3. Ehegerichtsordnung 1566/1600
3. Ehegerichtsordnunga
1566/19. Juli 1600
bEines Ehrsamen Raths dieser des Heiligen Römischen Reichs Statt Yßny aufgerichtete Ehe Gerichts
Ordnung Anno 1566b
Wir, Burgermeister und Rath des Heiligen Reichs
Statt Yßny, geben hiemit unsern Burgern,
cUnterthanen, Angehörigen und Verwandtenc dzu er-
kennend. Nachdeme ewir aus hohen, beweglichen
und nothwendigen Ursachen, auch mit vorgehabtem
zeitlichen, stattlichen Rath, ein besonder christli-
ches Ehegericht mit Ehrbarn, verständigen, aufrich-
tig, gelehrten Räthen besetzet, angestellet und ge-
ordnet, der Meynung und Gestalt, daß unser Bur-
ger, Einwohner und Unterthanen, angehörige und
verwandten, in- und ausserhalb der Statt Yßny ge-
sessen, hinfürter in strittigen Ehehändeln nicht
mehr vor die papistische Ehegericht wachßen noch
kommen, sondern in solchen ihren obliegen Irrungen
und gebrechen, wie sich die hin und wieder ereignen
und zutragen mögen, darin man auch christlicher
unterweißung und Endscheid betarff, bey denselben
a Textvorlage EheO 1566 (Handschrift): Evangelisches
KirchenA Isny K 2895, p. 1-20. Textvorlage EheO 1600
(Handschrift): Evangelisches KirchenA Isny K 2896,
fol. 1r-19r.
b-b EheO 1600: Eines Ersamen Rhatts der Statt Yßni
christliche Eheordnung, wie in Ehesachen procedirt und
verfahren werden soll. Ernewert Anno Domini M.DC.
c-c EheO 1600: Einwohnern und angehörigen underthanen.
d-d EheO 1600: zuvernemmen.
EheO 1600: wir verschiner Jahren auß getrewem vätter-
lichem wolmainen zue befürderung Gottes Ehr, erhal-
tung gueter Policey und bawung fridens und ainigkheit
unserer Burger, Einwohner und angehörigen undertha-
nen in unser Statt, auch zue abstellung und verhüettung
der gefährlichen, unzuläßlichen practicen, darzue deß
trefflichen uncostens und schadens, auch langwürigen
und weitleuffen umbtreibens, so hievor von außländi-
schen gaistlichen Gerichten zwischen ermelten unsern
Burgern, Einwohnern und angehörigen in Sachen, die
Ehe betreffendt und derselben schaidung, auch was sol-
chem anhängig ist, geüebt und erlitten worden seindt,
Richtern rechtliche und nothwendige hülff suchen,
auch zu befinden und zu gewarten haben sollen.
Daß derowegen und auf daß nun solche fürfal-
lende ursachen und spänn1 desto gottseeliger, richter
und schleuniger mogen zu jeder zeit gebührlich er-
örtert werden, so haben wir eine Nothdurfft zu seyn
bedacht, den selben geordneten Richtern, auch un-
sern Burgern, Unterthanen und angehörigen, sich
fürbas darnach haben zu verhalten, gewiße form,
Maaß und Ordnung, in nachfolgende Capituln ver-
faßt, fürzustellen und zu publiciren, ernstlich gebie-
thend, daß solche von all unsern Burgern, Unter-
thanene und angehörigen, Mans und Weibs persohn,
strenglich gehalten, auchf die Übertretter mit hie-
nach angeregten oder andern gebührlichen poenen
unnachleßlich gestrafft werden sollen, alles, wie her-
nach folgt. |2|
hinfürter abgestellt und dargegen durch unser derohalb
geordnete Eherichter, ein Ehegericht in unser Statt zue-
haben und zuehalten, aufgericht, welches ein frey, orden-
lich gericht und recht haissen und gehalten werden solle,
das auch dieselben Eherichter inn sachen, für sie gehörig,
vollkommen Gewaltt in die Partheyen und zeugen, sovil
unß deren underwürffig und zuegehörig sein, mit fürhai-
schung, tagsatzung, gebotten und verbotten und allem
anderm, so hierzue gehörig sein mag, haben und gebrau-
chen sollen und mögen, so haben wir unsere alte Ehe-
ordnung für handt nemmen und mit etwas änderung und
verbesserung sie, unsere geordnete Eherichter, auch un-
sere Burger, Innwohner und angehörige, sich fürbaß dar-
nach haben zuehalten, inn nachvolgende Capitul verfas-
sen, stellen und hiemit zue menigclichs wissenschafft pu-
bliciren lassen, wöllen, ernstlich gepietende, das solche
von allen unßern burgern, Innwohnern.
f EheO 1600: und.
1 Streitigkeiten, strittige Eheangelegenheiten, vgl.
Grimm, DWb 16, Sp. 1682.
