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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Arend, Sabine [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (17. Band, 2. Teilband = Baden-Württemberg, 4): Reutlingen, Ulm, Esslingen, Giengen, Biberach, Ravensburg, Wimpfen, Leutkirch, Bopfingen, Aalen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2009

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https://doi.org/10.11588/diglit.30657#0534
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Wimpfen

(Nr. 3) offenbar nur kurzzeitig geschlichtet worden war, wurde schließlich mit kaiserlichem Mandat vom
26. Oktober 1570 beendet:41 Maximilian II. verfügte, dass die Evangelischen die Pfarrkirche innerhalb von
vier Wochen zu räumen und ihren Gottesdienst im Langhaus der Kirche des Predigerklosters zu feiern
hätten, ohne jedoch die Konventualen zu belästigen. Ihren Prediger sollte die evangelische Gemeinde aus
eigenen Mitteln unterhalten.
Mit diesem Mandat war die Separation beider Konfessionen in Wimpfen in verschiedenen Gotteshäu-
sern besiegelt. Der evangelische Gottesdienst wurde ab Februar 1571 im Langhaus der Dominikanerklo-
sterkirche gefeiert. Erst 1588 nahmen die Protestanten die Pfarrkirche wieder in ihren Besitz.42

5. Vertrag zur Nutzung der Klosterkirche durch die evangelische Gemeinde
[nach 26. Oktober 1570] (Text S. 527)
6. Vergleich zur Nutzung der Klosterkirche von Anhängern beider Konfessionen
13. Februar 1571 (Text S. 529)
7. Eid und Pflichten der Geistlichen [nach 1577] (Text S. 530)
Das kaiserliche Mandat von 1570, das die räumliche Separation der beiden Konfessionen in Wimpfen
einleitete (Nr. 4), sah vor, dass die Evangelischen sich mit den Predigermönchen über die praktischen
Modalitäten der gemeinsamen Kirchennutzung einigen sollten. Dies geschah in einem Vertrag, den der Rat
mit Prior und Konvent 1570 schloss (Nr. 5). Dieser verpflichtete die Evangelischen darauf, die Konven-
tualen weder bei ihren Zeremonien zu stören noch deren Güter oder den Kirchenschmuck zu entfernen oder
zu zerstören. Daneben wurde geregelt, zu welchen Zeiten die Evangelischen das Langhaus nutzen durften.
Im Februar 1571 wurde der Inhalt des Vertrages noch einmal in einem Vergleich niedergelegt, der zur
öffentlichen Verkündung gedacht war (Nr. 6).
Der räumlichen Separierung beider Konfessionen und dem Vertrag zur gemeinsamen Nutzung der Kir-
che des Dominikanerklosters folgte in Wimpfen eine Zeit relativer Ruhe zwischen den Konfessionen, die
zugleich Anzeichen paritätischer Besetzung des Rates und gegenseitigen Respekts erkennen lässt.43
Aus dieser Zeit ist ein Mandat überliefert, das die Modalitäten bei der Anstellung evangelischer Geist-
licher festlegt (Nr. 7). Jeder Seelsorger, den der Wimpfener Rat einsetzte, hatte sich auf das Augsburger
Bekenntnis von 1530 und das Konkordienbuch von 1580 zu verpflichten und eine entsprechende Eidesfor-
mel zu unterzeichnen.

8. Regelung der Gottesdienstzeiten in der Pfarrkirche 17. September 1589 (Text S. 531)
Das friedliche Nebeneinander der Evangelischen und der Dominikaner in der Klosterkirche, das mit Ver-
trag und Vergleich von 1570/71 begonnen hatte (Nr. 5 und 6), wurde schließlich durch Akte gegenseitiger
Diffamierung wieder beendet, die am 2. Juni 1588 ihren Höhepunkt darin fanden, dass der evangelische
Gottesdienst durch die Konventualen massiv gestört wurde.44 Die Evangelischen forderten daraufhin die
Pfarrkirche für ihre Gottesdienste zurück. Zu diesem Zeitpunkt war die Mehrzahl der Wimpfener evange-

41 StadtA Bad Wimpfen L XVI, E 8; vgl. Neumaier,
Wimpfen, S. 164; Diehl, Reformationsbuch, S. 408.
Der Streit zwischen dem Domkapitel und der Reichs-
stadt wurde 1570 auch auf dem Reichstag in Speyer aus-
getragen, vgl. RTA Reichsversammlungen, Reichstag
Speyer 1570, Bd. 2, S. 963, 969.

42 Siehe Nr. 8. Vgl. Endriss, Phasen, S. 314; Frohnhäu-
ser, Wimpfen, S. 162-165.
43 Endriss, Phasen, S. 315f.
44 Gutzeit, Das Jahr 1588, S. 71-77; Neumaier, Wimp-
fen, S. 165.

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