Pfalz-Zweibrücken
sonst überwießen würdt, dieselbige ledige Mannß-
person soll ettlich Tag inn Gefengknuß enthaltten
unndt mit Wasser unndt Brodt gespeiset oder sons-
tenj mit einer kStraff angesehenk, aber die leichtfer-
tige verleumbdte Weibß Personn, nach Gelegenheitt
der Umbstänndt unnd Vielheytt der geübten Un-
zucht, entweder gleichfallß mit zeittlicher Gefengk-
nuß gestrafft oder auch offentlich ann pranger ge-
stelt unnd zeittlich oder ewig unnsers Fürsten-
thumbß ver- |3v| wießenn unndt darauß geschafft
werdenn.
Eß soll auch inn solchem Fall oder da sonstenn
die Beschlaffene ihre Schannd selbst veruhrsacht,
die ledige Mannß Person derselben für ihre Anfor-
derung nichts zu gebenn, sonndern allein, da ein
Kindt auß solcher Vermischung ervolgt, dasselbige
zu erhalttenn schuldig sein.l
Zum andern, so eine ledige Mannß Person eine
Jungkfraw oder unberüchtigt Wittwe beschläfft
unndt er (wie doch billich beschicht) dieselbige zur
Ehe nit nemmen will, so soll er ir nach Ermäßigung
unnserer Hofmeister, Cantzler unndt Rhäth ein
Heuratth gutt oder genannt Geldt gebenn, unnd da
sie von ihme Leibß Frucht hatt, dieselbige mitt |4r|
gebürlichenn Alimentis versehen, danebenn aber
beyde Personen mit zeittlichem Gefengknuß oder in
andere Weg der Gebür nach gestrafft werdenn.
Es würd aber die Hurerey unndt Unzucht, so zu
beyden Theilhen inn ledigem Standt geschicht, nach
Gelegenheitt unndt Qualitet der Personen oder ann-
derer Umbständt bißweillen gravirt unndt be-
schwerth, darumb dann auch inn solchenn Fällen
die Straf billich zu schärpfenn.
j Fehlt Entwurf 1592.
k-k Entwurf 1592: geltstraff belegen.
l Entwurf 1592: sein. Undt da eins oder das annder im
Wittwenstandt were, soll eß dardurch den beisitz oder
die nießung seiner kinder gutter verwürckht habenn,
auch dieselbige Kinder, ärgernuß zu verhuetten, anders-
wo geburlich ufferzogen werden.
m Entwurf 1592: werden. Da aber die entfürtte, ledige
Demnach so ordnenn unndt wollen wir, wann fürs
dritt jemannd einn Sinnloße, törichte, ledige Weibß-
person beschläfft, daß derselbig sie mit gebürlicher
Unnderhalttung zu versehen, anzuhalttenn unndt
darzue mit oder ohne Außstreichung unnsers Ge-
bieths zu verweyßenn sey.
Zum viertenn, so sich jemanndt, dem die Verwah-
runng deß Thurns bevohlen, mit einem gefangenen
ledigen Weibßbildt fleischlich vermischt unnd sie ih-
ren Willen darzue gegebenn oder sich sonsten leicht-
fertig verhaltten, so wollen wir beyde Personen of-
fentlich mit Rutten ausstreichen unndt |4v| unnserer
Obrigkeitt verweisen lassenn.
Zum fünfften, so jemandt eine Wittwe oder Jungk-
fraw wieder ihren Willenn entführt unndt sie (es ge-
schehe solches mit ihrem Willenn oder nicht) zu
Schandenn bringt, soll derselbige Entführer am Leib
unnd Lebenn mit dem Schwertth gestrafft werden.
Wie dann auch, ob schonn der Entführer die ent-
führte Wittib oder Jungkhfraw nicht geschwecht,
doch solches zuthunn unnderstannden, aber zuvoln-
bringenn keine Gelegenheitt gehabt oder sonnsten
nit vermöcht, dannocht die Straff deß Schwertts ge-
gen einem solchen statt haben unndt fürgenommenn
werden soll.
Im Fall aber, der Entführer mitt Vleiß der ge-
raubten Person Eher, da er doch dieselbige zu
schwechenn wohl Gelegenheyt gehabt, verschonet
hette, soll derselbige nit destoweniger von wegenn
deß gewaldtsamen Entführens mit Ruttenn außge-
strichenn unnd deß Landts ewiglich verwiesen wer-
den.m |5r|
Weibßperson ihrenn willen zu solcher entführung gege-
ben und die schwechunng daruff ervolgt, soll der entfüh-
rer mit rutten außgestrichen unnd deß Landts verwie-
ßen, daß weib aber nach ermäßigung wilkürlich gestrafft
werdenn. [Marginalie des Korrektors:] Ist hernacher
durchs [?] mehrer auß bewegenden ursachen für gut an-
gesegen worden, disen § bleiben zu lassen.
