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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 1. Teilband = Baden-Württemberg, 3): Schwäbisch Hall, Heilbronn, Konstanz, Isny und Gengenbach — Tübingen: Mohr Siebeck, 2007

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https://doi.org/10.11588/diglit.30656#0460
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Isny

In sonderheit aber und vor allen Dingen, so sollen
diejenige unsere Burgere, Unterthanen8, zu- und an-
gehörigen und sonst mäniglich, wer oder von wan-
nen2 dieselbige seyn, Mans- oderh Weibspersohnen,
welche gegen einander vor unsern verordneten Rich-
tern' in das Recht tretten würden, schuldig seyn,
denselben einen gelehrten Eyd zu Gott und auf das
heilige Evangelium zu schwören, daß sie vonj sol-
cher der Richterk unter redlichen als endlichen Er-
kantnus, !im fall, sie sich damit beschweret zu seyn
vermeinten, nirgend anderstwohin dan allein für uns
und einem Ehrbaren Rath gebührlicher weiße ap-
pelliren und dan bey selbiger unserer und eines Ehr-
samen Raths rechtlichen Erkantnus' und Urtheil
endlichm ohne ferner appelliren bleiben und dersel-
bigen würklich geleben und vollziehung thun sollen
und wollenn. Dan solte dieseso von einigem Theil
überschritten werden, so sollen pihme nicht allein
keine Acta gefolget, sondernp nichts destoweniger
mit der exeeution stracks fürgeschritten werdenq
und darneben derselbige ungehorsame der Straff des
Meyneydes unnachläßlich gewartig seyn.
1. Vom ehelichen zusammen kommen
Nachdeme der Ehestand die höchste und nothwen-
digste verbündnus und Gemeinschafft zwischen den
Menschen ist, die billig mit grossem vorbedacht und
gutem zeitigen Rath geschehen und vorgenommen

α Satzung, daß keinem seine Kinder gefährlich hintergan-
gen oder verheurathet werden, wan sich eins möge ver-
heurathen, und wie das geschehen solle [fehlt Eheord-
nung 1600).

g EheO 1600: Innwohnere.
h EheO 1600: und.
i EheO 1600: Eherichtern.
j EheO 1600 gestrichen.
k EheO 1600: Eherichter.
l-l Fehlt EheO 1600.
m Fehlt EheO 1600.
n Hierauf bezieht sich die auf einem separaten Blatt bei-
gegebene Eidesformel: Formula Juramenti de non Ap-
pellando. Ihr werdet schwären einen gelehrten Ayd leib-
lich zu Gott, dem Allmächtigen, das ihr bey eines lob-
würdigen Ehegerichts unter redlichen und endlichen Er-
kantnus und Urthel in der zwischen Euch beeden vor

werden solle, darumr ist unsere Ordnung, Meinung
und befehl, daß die eheliche versprechung mit gar
keinen Schimpfworten einiger Leichtfertigkeit oder
gefährlichkeit, sondern ehrbarlich und bescheidtlich
mit ernstlichen ausgedrucktem ganzen Herzen, Ge-
müth, willen und verständlichen Worten ohne allen
Betrug und Arglist zugehen und geschehen sollen.
|3|
2. Von unordentlichen Ehegelöbtnüssen der Kinder,
so ohne vorwißen und Bewilligung ihrer Eltern,
sfreundschafft3 und Vormunderns geschehen
Nachdeme aber in solchem Eheversprechen diese
ärgerliche und schädliche Leichtfertigkeit bey vielen
ungehorsamen Kindern, so noch unter dem Gewalt
ihrer Eltern oder sonst bevormundett sein, täglich
gespühret und befunden wird, daß sich dieselbe Kin-
der ohne ihrer Eltern, vormünder und freunde Rath,
vorwißen und bewilligung aus lauterm Muthwillen,
Leichtfertigkeit, Falsch, Betrug, auchu bis weilung
durch Schenkung und Verheissungen oder sonst aus
Unwissenheit verführt, miteinander ehelich verlo-
ben, versprechen und verheurathen, Solchem un-
göttlichen weßen, daraus anders nichts dan herze-
leid und betrübnus der Eltern, verderben der kinder
und sonst allerhand schädlicher Unrath und Arger-
nuß erfolget, der gebühr zu begegnen, so ist unser
Ordnungα, Meynung und ernstlicher Befehl, vdaß

schwebenden strittigen Ehesach ohne ferneres appellie-
ren oder provocieren verbleiben und derselben ohne alle
Einred und widerredung würcklich geleben und vollzie-
hung thun wollet.
o EheO 1600: solches.
Fehlt EheO 1600.
q Fehlt EheO 1600.
r EheO 1600: darumb, so.
s-s EheO 1600: vormunder, Pfleger und Freundtschafft.
EheO 1600: bevormundet und bevögtet.
u EheO 1600: und.
v-v EheO 1600: (wie es auch inn der Hailigen Schrifft und
den kayserlichen Rechten versehen ist), daß hinfüro
khain Sohn oder Tochter, der oder die noch unter ihrer

2 Woher.
3 Verwandtschaft.

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