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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 1. Teilband = Baden-Württemberg, 3): Schwäbisch Hall, Heilbronn, Konstanz, Isny und Gengenbach — Tübingen: Mohr Siebeck, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30656#0045
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Einleitung

Inhalts erlassen worden seien, die jedoch nicht die erhoffte Wirkung gezeitigt hätten.60 Man sehe sich also
gezwungen, die Verbote zu wiederholen. Ebenso wurden heimliche Verlöbnisse und Kuppelei untersagt
sowie die geltenden Feiertage festgelegt. Zur Einhaltung der Ordnung wurde jedem Hauptmann der vier
Haller Hauptmannschaften61 befohlen, monatlich zwei Personen in seinem Bezirk zu bestimmen, die dem
Rat die Übertreter benennen sollten.62

4b. Einführungspredigt zur Ordnung gegen Gotteslästerung u.a. (Text S. 74)
Zu der Ordnung gegen Gotteslästerung u.a. (Nr. 4a) ist eine Einführungspredigt überliefert.63 Die Predigt,
die Brenz auf Latein verfasste, um sie in freier Rede auf deutsch vorzutragen,64 beginnt mit einer grund-
sätzlichen Erörterung zur Bedeutung der Obrigkeit und deren Aufgabe, sich für die iustitia civilis einzuset-
zen, damit das Gemeinwohl nicht durch die sittliche Verdorbenheit Einzelner beschädigt würde.65 Brenz
verteidigte daher auch die in der Bevölkerung unbeliebten Denunzianten (accusatores publici),66 deren
Tätigkeit er zum Wohl der städtischen Gemeinschaft für unerlässlich hielt.67

4c. Einführungspredigt zum Feiertagsmandat (Text S. 77)
Neben der Institution der accusatores publici scheinen auch die Bestimmungen über die Feiertage in der
Ordnung gegen Gotteslästerung u.a. (Nr. 4a) neu gewesen und auf Widerstand in der Bevölkerung gestoßen
zu sein. Brenz sah sich daher genötigt, die daraufhin vom Rat neu gefasste Regelung wiederum auf der
Kanzel zu vertreten. Die Gegner hatten die Feiertagsregelung des Rates als einen Rückfall in den alten
Kultus mit seiner Heiligenverehrung aufgefasst. Ihnen scheint die Abschaffung der Heiligentage nicht
konsequent genug gewesen zu sein. Am Schluss der auf Latein verfassten Predigt verlas Brenz das modi-
fizierte, in deutscher Sprache abgefasste Ratsmandat, das die gültigen Feiertage aufzählt. Gegenüber
Brenz’ Entwurf einer Kirchenordnung von 1527 (Nr. 2), der neben den Sonn- und Aposteltagen weitere
15 Feiertage aufzählt, erweitert das Mandat diese Liste um die beiden Tage Mariae Himmelfahrt und
Michaelis. Beide Feiertage erscheinen auch noch in der Haller Kirchenordnung von 1543 (Nr. 10). Die
Anzahl der Tage wurde erst mit dem Feiertagsmandat von 1545 (Nr. 11) wieder verringert.
5. Katechismus für Schwäbisch Hall [1528] (Text S. 81)
6. Katechismus für Schwäbisch Hall 1535 (Text S. 93)
Ebenso wie die Neuordnung des Gottesdienstes war die katechetische Unterweisung der Jugend bei nahezu
allen Reformatoren ein zentrales Anliegen. Johannes Brenz beschäftigte sich bereits seit 1524 mit Fragen
der Kindererziehung und Jugendunterweisung. Er sah den christlichen Unterricht der Jugend im Zusam-
menwirken von Elternhaus, Schule und Kirche als besonders sinnvoll an.68 Schon im Entwurf der Kirchen-

60 Ebd., S. 337.
61 Vgl. ebd., S. 338 Anm. 52. Auch die Reichsstadt Heil-
bronn war in vier Quartiere aufgeteilt, siehe unten,
S. 269.
62 Brecht, Anfänge, S. 336-338.
63 Vgl. ebd., S. 336 Anm. 48.
64 Die Abfassung auf Latein und der anschließende Vortrag
auf Deutsch waren bereits im Spätmittelalter übliche
Praxis, vgl. Weismann, Katechismen, S. 50 Anm. 37

und S. 67 Anm. 114.
65 Vgl. Brecht, Anfänge, S. 339.
66 Da die accusatores publici in dem Mandat bereits mit
Schimpfnamen („Beinlin“ und „Kleckstein“) belegt wer-
den, dürfte diese Institution älter als das Mandat sein,
Brecht, Anfänge, S. 340.
67 Brecht, Anfänge, S. 338-340.
68 Weismann, Katechismen, S. 43, 58, 327; Brecht,
Anfänge, S. 341.

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