Ulm
kürlich Gericht nicht willigen noch sich darein be-
geben oder veranlassen wölt oder (wie offt besche-
hen) nicht erschine, das alsdann in solchem Fahl das
berürt unser Ehegericht gegen denselbigen Wider-
spännigen Ungehorsamen kein Cohertion oder Ge-
richtszwang, auch auff des erscheinenden gehorsa-
men Theils anrüffen nichts Rechtlichs zuerkennen
gehapt und derselbig gehorsam Theil also Rechtloß
bleiben müssen, das auch von Arbitris und willkür-
lichen Richtern zuappelliern (wie wir in gedachter
unser vorigen Ordnung3 zugelassen gehapt) ein Un-
stand bringt.
So seyen wir auß solchen und andern eehafften
Ursachen, sonderlich damit der Widerspännig und
Ungehorsam auch zu Recht gebracht, auch nie-
mandts Rechtloß bleibe und dem Rechten gemässer
gehandelt werde, ein enderung, Reformation und
Ernewerung der bemelten unser vor außgangen
Ehegerichtsordnung, wie es hinfür gehalten werden
soll, furzunemen, größlich geursacht worden und
endern demnach, reformiern, ernewern und ordnen
wie nachvolgt.
Verenderung des willkirlichen Gerichts in
ein ordenlich Gericht
Anfänglich, das hinfürter das ermelt unser Ehege-
richt kein willkürlich oder veranlaßt, sonderi ein
frey, ordenlich Gericht und Recht geheissen oderj
gehalten werden soll, das auch dieselben Eherichter
in Sachen, vor sie gehörig, gleich andern unsern Ge-
richten volkommen Gewalt, Zwangniß und Coher-
tion in die Partheyen und Zeugen, sovil uns deren
underwürffig oder zugehörig sein, mit Fürheischung,
Tagsatzung, Gebotten und Verbotten, auch Straffen
gegen den Ungehorsamen und allem anderm, so
hierzu gehörig sein mag, haben und gebrauchen sol-
len und mögenk.
j EhegerichtsO 1600, 1617: unnd.
k EhegerichtsO 1600, 1617: mögen. So haben wir unnsere
Alte Ordnung für hannd nemen und mit ettwas enderung
und verbesserung wider inn Truck kommen lassen wöl-
len.
l EhegerichtsO 1600: Und.
m EhegerichtsO 1600, 1617: Acht.
n EhegerichtsO 1600,1617: Vier.
Wie die Eerichter erwölt und geendert werden | III |
Zul solchem Ehegericht sollen sechsm Personen,
nämlich ein Theologus und ein Rechtsgelerter, dar-
nach zwen auß uns, dem Rhat, und zwenn ausser-
halb des Rhats geordnet werden, und uns vorbehal-
ten sein, jirlichs derhalben Ordnung zugeben, ob
und wie die Personen solcher Richter geendert wer-
den sollen oder nit, auch, ob es für gut angesehen
oder not sein wurde, mit einem oder mehr also zu-
endern.
Ob einer nit erscheinen möcht, wie ein anderer
an sein statt geordnet werden
Wo aber einer auß eehafften Ursachen nit kommen
möchte, der soll es eim regierenden Burgermaister
ansagen, damit er ein andern an sein statt verordne.
Wo auch ein Eherichter verordnet wurde, von der
Statt wegen zu reitten oder in seinen Geschäfften
auß der Statt müßte, der soll es solcher Gestalt auch
dem Burgermaister anzeigen, ein andern zuverord-
nen, ine zuverwesen, damit die Geschäfft nicht ver-
hindert und die Leut auffgehalten werden.
Das nit minder dann °vier Eerichtero
zusprechen haben
So auch den verordneten Eherichtern verkündet
wurde und sich zutrüge, das nicht mehr dann
vierp kemen, sollen solche vierq Gewalt haben, in
den Sachen zuhandlen, furzufaren, auch Erkannt-
nuß zugeben oder Urtheil zusprechen. Wo aber min-
der dann vierr Richter erschinen, sollen sie kein
Endurtheil sprechen. Klag und Antwort dergleichen
Kundtschafften mögen sie wol hören und solches in
die Feder kommen lassen untzs auff nächstkünfftig
Ehegerichtstag, so ir mehr werden, [vertagen].
o-o EhegerichtsO 1600, 1617: Sechs Richter.
p EhegerichtsO 1600, 1617: Sechs.
q EhegerichtsO 1600, 1617: Sechs.
r EhegerichtsO 1600, 1617: Sechs.
s EhegerichtsO 1617: bis.
