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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0419
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27. Konsistorialordnung 1579

christlichen wolmeinung legirt und gegeben, das dar-
mit personen zum predigampt und gottesdienst er-
zogen und underhalten wurden, wir auch solche stieff-
tung und verordnung nit allein zu erhalten, sonder zu
befürdern und zu erweitern, gnedig geneigt smd, wie
dann uns herürts stieffts güeter denn kirchen- und
schueldiener in unser statt Oringen und auch an andern
orten in unserer grafschaft nottwendige bestallung,
auch sonsten etliche stipendia uf unserer armen under-
tonnen kinder ufzuerziehen a gnedig verordnet: so
haben wir die vorige ordnung 2 deßhalben revidirt und
solche darumb alher setzen und einverleiben lassen,
damit unser consistorium bemelter stipendiaten hal-
ben ein vleissigs ufsehen haben und daran sein können,
das dieselbige ordnung stracks gehalten.

a B: ufzuziehen. C: ufzueziehen.

b ,,16 alß 6“ zuerst von Hyso in D eingefügt. Yorher:
N. undN. (Entsprechendbei den folgenden Zahlen-
angaben.)

c_c Zuerst von Hyso in D eingefügt. Vorher: N.

gen ausüben. Beim Langenburger Abschied von
1588 (Nr. 41) einigten sich die Neuensteiner Gra-
fen, daß man eine Ordnung nach der kurpfälzischen,
sächsischen und württembergischen Stipendiaten-
ordnungen anstellen wolle. Ein Entwurf von 1589 ist
erhalten. PA 105, 1, 15. 16 Bl.; StadtA. Öhringen
XVIII, 1. 32 Bl., davon letzte beide Bl. leer. Vorne
vermerkt: Grävliche hohenloische stipendiatenord-
nung. Zugefügt: Entwurf der... Anno 1589. Die beim
anderen Exemplar PA 105, 1, 15 auf dem Umschlag
angebrachte Jahreszahl 1584 stimmt also nicht, eben-
sowenig Bäzners Aussage (Diss. S. 97): „Erst durch
die 1584 erlassene Stipendiatenordnung erfolgte
eine verbindliche Regelung des Stipendienwesens“.
Es ist auch nicht von einer „Weisung des Konsisto-
riums“ die Rede. - Der Titel des Schriftstücks lau-
tet: Der löblichen uralten graveschaft Hohenloe
ordnung, wie es mit derenselben alumnis und sti-
pendiaten in und ausser der graveschaft uf schulen
imd universiteten gehalten werden soll. Es stammt
offensichtlich von dem gemeinsamen Kanzler Julius
Micyllus, der eine neue Hofgerichts- und Stipendia-
tenO. verfertigt hatte, wobei er die HofgerichtsO.
am 14. Juli 1589 Graf Wolfgang überreichte. Graf
Georg Friedrich von Waldenburg lehnte die von
Micyllus entworfene O. ab, stimmte aber zu, daß die
Stipendiaten auf die einzelnen Grafen verteilt wür-
den. Da die Neuensteiner Linie (Anna und Philipp
[Neuenstein], Wolfgang [Weikersheim einschl. Lan-
genburg]) nicht länger warten wollte, schrieben
Anna und Wolfgang am 2. September 1591 an Georg
Friedrich (Weik B IV 41, 7 ; jetzt C 35), er solle einen
Tag bestimmen, an dem man jedem Herrn eine ge-
wisse Summe Geldes für seine Stipendiaten fest-
setzen und sich einer bestimmten Verpflichtungs-

Und nachdem wir geordnet, das bey der particular-
schuel 3 zu Oringen an kleinen stipendiaten mehr und
weniger nit dann sechzehen, alß sechs b 4 auß der herr-
schaft Newenstein und sechs auß der herrschafft Wal-
denberg und vier auß der statt Oringew, und an großen
stipendiaten, so uf den hohen schuelen oder universi-
teten studiern acht, alß drey auß der herrschaft
Newennstein, drey auß der herrschaft Waldenburg
und zwen von Oringen, und also ingemein und einer
summa °an kleinen und großen stipendiaten vierund-
zweinzig 0 angenommen, verlegt und erhalten wer-
den:

Der kleinen stipendiaten soll jeder zweintzig gülden
ein jar haben und empfahen.

Der großen stipendiaten aber, die uf der academia,

form vergleichen könne. In dieser Obligation solle
ein Appendix, daß ein Stipendiat seine Dienste den
übrigen Grafen anbieten soll, wenn er von seinem
Herrn nicht gebraucht wird, enthalten sein. (In
den Teilherrschaften mußte es schwieriger sein, je-
weils eine passende Stelle zu finden.) Jedem Herrn
sollte es frei stehen, auf welche Universität und
Fakultät (Theologie, Jura oder Medizin) er die
Stipendiaten schickt. Am 17. Februar 1592 machten
die Neuensteiner den Vorschlag, daß jeder Herr
etwa 100 fl. jährlich erhalten solle und es ihm frei-
stünde, ob er es auf 6, 8, 10, mehr oder weniger Per-
sonen oder diejenigen, die schon ein Stipendium be-
wilhgt bekommen haben, verwendet. Gegen Georg
Friedrichs Einwand vom 29. Oktober 1591 bestanden
die Neuensteiner auf dem Appendix zur Obligation
der Stipendiaten, da das Stiftungsvermögen der
ganzen Grafschaft nützen müsse und nicht zertrennt
werden dürfe.

Aus dem Waldenburger Regimentsordnungsrezeß
von 1615 (Nr. 56 c) geht hervor, daß die Verteilung
der Stipendiaten durchgeführt worden war. Jetzt
sollte auch jeder der drei Waldenburger Herren
„pro sua quota“ das Stipendiatengeld nach seinem
Gefallen verwenden.

2 Die nicht erhaltene StipendiatenO. stand vielleicht
im Zusammenhang mit der Reform des Stifts (Nr. 9).

3 Nach der Württ. KO 1559 (Bl. 120b 121a) wurden
die städtischen Lateinschulen im Unterschied zu den
Landesschulen Partikularschulen genannt. Die
Öhringer Lateinschule war aber gerade eine Landes-
schule der Grafschaft. Der alte Name schola particu-
laris stand ursprünglich im Gegensatz zum studium
generalis an den Hochschulen. (F.Paulsen, Ge-
schichte des gelehrten Unterrichts. 3.Aufl. hrsg. v.
R. Lehmcmn. Bd. 1. Leipzig 1919, 326-330.)

4 Die Zahlen sind nicht verbindlich geworden. In der
KO 1582 (Nr. 32, § G 1) sind sie wieder offengelassen;
im Entwurf 1589/90 sind im Ganzen 12 Stipendiaten,
6 kleine, 6 große, 6 Neuensteiner, 6 Waldenburger (je
einschließlich 1 Öhringer) vorgesehen.

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26 Sehling, Bd.XV, Württemberg I
 
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