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3. Ehegerichtsordnunga
1566/19. Juli 1600
bEines Ehrsamen Raths dieser des Heiligen Römischen Reichs Statt Yßny aufgerichtete Ehe Gerichts
Ordnung Anno 1566b
Wir, Burgermeister und Rath des Heiligen Reichs
Statt Yßny, geben hiemit unsern Burgern,
cUnterthanen, Angehörigen und Verwandtenc dzu er-
kennend. Nachdeme ewir aus hohen, beweglichen
und nothwendigen Ursachen, auch mit vorgehabtem
zeitlichen, stattlichen Rath, ein besonder christli-
ches Ehegericht mit Ehrbarn, verständigen, aufrich-
tig, gelehrten Räthen besetzet, angestellet und ge-
ordnet, der Meynung und Gestalt, daß unser Bur-
ger, Einwohner und Unterthanen, angehörige und
verwandten, in- und ausserhalb der Statt Yßny ge-
sessen, hinfürter in strittigen Ehehändeln nicht
mehr vor die papistische Ehegericht wachßen noch
kommen, sondern in solchen ihren obliegen Irrungen
und gebrechen, wie sich die hin und wieder ereignen
und zutragen mögen, darin man auch christlicher
unterweißung und Endscheid betarff, bey denselben
a Textvorlage EheO 1566 (Handschrift): Evangelisches
KirchenA Isny K 2895, p. 1-20. Textvorlage EheO 1600
(Handschrift): Evangelisches KirchenA Isny K 2896,
fol. 1r-19r.
b-b EheO 1600: Eines Ersamen Rhatts der Statt Yßni
christliche Eheordnung, wie in Ehesachen procedirt und
verfahren werden soll. Ernewert Anno Domini M.DC.
c-c EheO 1600: Einwohnern und angehörigen underthanen.
d-d EheO 1600: zuvernemmen.
EheO 1600: wir verschiner Jahren auß getrewem vätter-
lichem wolmainen zue befürderung Gottes Ehr, erhal-
tung gueter Policey und bawung fridens und ainigkheit
unserer Burger, Einwohner und angehörigen undertha-
nen in unser Statt, auch zue abstellung und verhüettung
der gefährlichen, unzuläßlichen practicen, darzue deß
trefflichen uncostens und schadens, auch langwürigen
und weitleuffen umbtreibens, so hievor von außländi-
schen gaistlichen Gerichten zwischen ermelten unsern
Burgern, Einwohnern und angehörigen in Sachen, die
Ehe betreffendt und derselben schaidung, auch was sol-
chem anhängig ist, geüebt und erlitten worden seindt,
Richtern rechtliche und nothwendige hülff suchen,
auch zu befinden und zu gewarten haben sollen.
Daß derowegen und auf daß nun solche fürfal-
lende ursachen und spänn1 desto gottseeliger, richter
und schleuniger mogen zu jeder zeit gebührlich er-
örtert werden, so haben wir eine Nothdurfft zu seyn
bedacht, den selben geordneten Richtern, auch un-
sern Burgern, Unterthanen und angehörigen, sich
fürbas darnach haben zu verhalten, gewiße form,
Maaß und Ordnung, in nachfolgende Capituln ver-
faßt, fürzustellen und zu publiciren, ernstlich gebie-
thend, daß solche von all unsern Burgern, Unter-
thanene und angehörigen, Mans und Weibs persohn,
strenglich gehalten, auchf die Übertretter mit hie-
nach angeregten oder andern gebührlichen poenen
unnachleßlich gestrafft werden sollen, alles, wie her-
nach folgt. |2|
hinfürter abgestellt und dargegen durch unser derohalb
geordnete Eherichter, ein Ehegericht in unser Statt zue-
haben und zuehalten, aufgericht, welches ein frey, orden-
lich gericht und recht haissen und gehalten werden solle,
das auch dieselben Eherichter inn sachen, für sie gehörig,
vollkommen Gewaltt in die Partheyen und zeugen, sovil
unß deren underwürffig und zuegehörig sein, mit fürhai-
schung, tagsatzung, gebotten und verbotten und allem
anderm, so hierzue gehörig sein mag, haben und gebrau-
chen sollen und mögen, so haben wir unsere alte Ehe-
ordnung für handt nemmen und mit etwas änderung und
verbesserung sie, unsere geordnete Eherichter, auch un-
sere Burger, Innwohner und angehörige, sich fürbaß dar-
nach haben zuehalten, inn nachvolgende Capitul verfas-
sen, stellen und hiemit zue menigclichs wissenschafft pu-
bliciren lassen, wöllen, ernstlich gepietende, das solche
von allen unßern burgern, Innwohnern.
f EheO 1600: und.
1 Streitigkeiten, strittige Eheangelegenheiten, vgl.
Grimm, DWb 16, Sp. 1682.
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