Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0453
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
39. Ehebruchmandat 1605

Da aber die Umstänndt allso beschaffenn, daß
sie die begangene Unzucht nit graviren, sonndern
hingegen ein oder das annder Theil dieselbige zu sei-
ner Entschuldigung anziehet, allß die Jugent oder
Irthumb oder annders dergleichen, inn solchenn Fäl-
len wollen wir unnß denen gemeynen Kayserlichen
Rechten gemeß verhalttenn, auch unnß die ordinari
Pöen auß bewegenden rechtmäßigenn Uhrsachen zu
ringern unnd zu miltern hiemit vorbehaltten, so
dann unnsere Schöffen uff Rechtsverstänndige, sich
inn solchen zweiffelhafftigen Fragen deren Raths
zugebrauchenn, gewiesen haben.
qEs soll aber die im Rechten geordnete Prae-
scription keinem Verbrechenden hinfüro zu gutem
kommen, sondern hiemit ufgehaben sein.qr
III. Von Straff unterstandener, aber nit vollbrachter
unordentlicher Vermischung.
Es begibt sich vielmahln, daß inn biß daheer erzehl-
ten Fellen die Weibßpersonen sich mit Schreyen
oder sonnsten der zugemütteten Unzucht |9v| erweh-
ret unnd allso ire Eher unverletzt behalttenn oder
das auß anndern Uhrsachen die vorhabende Miß-
handlung verhinndert unnd nit würckhlich voln-
bracht würdt.
Wo ferr dann die Sach allso beschaffenn, daß
auch die volnbrachte Thatt nit am Lebenn, sonn-
dern annderer Gestalt zustraffenn, so sollen unnsere
Ambtleutt, wie eß der Straff halben inn solchen Fäl-
len zuhaltten, sich jedeßmahlß bey unns unndt unn-
serer Cantzlei Bescheidts erholen.
Da aber die unnderstandene Unzucht, uff den
Fall, sie volnbracht worden were, in Krafft dieser
unnserer Ordnung die Straff deß Lebenns uff sich
trüge unnd der Thätter peinlich beclagt würde, so
soll allsdann umb solcher unnderstandener Misse-
thatt willenn Rhatts gepflogenn unnd nach Gelegen-
heitt der Sachen die Straff erkanth werdenn.
q-qFehlt Entwurf 1592.
r Ergänzung von dritter Hand, anschließend wieder ge-
strichen: Nachdem sich auch bißweillen zutregt, das der
Ehemann sich mit seinem verbrechenden Eheweib oder
auch hingegen das Eheweib mit ihrem verbrechenden
Ehemann pflegt zu versönen und einß fur das ander zu
bitten, auch dardurch der straf eines rechten Ehebruchs

sIIII. Von Straff deren Weybspersonen,
welche irer Geburth heimblich niederkommen und
dieselbige hernacher tod gefunden würden.
Alß sich dann auch bisweillen zutregt, das eine au-
ßerhalb der Ehe geschwengerte Weibsperson irer
Geburt heimblich niederkombt und dieselbige her-
nacher tod gefunden würd, auch Zweiffell fürfelt, ob
nit ettwann ein solche Geburt von der Mutter selbs-
ten, weil sie keine Weyber darzu erfordert hatt, auch
zuvor keiner Schwengerung gestendig sein wollen
noch dieselbige gegen andern vermeldet, umbge-
bracht worden und dann in solchen Fällen ein sehr
starcke und große Vermuthung wieder dieselb
Weibß Person ist, das sie das Kind selbst umbge-
bracht, so ordnen und wollen wir hiermit, das der-
gleichen Personen am leben zu straffen seien, es
were dann Sach, das dergleichen erhebliche Uhrsa-
chen konten fürgebracht undt angezeigt werden,
dardurch sie sich dieses Verdachts erledigen und
mann dahero Uhrsach haben könnte, die gesetzte
Straff etlicher massen zu lindern.s
Vt. Von Straff der Jhenigen, so zu
unordenlicher Vermischung Rhatt, Thatt, Hilff
oder Vorschub thun.
So jemandt eine Weibs Persohn, die |10r| ihme nit
zuversprechenn oder zuversorgenn stehet, umb
Geldt zur Unkeuscheytt verkaufft, hiengibt oder
sonnsten darzue beredt, der soll nach viele der Ver-
brechung, wann die verkuppelte Person noch ledig,
mit Gefengknuß, Verweißunng deß Lanndts oder
auch noch härtter, da sie aber im Ehestanndt were,
auch am Lebenn unnachläßig gestrafft werdenn.
Solte aber einn Ehemann ann seinem Weib, ein Vat-
ter oder Mutter ann ihrem Kindt, ein Vormunder
ann seiner Pflegtochter oder ein anderer Pluets-
zu entfliehen, so ist hiemit unser bevelch und meinung,
das eß gleichwol in solchem fall bei unserer wilkur und
gefallen stehen soll, die geordnete straff zu miltern, je-
doch das beide solche versönte Eheleut unsers Fürsten-
thumbß verwießen werden.
s-sFehlt Entwurf 1592.
t Entwurf 1592: IIII.

437
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften