13. Kirchenordnung 1590
Glaubens geben können. Da auch jemand, von sol-
chen Stücken befragt, nicht kan nothtürfftigen Be-
richt geben, soll man dieselbigen mit bescheidenen
Worten auffhalten, biß daß sie es besser lernen und
als dann erst zu der Communion zu lassen. Darnach
sollen die Kirchendiener ein jeglichs Beichtkindt für
sich kommen lassen und dasselbige wol examiniren
und durch die tres partes vere poenitentiae93 führen.
Nachdem auch sonderlich auff die hohe Fest sich die
Leut zum Beichtvatter dringen, miteinander |83|
umb den Vorzug zancken und hierinnen der alten
schwachen Leut und schwangerer Weiber nicht
schonen, auch den Beichtvatter also umbstehen,
daß keiner sein Anligen heimlich anzeigen noch der
Kirchendiener mit ihnen der Gebühr nach reden
kan, Sollen jedes Orths die Kirchendiener solche
Verordnung vornemmen, daß das Volck ausserhalb
dem Chor stehn bleibe, eins nach dem andern zum
Beichtvatter gehe, mit welchen er reden kan, daß es
andere in der Kirchen nicht hören etc. Und sonder-
lich sollen schwangere Weiber und alte, schwache
Leut nicht lang auffgehalten, sondern dieselbige für
allen andern verhört werden. Auch sollen die Jungen
Christlicher Zucht hierbey erinnert werden, daß sie
auch in dem gebürende Ehr erzeigen, welchen sie
auch sonsten schüldig seyn zu weichen und sich für
denselbigen mit Unordnung zu den Kirchendienern
nicht dringen.
Dieweil auch besonders auff das Osterfest die Leut
sich Hauffenweiß zu dem Abendtmal deß Herrn
dringen, Damit nun auff solch Fest das Predigampt
nicht verhindert, auch die Leut in den Bäpstischen
Gedancken nicht möchten gelassen werden, als
dörffte man sonst keine Zeit im Jahr als allein auff
Ostern zum Sacrament gehn, So |84| sollen die Pas-
tores ihren Zuhörern nothtürfftiglichen Unterricht
hierüber geben und sie vermahnen, daß sie nicht al-
lein auff das Osterliche Fest, sondern auch die an-
93 Den vier Schritten der katholischen Beichtlehre (con-
tritio, confessio, satisfactio, absolutio) werden von Lu-
ther gewöhnlich zwei Teile entgegengehalten (z.B. im
Kleinen und Großen Katechismus: Bekenntnis und Ver-
gebung, vgl. BSLK S. 517, 729), während Melanchthon
dere Zeit im Jahr offtermals zum Tisch deß Herren
sich halten möchten.
Zu dem Endt soll ein jeglicher Pfarrherr ein auff-
richtig Register aller seiner Zuhörer halten, die zum
Sacrament gehn, dasselbig Jährlichs verneuwern
und dareyn verzeichnen, wie offt ein jeglicher deß
Jahrs uber zum Sacrament gehe, auff daß hiemit die
Frommen in ihrem Fleiß bekräfftiget, die Verächter
aber desselbigen zu gebürlicher Rede möchten ge-
setzt werden.
Es sollen auch die Pastores die jenigen, so Unter-
weisung bedörffen, in der Beicht mit aller Sanfftmut
unterrichten, auch bey solcher Unterweisung die
Personen nach Gelegenheit zur Besserung vermah-
nen und, da sie solche zusagen, ihnen die Absolution
sprechen.
Die aber in ihren Sünden unbußfertig beharren und
sich nicht besseren wöllen, sollen zur Communion
nicht zugelassen werden. Man soll aber gleichwol die
gradus admonitionum mit denselben vornemmen
und, da sie ihre Sünde erkennen, sich mit der Kir-
chen deß öffentlichen Ergerniß |85| halben per pub-
licam poenitentiam versöhnen, soll ihnen die admi-
nistratio coenae nicht verweigert werden.
Ob auch wol alle eyngepfarrte durch den pasto-
rem mit Ernst sollen vermahnet werden, daß sie sich
auff den Sonnabendt umb Vesper Zeit zur Beichte
schicken und niemandt auff den andern Tag, wann
die Communion gehalten, dieselbige verziehen soll,
So sollen doch die Pastores mit den alten, schwa-
chen Leuten wie auch mit den schwangeren Wei-
bern, so der Geburt nahe, und vornemmlich zu Win-
ters Zeiten Gedult tragen und sie Morgens vor dem
Ampt verhören.
Nach dem auch mehrmals grosser beschwehrlicher
Zanck erfolget, wann entweder der Kirchendiener
z.B. in den Heubtartikel Christlicher Lere (1553) die drei
Stücke schrecken (contritio), glaube an Christum und
Christlich leben beschreibt (vgl. Melanchthon,
Heubtartikel, S. 352).
