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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (18. Band = Rheinland-Pfalz, 1): Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, die Grafschaften Pfalz-Veldenz, Sponheim, Sickingen, Manderscheid, Oberstein, Falkenstein und Hohenfels-Reipoltskirchen — Tübingen: Mohr Siebeck, 2006

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https://doi.org/10.11588/diglit.30658#0476
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Pfalz-Veldenz

Von äußerlichen Lastern.
Wir befehlen, daß alle und jeder sich mit allem
Ernst bei Vermeidung göttlichen Zorns und unserer
höchsten Straf und Ungnad vor allerlei öffentlichen
Sünden, Lastern und ärgerlichem Leben hüten, als
da sind Verachtung göttlichen Worts samt heiligen
Sacramenten und des Predigtamts, von Gott einge-
setzt, Gotteslästerung, Fluchen, Schwören, Aber-
glauben, Segnen, Wahrsagen, Zauberei, Teufelsbe-
schwörung, Ungehorsam, schmählich und unehrlich
Haltung gegen die Eltern und Obrigkeit, Zank und
Hader, Völlerei und Trunkenheit, Hurerei, Ehe-
bruch, schandbare, unzüchtige Geberden, Dieberei,
Räuberei in Gärten und auf dem Feld, unchristli-
cher Wucher, übel Nachredung, Schändung und
Schmähung des Nächsten und was dergleichen
mehr.b
Abendmahl.
Wir haben auch im Examine befunden,2daß deren
viel sind, die sich eine lange Zeit, 1, 2 oder 3 jahr
von dem Gebrauch des heiligen Abendmahls un-
christlich enthalten, welches fürwahr ein Anzeichen
ist einer sehr großen Sicherheit und glaubenslosen
Herzens, davor wir jeden Christen, sein selber See-
lenheil und Seligkeit besser zu bedenken und sich
selber so hohen Trostes nicht zu berauben, treulich
wollen verwarnt haben.
Ehestand.
Die Eheleute sollen sich bei guter Zeit dem Pfarrer
vorstellen und es sollen ohne Vorwissen der Eltern
keine heimlichen Verlöbnisse geschehen, die Verlob-
ten sollen auch nicht vor dem Kirchgang bei einan-
der ungebürlich hausen. Bei den Hochzeiten soll

b Größere Auslassung bei Gümbel, die er wie folgt um-
schreibt: „Es folgen noch Bestimmungen über das Ver-
halten bei Kindtaufen und Hochzeiten, gegenüber den
Kindbetterinnen und Vorschriften für letztere. Ermah-
nung der Eltern, die Kinder rechtzeitig zur Taufe zu
bringen; die rechtzeitige Anzeige der Taufen beim Pfar-
rer etc. etc.“, Gümbel, Pfalz-Veldenz, S. 100.

nicht das Volk mehr zur Küche als zur Kirche laufen
und das Ministerium3 verachten; keine Hochzeit soll
an Sonntagen stattfinden.
Die Eßkirchweihen sollen ganz abgeschafft werden.
Sonntags soll auch kein Frohndienst vorgenommen
werden.
Man soll in brüderlicher Lieb und christlichem
Mitleid für die Armen sorgen. Bei Hochzeiten soll
Almosen gesammelt werden und, was dabei gesam-
melt wird, durch die Pfarrer und Censoren unter die
Hausarmen verteilt werden.
Gesänge.
In den Kirchen sollen Psalmen, geistliche Lieder
und christliche Gesänge, aus Gottes Wort und hei-
liger Schrift genommen, zu Gottes Lob und christ-
licher Erbauung erhoben und von der Gemeinde,
Alten und Jungen, einmütig gesungen werden. Da-
mit das Volk auch solche Gesänge lerne und mit
Verstand helfe nachsingen, so sollen die Pfarrer bis-
weilen nach der Kinder-Predigt etliche schöne Psal-
men und andere christliche liebliche Lieder vor sich
nehmen, ein Gesetz4 nach dem andern so oft fürlesen
und singen, bis sie es begreifen und behalten.
Begräbnis.
Die Begräbnis der Abgestorbenen sollen bei den
Christen ehrlich, die Kirchhöf und Grabstätten
auch verwahrlich gehalten werden um der gewissen
Hoffnung willen, die wir Christen haben von der zu-
künftigen herrlichen Auferstehung unseres Leibes
und Fleisches. Derhalben sollen die Pfarrer bei den
Leichen Vermahnungen und Gebet aus Gottes Wort
zu Trost und Erinnerung des Volkes zu thun unbe-
schwerlich sein, soll man auch bei guter Zeit anzei-

2 In der großen Kirchenvisitation vom gleichen Jahr 1571;
Protokoll abgedruckt bei Gümbel, Pfalz-Veldenz,
S.92-98.
3 Kirchendienst.
4 Strophe.

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