3 Siehe oben, Nr. 7.
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kürlich Gericht nicht willigen noch sich darein be-
geben oder veranlassen wölt oder (wie offt besche-
hen) nicht erschine, das alsdann in solchem Fahl das
berürt unser Ehegericht gegen denselbigen Wider-
spännigen Ungehorsamen kein Cohertion oder Ge-
richtszwang, auch auff des erscheinenden gehorsa-
men Theils anrüffen nichts Rechtlichs zuerkennen
gehapt und derselbig gehorsam Theil also Rechtloß
bleiben müssen, das auch von Arbitris und willkür-
lichen Richtern zuappelliern (wie wir in gedachter
unser vorigen Ordnung3 zugelassen gehapt) ein Un-
stand bringt.
So seyen wir auß solchen und andern eehafften
Ursachen, sonderlich damit der Widerspännig und
Ungehorsam auch zu Recht gebracht, auch nie-
mandts Rechtloß bleibe und dem Rechten gemässer
gehandelt werde, ein enderung, Reformation und
Ernewerung der bemelten unser vor außgangen
Ehegerichtsordnung, wie es hinfür gehalten werden
soll, furzunemen, größlich geursacht worden und
endern demnach, reformiern, ernewern und ordnen
wie nachvolgt.
Verenderung des willkirlichen Gerichts in
ein ordenlich Gericht
Anfänglich, das hinfürter das ermelt unser Ehege-
richt kein willkürlich oder veranlaßt, sonderi ein
frey, ordenlich Gericht und Recht geheissen oderj
gehalten werden soll, das auch dieselben Eherichter
in Sachen, vor sie gehörig, gleich andern unsern Ge-
richten volkommen Gewalt, Zwangniß und Coher-
tion in die Partheyen und Zeugen, sovil uns deren
underwürffig oder zugehörig sein, mit Fürheischung,
Tagsatzung, Gebotten und Verbotten, auch Straffen
gegen den Ungehorsamen und allem anderm, so
hierzu gehörig sein mag, haben und gebrauchen sol-
len und mögenk.
j EhegerichtsO 1600, 1617: unnd.
k EhegerichtsO 1600, 1617: mögen. So haben wir unnsere
Alte Ordnung für hannd nemen und mit ettwas enderung
und verbesserung wider inn Truck kommen lassen wöl-
len.
l EhegerichtsO 1600: Und.
m EhegerichtsO 1600, 1617: Acht.
n EhegerichtsO 1600,1617: Vier.
Wie die Eerichter erwölt und geendert werden | III |
Zul solchem Ehegericht sollen sechsm Personen,
nämlich ein Theologus und ein Rechtsgelerter, dar-
nach zwen auß uns, dem Rhat, und zwenn ausser-
halb des Rhats geordnet werden, und uns vorbehal-
ten sein, jirlichs derhalben Ordnung zugeben, ob
und wie die Personen solcher Richter geendert wer-
den sollen oder nit, auch, ob es für gut angesehen
oder not sein wurde, mit einem oder mehr also zu-
endern.
Ob einer nit erscheinen möcht, wie ein anderer
an sein statt geordnet werden
Wo aber einer auß eehafften Ursachen nit kommen
möchte, der soll es eim regierenden Burgermaister
ansagen, damit er ein andern an sein statt verordne.
Wo auch ein Eherichter verordnet wurde, von der
Statt wegen zu reitten oder in seinen Geschäfften
auß der Statt müßte, der soll es solcher Gestalt auch
dem Burgermaister anzeigen, ein andern zuverord-
nen, ine zuverwesen, damit die Geschäfft nicht ver-
hindert und die Leut auffgehalten werden.
Das nit minder dann °vier Eerichtero
zusprechen haben
So auch den verordneten Eherichtern verkündet
wurde und sich zutrüge, das nicht mehr dann
vierp kemen, sollen solche vierq Gewalt haben, in
den Sachen zuhandlen, furzufaren, auch Erkannt-
nuß zugeben oder Urtheil zusprechen. Wo aber min-
der dann vierr Richter erschinen, sollen sie kein
Endurtheil sprechen. Klag und Antwort dergleichen
Kundtschafften mögen sie wol hören und solches in
die Feder kommen lassen untzs auff nächstkünfftig
Ehegerichtstag, so ir mehr werden, [vertagen].
o-o EhegerichtsO 1600, 1617: Sechs Richter.
p EhegerichtsO 1600, 1617: Sechs.
q EhegerichtsO 1600, 1617: Sechs.
r EhegerichtsO 1600, 1617: Sechs.
s EhegerichtsO 1617: bis.
3 Siehe oben, Nr. 7.
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