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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 1. Teilband = Baden-Württemberg, 3): Schwäbisch Hall, Heilbronn, Konstanz, Isny und Gengenbach — Tübingen: Mohr Siebeck, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30656#0251
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Einleitung

gelischen Glauben zu verleugnen.98 Direktes Vorbild der Heilbronner Gottesdienstordnung von 1532 waren
die durch Brenz seit 1527 geprägten Gottesdienstformen in Schwäbisch Hall.99

3. Der Ausbau des evangelischen Kirchenwesens 1533-1547

Mit der Einführung des Abendmahls unter beiderlei Gestalt, der Abschaffung der Messe, dem Eid von
Ratsherren und Gemeinde auf den evangelischen Glauben und der Etablierung des evangelischen Gottes-
dienstes zwischen 1528 und 1532 war die Reformation in Heilbronn auf ein breites Fundament gestellt
worden, deren führende Köpfe Hans Riesser und Johann Lachmann waren. Bis zum Schmalkaldischen
Krieg führten sie den Ausbau des evangelischen Kirchenwesens in der Stadt und ihren vier Dörfern weiter.
Riesser war auch die treibende Kraft im Ringen um den Beitritt Heilbronns zum Schmalkaldischen Bund,
der nach längerem Zögern - ebenso wie in Schwäbisch Hall - erst am 25. Juli 1538 erfolgte.100 Um die Jah-
reswende 1538/39 starb Johann Lachmann.101 Sein Nachfolger als erster Prediger an der Kilianskirche
wurde am 27. Januar 1539 Menrad Molther, der bereits seit 1533 als zweiter Prediger in Heilbronn tätig
war.

15. Statuten zum Eherecht 3. Mai 1541 (Text S. 307)
Zur Festigung der evangelischen Kirchenorganisation in Heilbronn trug die Überarbeitung der Eherechts-
vorschriften erheblich bei. Bereits 1531 hatte der Heilbronner Rat beschlossen, keine Eheprozesse mehr an
ein geistliches Gericht zu verweisen (Nr. 12).102 Damit war das reichsstädtische Kirchenregiment auf den
Bereich des Eherechts ausgedehnt worden. 1541 wurde das gesamte städtische Recht der Reichsstadt in
einem umfangreichen Sammelwerk mit dem Titel „Statuten, Satzung, Reformation und Ordnung Burger-
licher Pollicey des Heyligen Reychßstat Haylpronn“ zusammengefasst. Die insgesamt zehn Teile des Sta-
tutenbuchs betreffen neben der Ehegesetzgebung Prozesse vor weltlichen Gerichten, Personenrechtsfragen,
Güterrechtsfragen, Erbschaftsangelegenheiten sowie die Nutzung öffentlicher und privater Häuser und
Plätze in der Stadt. Die hier vereinigten Gesetze hatte der Syndikus Jakob Ehinger zusammengetragen und
mit Unterstützung des Freiburger Rechtsgelehrten Ulrich Zasius in neuer Form vereinigt.103 Von diesem
Statutenbuch sind eine Handschrift104 und ein Druck105 überliefert. Der dritte Teil der Statuten befasst sich
in 23 Titeln mit Eherechtsfragen. Großen Raum nehmen hierbei Güterfragen ein (Titel 2-16), daneben
finden sich aber auch Maßnahmen zu den Voraussetzungen und Bedingungen für Eheschließungen (Titel 1,
17 bis 19 und 23), die hier zum Abdruck gelangen. Im zehnten Teil des Heilbronner Statutenbuchs werden
Delikte wie Ehebruch, Kuppelei und Vergewaltigung verhandelt (Titel 8-11), die ebenfalls abgedruckt
werden. Mit der Aufnahme der Eherechtsfragen in das städtische Rechtsbuch unterstrich der Heilbronner
Rat seine 1531 getroffene Entscheidung, den Einfluss der geistlichen Gerichte zurückzudrängen und selbst
über Fragen des Eherechts zu entscheiden.

98 Schmolz, 450 Jahre, S. 247.
99 Siehe oben, S. 23.
100 StaatsA Ludwigsburg B 189 II Bü 31 Nr. 1; vgl. von
Rauch, Riesser, S. 192f.; Duncker, Heilbronn, S. 3f.;
Schmolz, 450 Jahre, S. 265-268, 274. Zum Beitritt von
Schwäbisch Hall zum Schmalkaldischen Bund siehe
oben, S. 28.

101 Schmolz, 450 Jahre, S. 63.
102 Von Rauch, Lachmann, S. 52f.
103 Schmolz, 450 Jahre, S. 81; von Rauch, Heilbronn um
1500, S. 112.
104 StadtA Heilbronn Statutenbücher, vgl. Schmolz,
450 Jahre, S. 81-83.
105 Siehe unten, S. 307 Anm. a.

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