7. Generalartikel 1571
7. Generalartikela
1571
[Vom Besuch der Gottesdienste.]
Auf den Dörfern, da Kapellen und Glocken sind, soll
der Glöckner alle Samstag und Feiertag mit den
Glocken zusammen läuten. Das Volk folgenden Tag
sich zu der Kirch bei Zeit verfügen. Gleicher Ge-
stalten soll gemeldter Glöckner am Morgen zu rech-
ter Zeit ein Zeichen mit der großen Glocke geben,
auf daß sie sämtlich mit einander und nicht so zeit-
lich zur Pfarrkirch kommen und bei dem Anfang er-
scheinen möchten.
In der Kirch sollen sich alle Zuhörer von Anfang
bis zu End mit aller Gottesfurcht, christlicher An-
dacht und Ehrerbietung als vor dem Angesicht Got-
tes fleißig und ernsthaft erzeigen; die christlichen
Gesäng lernen und helfen mitsingen, ernstlich zu
Gott rufen im Gebet vor und nach der Predigt, das
Wort Gottes mit Ernst und Andacht hören, die hei-
ligen Sacrament mit gebührlicher Reverenz brau-
chen, damit sie allweg mit Nutz und Fruchtbarkeit,
Wirkung des Glaubens und Besserung des Lebens
nach gesprochenem Segen abscheiden und zu Haus
kommen mögen.
Von der Kinderlehr und Katechismo.
Insonderheit nachdem wir beide bei Alten und Jun-
gen noch großen Unverstand in den Hauptstücken
christlicher Lehr befunden, So wollen und befehlen
wir ernstlich, daß Alle und jede Pfarr-Verwandten
jeden Orts, die Alten wie die Jungen, den Katechis-
mum und Kinderlehr fleißig besuchen, ihre Haupt-
stück von Wort zu Wort deutlich samt der Ausle-
gung und Verstand, so viel einem jeden möglich, an-
a Textvorlage (Druck): Gümbel, Pfalz-Veldenz, S. 98-
102. Das von Gümbel 1900 benutzte Original aus dem
Kirchenschaffneiarchiv Lauterecken ist seit 1958 ver-
schollen.
hören und lernen, damit ein jeder seines Glaubens
gut Wissens habe und noch Rechenschaft geben
könne. Damit aber das Volk den Katechismum de-
sto leichter begreifen möge, ist er in 15 Stück geteilt,
deren Stück eins der Pfarrer 3 Sonntag nacheinan-
der vornehmen und allweg auf den Sonntag in der
Morgen-Predigt zum Beschluß und auf den Kapel-
len in der Wochenpredigt dem Volk vermelden und
rezitieren und, was man nachmittags handeln und
fragen werde, sie erinnern möge. Und in der Verhör
soll er unterstehen, daß sie communi voce allesamt
ihm nachsprechen, das einmal oder etlich repetieren
und dann einen nach dem andern fragen.
Damit er auch über 1/4Stund nicht predige
oder, so die Zeit zu kurz, die Predigt ganz unterlas-
se, bis das erste Jahr herum ist und sie den Ka-
techismum gelernt haben.
Von gemeinen Bettagen.
Das Gebet soll man in unserer Kirchen wie bisher
fleißig halten. Vornehmlich aber ist nötig, daß man
bisweilen gewisse Zeit und Tag bestimme, auf wel-
che die ganze Gemeinde sich zum Gebet versammle
in dieser schwerlichen, gefährlichen letzten Zeit mit
herzlicher Bekehrung zu Gott um Vergebung der
Sünden, Abwendung seines gerechten Zorns, Mil-
derung der wohlverdienten Straf und allerlei anlie-
genden Not. Hiezu wollen wir in unserer Kirche für-
nehmlich die verordnete halbe Feiertag bestimmt
haben, an welchen die Pfarrer nach gethaner Pre-
digt die gemeine Form der Litanei verlesen und das
Volk fleißig zu erscheinen mit Ernst ermahnen und
anhalten sollen vermög unserer Kirchenordnung.1
1 Da die eigene Kirchenordnung erst 1574 handschriftlich
erstellt wurde, kann es sich hier nur um die bis dahin
gebräuchliche pfalz-zweibrückische Kirchenordnung im
Druck von 1563 handeln (vgl. Einleitung S. 448), Text 5
Teil Pfalz-Zweibrücken.