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sonst überwießen würdt, dieselbige ledige Mannß-
person soll ettlich Tag inn Gefengknuß enthaltten
unndt mit Wasser unndt Brodt gespeiset oder sons-
tenj mit einer kStraff angesehenk, aber die leichtfer-
tige verleumbdte Weibß Personn, nach Gelegenheitt
der Umbstänndt unnd Vielheytt der geübten Un-
zucht, entweder gleichfallß mit zeittlicher Gefengk-
nuß gestrafft oder auch offentlich ann pranger ge-
stelt unnd zeittlich oder ewig unnsers Fürsten-
thumbß ver- |3v| wießenn unndt darauß geschafft
werdenn.
Eß soll auch inn solchem Fall oder da sonstenn
die Beschlaffene ihre Schannd selbst veruhrsacht,
die ledige Mannß Person derselben für ihre Anfor-
derung nichts zu gebenn, sonndern allein, da ein
Kindt auß solcher Vermischung ervolgt, dasselbige
zu erhalttenn schuldig sein.l
Zum andern, so eine ledige Mannß Person eine
Jungkfraw oder unberüchtigt Wittwe beschläfft
unndt er (wie doch billich beschicht) dieselbige zur
Ehe nit nemmen will, so soll er ir nach Ermäßigung
unnserer Hofmeister, Cantzler unndt Rhäth ein
Heuratth gutt oder genannt Geldt gebenn, unnd da
sie von ihme Leibß Frucht hatt, dieselbige mitt |4r|
gebürlichenn Alimentis versehen, danebenn aber
beyde Personen mit zeittlichem Gefengknuß oder in
andere Weg der Gebür nach gestrafft werdenn.
Es würd aber die Hurerey unndt Unzucht, so zu
beyden Theilhen inn ledigem Standt geschicht, nach
Gelegenheitt unndt Qualitet der Personen oder ann-
derer Umbständt bißweillen gravirt unndt be-
schwerth, darumb dann auch inn solchenn Fällen
die Straf billich zu schärpfenn.
j Fehlt Entwurf 1592.
k-k Entwurf 1592: geltstraff belegen.
l Entwurf 1592: sein. Undt da eins oder das annder im
Wittwenstandt were, soll eß dardurch den beisitz oder
die nießung seiner kinder gutter verwürckht habenn,
auch dieselbige Kinder, ärgernuß zu verhuetten, anders-
wo geburlich ufferzogen werden.
m Entwurf 1592: werden. Da aber die entfürtte, ledige
Demnach so ordnenn unndt wollen wir, wann fürs
dritt jemannd einn Sinnloße, törichte, ledige Weibß-
person beschläfft, daß derselbig sie mit gebürlicher
Unnderhalttung zu versehen, anzuhalttenn unndt
darzue mit oder ohne Außstreichung unnsers Ge-
bieths zu verweyßenn sey.
Zum viertenn, so sich jemanndt, dem die Verwah-
runng deß Thurns bevohlen, mit einem gefangenen
ledigen Weibßbildt fleischlich vermischt unnd sie ih-
ren Willen darzue gegebenn oder sich sonsten leicht-
fertig verhaltten, so wollen wir beyde Personen of-
fentlich mit Rutten ausstreichen unndt |4v| unnserer
Obrigkeitt verweisen lassenn.
Zum fünfften, so jemandt eine Wittwe oder Jungk-
fraw wieder ihren Willenn entführt unndt sie (es ge-
schehe solches mit ihrem Willenn oder nicht) zu
Schandenn bringt, soll derselbige Entführer am Leib
unnd Lebenn mit dem Schwertth gestrafft werden.
Wie dann auch, ob schonn der Entführer die ent-
führte Wittib oder Jungkhfraw nicht geschwecht,
doch solches zuthunn unnderstannden, aber zuvoln-
bringenn keine Gelegenheitt gehabt oder sonnsten
nit vermöcht, dannocht die Straff deß Schwertts ge-
gen einem solchen statt haben unndt fürgenommenn
werden soll.
Im Fall aber, der Entführer mitt Vleiß der ge-
raubten Person Eher, da er doch dieselbige zu
schwechenn wohl Gelegenheyt gehabt, verschonet
hette, soll derselbige nit destoweniger von wegenn
deß gewaldtsamen Entführens mit Ruttenn außge-
strichenn unnd deß Landts ewiglich verwiesen wer-
den.m |5r|
Weibßperson ihrenn willen zu solcher entführung gege-
ben und die schwechunng daruff ervolgt, soll der entfüh-
rer mit rutten außgestrichen unnd deß Landts verwie-
ßen, daß weib aber nach ermäßigung wilkürlich gestrafft
werdenn. [Marginalie des Korrektors:] Ist hernacher
durchs [?] mehrer auß bewegenden ursachen für gut an-
gesegen worden, disen § bleiben zu lassen.
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