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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Franz, Gunther [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (15. Band = Württemberg, 1. Teil): Grafschaft Hohenlohe — Tübingen: J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1977

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https://doi.org/10.11588/diglit.30654#0693
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b. Neuensteiner Irxformation.slibeU 1610

tan und aHerhand ärgernuß und abgötterey dar-
dnrch verhtiettet 9,

und wofern auch, soviel under andern daß heylige
abendmal belangt, die abschaffung der ostien von
andern der augspurgischen confessionsverwandten
vorgenohmen und ebenmeßiges bey unßerer grave-
schaft ohne sonderliche ärgernüß beschehen könte,
daß alßdan solches nicht zu underlaßen, sondern
in administrirung deß heiligen abendmals mit dem
brotbrechen, wie in deß herrn Christi einsatzung
gemeldt, auch in der ersten kirchen gehalten wor-
den, gleichmeßige anordnung furgenohmen werde 10.

Bestellung qualificirter personen zu kir-
chen- und schuldiensten

Und obwohl ein jeder under unß den gebrüdern in
seinem anteil der inhabenden graveschaft macht hat
und haben soll, seines gefallens qualificirte und
taugenliche personen zue pfarrern 0, predigern und
schueldienern zu verordnen, auch confirmiren und
bestettigen zu laßen, so tun wir jedoch auß einhelli-
ger vergleichung hiermit setzen, ordnen und statuirn,
daß keiner zu kirchen- oder schueldiensten in unße-
rer graveschaft uf- und angenohmen, confirmirt oder
bestettiget werden solle, so sich nicht offentlichen
zur augspurgischen confession und obangezogener
unßerer formulae doctrinae bekennen tue * 11, auch
in zuvor außgestandenem examine (wie wir grave
Wolffgang hierüber ein sonderliche formb schrift-
lichen begriffen d und bißdahero gebrauchen laßen 12)
in seiner bekantnuß rein und an geschickhchkeit

c A: pfarren. B und RegimentsO. 1609: pfarrherrn.
d B: begreiffen.
e A: dißen.

9 Neben der KO 1578 (Nr. 25) wird auf die calvinisie-
rende Vergleichung von 1595 (Schul- und GresangsO.
1596, Nr. 54, Teil III) Bezug genommen.

10 Der Bezug auf die calvinistische Porm des Brot-
brechens findet sich in der RegimentsO. 1609 noch
nicht.

11 Das Augsburger Bekenntnis (wohl die ,,Variata“ von
1540, Corpus Reformatormn 26, 349 ff.) und der
„Gründliche Bericht“ von 1605 bildeten die einzigen
Bekenntnisschriften. Am 28. 8. 1630 führte Graf
Kraft in Neuenstein wieder das unveränderte Augs-

genugsamb qualificirt befunden 13 worden und son-
sten seines lebens und wandels ein unverrufft ehrlich
testimonium habe.

Examination der kirchen-
und schuldiener

Damit man aber deßen jederzeit desto gewißere
nachrichtung haben möge und wofern je einer von
iin ß in der person dergleichen examini nicht bey-
wohnen köndte, so soll er neben dem hofprediger
zween vertrawte und hierzu insonderheit ver-
pfiichte räte, die in der religion rein und eyferig,
darzu verordnen, die in allem ihre getrewe relation
zu erstatten 14.

Visitationes in kirchen und schulen, so-
wohl auch in politischen regimentssachen
vleißig zu continuirn

In deme auch einer christlichen obrigkeit ampt
und beruff ist, vleißige inspection zu haben, das
ihren ordnungen getrewes vleiß nachgesetzt werde,
welches dan sonderlich in geistlichem regiment noch
vonnöten, so soll jhärlich ein jeder under unß den
gebrüdern in deßen e zugehörigen graveschaften und
ämptern durch seinen hofprediger und beygeordnete
weltliche räte die visitation nach inhalt unßer grave
Wolffgangs verfasster visitationsordnung 15 halten
und vorgehen laßen. Alßdan nach verrichtung der-
selben die allerseits hierunder gebrauchte diener uf

burger Bekenntnis, deren Apologie und die Kon-
kordienformel ein (PA 93, 3, 13, Texte in BSLK.)

12 Die Ordnung des ab 1586 am Hof in Weikersheim
stattfindenen Examens konnte nicht gefunden wer-
den.

13 ln der RegimentsO. 1609 zusätzlich: und sich der
ime gegebenen ordnung und seines revers gemeeß
verhalten. Siehe unsere Nr. 42.

14 Graf Wolfgang lag das Examen besonders am Her-
zen. In der RegimentsO. 1609 betont er, daß er per-
sönlich am Examen teilgenommen habe und dies
auch von den Söhnen wünsche. Es folgt eine Wieder-
holung, daß Kirchen- und Schuldiener auf die „For-
mula doctrinae“ verpflichtet werden sollen.

15 VisitationsO. 1589 siehe Nr. 45.

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