403
Glaubens geben können. Da auch jemand, von sol-
chen Stücken befragt, nicht kan nothtürfftigen Be-
richt geben, soll man dieselbigen mit bescheidenen
Worten auffhalten, biß daß sie es besser lernen und
als dann erst zu der Communion zu lassen. Darnach
sollen die Kirchendiener ein jeglichs Beichtkindt für
sich kommen lassen und dasselbige wol examiniren
und durch die tres partes vere poenitentiae93 führen.
Nachdem auch sonderlich auff die hohe Fest sich die
Leut zum Beichtvatter dringen, miteinander |83|
umb den Vorzug zancken und hierinnen der alten
schwachen Leut und schwangerer Weiber nicht
schonen, auch den Beichtvatter also umbstehen,
daß keiner sein Anligen heimlich anzeigen noch der
Kirchendiener mit ihnen der Gebühr nach reden
kan, Sollen jedes Orths die Kirchendiener solche
Verordnung vornemmen, daß das Volck ausserhalb
dem Chor stehn bleibe, eins nach dem andern zum
Beichtvatter gehe, mit welchen er reden kan, daß es
andere in der Kirchen nicht hören etc. Und sonder-
lich sollen schwangere Weiber und alte, schwache
Leut nicht lang auffgehalten, sondern dieselbige für
allen andern verhört werden. Auch sollen die Jungen
Christlicher Zucht hierbey erinnert werden, daß sie
auch in dem gebürende Ehr erzeigen, welchen sie
auch sonsten schüldig seyn zu weichen und sich für
denselbigen mit Unordnung zu den Kirchendienern
nicht dringen.
Dieweil auch besonders auff das Osterfest die Leut
sich Hauffenweiß zu dem Abendtmal deß Herrn
dringen, Damit nun auff solch Fest das Predigampt
nicht verhindert, auch die Leut in den Bäpstischen
Gedancken nicht möchten gelassen werden, als
dörffte man sonst keine Zeit im Jahr als allein auff
Ostern zum Sacrament gehn, So |84| sollen die Pas-
tores ihren Zuhörern nothtürfftiglichen Unterricht
hierüber geben und sie vermahnen, daß sie nicht al-
lein auff das Osterliche Fest, sondern auch die an-
93 Den vier Schritten der katholischen Beichtlehre (con-
tritio, confessio, satisfactio, absolutio) werden von Lu-
ther gewöhnlich zwei Teile entgegengehalten (z.B. im
Kleinen und Großen Katechismus: Bekenntnis und Ver-
gebung, vgl. BSLK S. 517, 729), während Melanchthon
dere Zeit im Jahr offtermals zum Tisch deß Herren
sich halten möchten.
Zu dem Endt soll ein jeglicher Pfarrherr ein auff-
richtig Register aller seiner Zuhörer halten, die zum
Sacrament gehn, dasselbig Jährlichs verneuwern
und dareyn verzeichnen, wie offt ein jeglicher deß
Jahrs uber zum Sacrament gehe, auff daß hiemit die
Frommen in ihrem Fleiß bekräfftiget, die Verächter
aber desselbigen zu gebürlicher Rede möchten ge-
setzt werden.
Es sollen auch die Pastores die jenigen, so Unter-
weisung bedörffen, in der Beicht mit aller Sanfftmut
unterrichten, auch bey solcher Unterweisung die
Personen nach Gelegenheit zur Besserung vermah-
nen und, da sie solche zusagen, ihnen die Absolution
sprechen.
Die aber in ihren Sünden unbußfertig beharren und
sich nicht besseren wöllen, sollen zur Communion
nicht zugelassen werden. Man soll aber gleichwol die
gradus admonitionum mit denselben vornemmen
und, da sie ihre Sünde erkennen, sich mit der Kir-
chen deß öffentlichen Ergerniß |85| halben per pub-
licam poenitentiam versöhnen, soll ihnen die admi-
nistratio coenae nicht verweigert werden.
Ob auch wol alle eyngepfarrte durch den pasto-
rem mit Ernst sollen vermahnet werden, daß sie sich
auff den Sonnabendt umb Vesper Zeit zur Beichte
schicken und niemandt auff den andern Tag, wann
die Communion gehalten, dieselbige verziehen soll,
So sollen doch die Pastores mit den alten, schwa-
chen Leuten wie auch mit den schwangeren Wei-
bern, so der Geburt nahe, und vornemmlich zu Win-
ters Zeiten Gedult tragen und sie Morgens vor dem
Ampt verhören.
Nach dem auch mehrmals grosser beschwehrlicher
Zanck erfolget, wann entweder der Kirchendiener
z.B. in den Heubtartikel Christlicher Lere (1553) die drei
Stücke schrecken (contritio), glaube an Christum und
Christlich leben beschreibt (vgl. Melanchthon,
Heubtartikel, S. 352).
403