nicht allein dem leser, sonder auch dem
zuehorer unverstentlich. Zum dritten steht es
E[uer] G[naden, Graf Wolfgang] kirchendienern
schimpflich an, da sonst nirgend gehort oder erfaren
ist, das man die predigten de coena lese...“ (GA 15,
15 q). Es wurde auch bemängelt, daß kein Vater
unser vor oder nach den Vermahnungen gesprochen
werden sollte. Andreä unterstützte 1581 die Kritik.
Wie die Katechismuspredigten seien die Vermah-
nungen „nutzlicher auß freyem geist des kirchen-
dieners gepredigt, dann auß dem buch gelesen
... derhalhen auch den kirchendienern frey zu
lassen, dieselbigen zu lesen oder nach derselben an-
laitung jederzeit ein kurtze erinnerung vom h. sacra-
ment zu tun“ (Prot. Art. 37). Die Herrschaft ent-
schied, daß nach der KO vorgelesen werden solle. -
Im Unterschied zur Württ. KO, wo vor einer Kom-
munion keine Vesper stattfinden sollte, sind in
Hohenlohe Vesperhturgie und Vorbereitungsgottes-
dienst verbunden.
7 = gemeinsames Kirchengebet, siehe Kap. 3.
8 Als Vorbild vergleiche Württ. KO 1559 (Bl. 59 a).
9 Bei der Langenburger Beratung im November 1577
war beschlossen worden, ,,das die absolution in
genere so wol privatim geschehen moge“.
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