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[Vom Besuch der Gottesdienste.]
Auf den Dörfern, da Kapellen und Glocken sind, soll
der Glöckner alle Samstag und Feiertag mit den
Glocken zusammen läuten. Das Volk folgenden Tag
sich zu der Kirch bei Zeit verfügen. Gleicher Ge-
stalten soll gemeldter Glöckner am Morgen zu rech-
ter Zeit ein Zeichen mit der großen Glocke geben,
auf daß sie sämtlich mit einander und nicht so zeit-
lich zur Pfarrkirch kommen und bei dem Anfang er-
scheinen möchten.
In der Kirch sollen sich alle Zuhörer von Anfang
bis zu End mit aller Gottesfurcht, christlicher An-
dacht und Ehrerbietung als vor dem Angesicht Got-
tes fleißig und ernsthaft erzeigen; die christlichen
Gesäng lernen und helfen mitsingen, ernstlich zu
Gott rufen im Gebet vor und nach der Predigt, das
Wort Gottes mit Ernst und Andacht hören, die hei-
ligen Sacrament mit gebührlicher Reverenz brau-
chen, damit sie allweg mit Nutz und Fruchtbarkeit,
Wirkung des Glaubens und Besserung des Lebens
nach gesprochenem Segen abscheiden und zu Haus
kommen mögen.
Von der Kinderlehr und Katechismo.
Insonderheit nachdem wir beide bei Alten und Jun-
gen noch großen Unverstand in den Hauptstücken
christlicher Lehr befunden, So wollen und befehlen
wir ernstlich, daß Alle und jede Pfarr-Verwandten
jeden Orts, die Alten wie die Jungen, den Katechis-
mum und Kinderlehr fleißig besuchen, ihre Haupt-
stück von Wort zu Wort deutlich samt der Ausle-
gung und Verstand, so viel einem jeden möglich, an-
a Textvorlage (Druck): Gümbel, Pfalz-Veldenz, S. 98-
102. Das von Gümbel 1900 benutzte Original aus dem
Kirchenschaffneiarchiv Lauterecken ist seit 1958 ver-
schollen.
hören und lernen, damit ein jeder seines Glaubens
gut Wissens habe und noch Rechenschaft geben
könne. Damit aber das Volk den Katechismum de-
sto leichter begreifen möge, ist er in 15 Stück geteilt,
deren Stück eins der Pfarrer 3 Sonntag nacheinan-
der vornehmen und allweg auf den Sonntag in der
Morgen-Predigt zum Beschluß und auf den Kapel-
len in der Wochenpredigt dem Volk vermelden und
rezitieren und, was man nachmittags handeln und
fragen werde, sie erinnern möge. Und in der Verhör
soll er unterstehen, daß sie communi voce allesamt
ihm nachsprechen, das einmal oder etlich repetieren
und dann einen nach dem andern fragen.
Damit er auch über 1/4Stund nicht predige
oder, so die Zeit zu kurz, die Predigt ganz unterlas-
se, bis das erste Jahr herum ist und sie den Ka-
techismum gelernt haben.
Von gemeinen Bettagen.
Das Gebet soll man in unserer Kirchen wie bisher
fleißig halten. Vornehmlich aber ist nötig, daß man
bisweilen gewisse Zeit und Tag bestimme, auf wel-
che die ganze Gemeinde sich zum Gebet versammle
in dieser schwerlichen, gefährlichen letzten Zeit mit
herzlicher Bekehrung zu Gott um Vergebung der
Sünden, Abwendung seines gerechten Zorns, Mil-
derung der wohlverdienten Straf und allerlei anlie-
genden Not. Hiezu wollen wir in unserer Kirche für-
nehmlich die verordnete halbe Feiertag bestimmt
haben, an welchen die Pfarrer nach gethaner Pre-
digt die gemeine Form der Litanei verlesen und das
Volk fleißig zu erscheinen mit Ernst ermahnen und
anhalten sollen vermög unserer Kirchenordnung.1
1 Da die eigene Kirchenordnung erst 1574 handschriftlich
erstellt wurde, kann es sich hier nur um die bis dahin
gebräuchliche pfalz-zweibrückische Kirchenordnung im
Druck von 1563 handeln (vgl. Einleitung S. 448), Text 5
Teil Pfalz-Zweibrücken.
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