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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Franz, Gunther [Bearb.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0664
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54. Schul- und Gcsangsordnung samt Yerbessemngcn der Kirchenzerenionien 1596

allein in der gemeinen choralmelodey, sondern anch nunmehr, nachdem auf E.G. befelch ich solche
alle und jede mit vier stimmen componiert, vocaliter und instrumentaliter zu singen und zu ge-
brauchen“ seien. Michaelis 1603 war die Arbeit beendet 21.

Geistliche/ Psalmen vnd/ Lieder, wie sie deß Jars vber/ auif alle Fest, Sonn vnnd Feyertag zu Wei/ckers-
heim in der Gravenschafft Idohenloe &c./ gebraucht werden, &c. mit vier/ Stimmen componirt/ Durch/ ERAS-
MVM WIDEMANNVM,/ Grävelichen IJohenloischen Musicum vnd/ Praeceptorem zu Weickersheim./ M.DCIIII.
Am Ende: Gedruckt zu Nürnberg durch A'alentin Fuhrmann. Anno MCIIII. DKL 1, 1, Nr. 1604 12.

Die Anordnung der Lieder in E. Widmanns Gesangbuch ist folgende:

24 Psalmlieder aus lutherischen Gesangbüchern, 19 Lobwasserische Psahnen, 28 Festgesänge, 14 Katechis-
muslieder, 20 andere Gesänge und die Litanei Deutsch sowie 5 Gloriastrophen zur Auswahl beim Beschluß der
Psalmen. Die Übersicht siehe Schmidt S. 29—31 und unser Liedregister, wo Abweichungen vom Gesangbuch 1604
vermerkt sind.

Nach dem Tode Graf Philipps am 6. 3. 1606 konnte Graf Wolfgang seine Ordnungen in der
Neuensteiner Teilherrschaft durchführen. Am 8. 1. 1607 wurden clie Kirchendiener vereidigt und
erhielten sie clie vierteilige Ordnung in fast unveränderter Form 22. Bei der „Vergleichung“ wurde
auch die Vorrede von 1595 mit neuem Datum übernommen. Graf Wolfgangs Gesangsordnung wurde
in Neuenstein anscheinend erst jetzt eingeführt. Ein Manuskript scheint eine spätere Erweiterung
zu bezeugen. Die Zahl cler Liecler wurde aber nur geringfügig erweitert 23.

Die Lobwasserpsalmen hielten sich in der ganzen Neuensteiner Teilgrafschaft auch nach dem
Tode Wolfgangs. Johann Wüstholz, Pfarrer in Ohrnberg (Herrschaft Neuenstein) verfaßte:

Der Lutherisch Lobwasser. / Das ist/ Der gantz Psal = /ter Davids, auff OHristum den/ rechten Scopum
oder Zweck der Heiligen Gött/lichen Schrifft, sonderlich/ auff das New Testa = /ment vnnd diese letzte Zeit
ge = /richtet./ ... Rothenburg o.d.Tauber: Körnlein 1617. DKL 1, 1, Nr. 1617 10.

Diese Ausgabe muß ein besonderer Erfolg gewesen. sein. Der Rothenburger Drucker konnte 16 1 8 24 und
1621 Neudrucke herausbringen. DKL 1, 1, Nr. 16 1 8 08 und 1621 ° 9.

Obwohl schon am 29. 9. 1614 clie waldenburgischen Räte mitteilten, daß sie keine Bedenken
gegen einen Konvent der Superintendenten beider Linien ,,zu renovir- und verbesserung der kir-
chenordnung und gesangbücher“ hätten, lud Graf Georg Friedrich von Weikersheim erst am 10. 12.
1617 zu einem Konvent ein 25. Da das „Hohenlohische gedruckte Psalmbüchlein“ (das Weikershei-
mer Gesangbuch von 1604) wieder aufgelegt werden mußte, sollte beraten werclen, ob die Theologen
aller 6 Linien mit den enthaltenen Lobwasserpsalmen zufrieden sincl oder nicht mehr lutherische
Lieder aufgenommen werden sollen, ob nach jeclem Lied ein Gebet angehängt werden soll, ob das
Liederbuch in zwei- oder dreierlei Art (mit und ohne Noten) geclruckt und ob Katechismus und
Neues Testament zugefügt werden sollen. Der Theologenkonvent beschloß zu den 19 Lobwasser-
psalmen in Widmanns Gesangbuch den 130. Psalm zuzufügen uncl 21 lutherische und sonst ge-
bräuchliche Liecler aufzunehmen 26.

21 303 Bl. 8°. Erhalten aus der UB Würzbmg. Titel-
abbildung bei Schmidt, Geschichte des evang. Ge-
sangbuchs, Tafel 2. Dort S. 29-31 Übersicht über die
Lieder (siehe auch unser Liederregister, das alle
Lieder enthält).

22 Die SchulO. im I. Teil enthält die Änderungen von
1601 und 1602. Für die Neuensteiner Lateinschule
folgt ein 3. Teil: Secunda classis, der auf der Öhrin-
ger LateinschulO. 1582 Kap. 6 (Nr. 32, Teil I) be-
ruht. In der GesangsO. ist gegenüber 1596 vor allem
,,Nun ob mein seel den Herren‘ ‘ wahlweise zugelassen.

23 Vernewerte ordnung der kirchengesäng, wie es in

allen xmsern stätt- uncl dorfkirchen hinfüro solle
gehalten werden. Reinschrift ohne Daturn, PA 93, 3,
21. Nach Angabe auf Faszikel 1607. Es sind die Lie-
der aber öfters zur Wahl gestellt worden, als 1607
erlaubt war.

24 Druck 1618 a us dem Germanischen Nationahnuseum
Nürnberg eingesehen.

25 Wahrheits- und Rechtsgegründeter Beweis. 1748,
Beilagen Nr. 16 und 17.

26 Originalrezeß vom 6./8. 1. 1618. GA 15, 16 und PA
93, 5. W.Brennecke in: Jahrbuch für Liturgik und
Ilymnologie 4 (1958/59), 45 f.

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