8. Mandate zur Toleranz unter den Anhängern verschiedener Konfessionen 1555 / 1585
Darnach wiß sich jedermeniglich zue richten,
auch vor schaden und nachtheil zuehüten, dann ein
ers. rath einmal des gemüeths und willens, das je
eins das ander unveracht bleiben lassen und gemeine
burgerschafft in gueter, fridlicher einigkeit bey und
mit einandern leben, wohnen und bleiben sollen,
etc.
Actum et decretum im rath den 17. Maii anno
[15]85
497
Darnach wiß sich jedermeniglich zue richten,
auch vor schaden und nachtheil zuehüten, dann ein
ers. rath einmal des gemüeths und willens, das je
eins das ander unveracht bleiben lassen und gemeine
burgerschafft in gueter, fridlicher einigkeit bey und
mit einandern leben, wohnen und bleiben sollen,
etc.
Actum et decretum im rath den 17. Maii anno
[15]85
497