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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0418

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Das Erzbisthum Magdeburg.

stischen gebrauch noch genommen wird, billich abzuschaffen sei. Es ist aber das cathedraticum,
so vor jaren in der papisterei, wan ein pfarrer verstorben, seine gelassen concubina und un-
eheliche kinder, do sie ihren vater haben erben wollen, geben mussen, das beste pferd, das
beste kleit, die zwei besten betten, und eine grosse zermern [zinnerne?] kannen.
Zum vierzehenden, ob nicht der leikauf, so die custer auf den dorfern jerlich den pauern
geben mussen, abzuschaffen.
Zum funfzehenden, ob nicht ein ordenunge billich zu machen, wie den pfarhern und
anderen kirchen- oder schuldienern an denen ortern, da sie den zehenden im felde zu heben
haben, solcher zehende solle gegeben werden, weil ihnen gemeiniglich das geringste getreulich
im felde gelassen wird.
Zum sechzehenden und letzten, ob nicht die notturft sein wolte, von einer ordenung zu
reden und zu schliessen, wie allen andern mengeln, so in nechst gehaltener visitation befunden
worden, und die visitation acta ausweisen, fuglich und nach billigkeit abzuhelfen.“
Man sieht, ausser den leidigen Finanzen waren es im Wesentlichen drei Punkte, über
welche die Visitatoren Klage führten und der Administrator das Gutachten der Landschaft zu hören
begehrte: der Zustand in den Klöstern, das Darniederliegen von Zucht und Sitte und der Mangel
einer Verfassung, insonderheit eines Ehegerichts, eines Consistoriums und einer Synodal-Ordnung.
Der erste Punkt fand seine Erledigung durch spätere Visitationen. Solche sind uns über-
liefert aus den Jahren 1570 (Danneil S. VII), 1573 (Danneil, 2. Heft, S. XIX, zwei Kloster-
visitationen), 1577 (Danneil, Heft 2, S. XXI, drei Klostervisitationen). Vgl. Staatsarchiv zu
Magdeburg, A. 2, Nr. 1033, Acta, betr. die von dem Erzbischof Sigismund und Joachim Friedrich
angeordneten Visitationen der Klöster 1563/81. Ebenda M. II, Nr. 510, Bl. 37 ff. steht die In-
struktion Joachim Friedrich’s für die Klostervisitationen.
Was den zweiten Punkt anlangt, so hatte der Erzbischof schon Freitags nach Trinitatis
(30. Mai) 1562 eine Ordnung erlassen zur Hebung von Zucht und Sitte im Lande. Diese
Verordnung steht im offenbaren Zusammenhange mit den Visitationen und ist sicherlich durch
die Berichte der Visitatoren veranlasst.
Diese landesherrliche Ordnung hat Arndt in der Halberstädter Zeitung und Intelligenz-
blatt erstmalig nach der Handschrift im Staatsarchiv zu Magdeburg (Erzstift Magdeburg III,
Nr. 57), „Mandat des Erzbischofs Sigismund wegen der Kirchendisciplin in Beziehung auf das
bürgerliche Leben, 1562“ veröffentlicht. Ausserdem soll nach Arndt die Ordnung in ein
Exemplar von „Mengering, Scrutinium conscientiae catecheticum“ auf der kgl. Bibliothek zu
Berlin hineingeschrieben sein, worauf ein Vermerk hinweist: „Die erste Kirchen-Ordnung im
Erzstift Magdeburg, die hernach von M. Tilemann Olearius anderweit zum Druck befördert
worden, aber dennoch überaus rar ist, ist hier S. 1378—1384 ganz einverleibt.“ Ich habe einen
Druck dieser Ordnung gefunden in einem Sammelbande der Universitätsbibliothek zu Jena,
Thl. XXXVI, o. 32, und zwar in folgendem Schriftchen dieses Bandes: „Speculum disciplinae
ecclesiasticae et civilis oder kirchen- und welt zuchts-spiegel, das ist kurzer bericht, wie vor
100 jahren die öffentliche kirchen- und civil-buss, sonderlich im stift Magdeburg praescribirt,
demandiret und getrieben worden, wie aus des weiland hochw. u. s. w. fürsten und herrn, herrn
Sigismundi, erzbischofen zu Magdeburg etc. (so d. Mengering in seinem kirchenordnungs-
auszuge ‘Scrutinio conscientiae' ihn ausführet) zu ersehen, samt anführung in etzlichen haupt-
punkten unsers hohen landes fürstl. hochrühmlicher interims-ordnung in ersten puncten geistlichen
und weltlichen zum unterricht und löblichen nachfolge in diesen zeiten vorgestellet von M. J. S.
Güstrow 1666.“
Die Ordnung gelangt hier nach dem Magdeburger St.A. unter Angabe der von Arndt
angegebenen Varianten bei Mengering und der Varianten des von mir eingesehenen Druckes
zum Abdruck. (Nr. 83.)
 
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