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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0470

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456

Das Erzbisthum Magdeburg.

selben vor oder unter dem abdruck eine ungefehr-
liche emendation zu richtiger und mehrer er-
clerunge der lehre gescheh, soll seiner ehrw. und
andern unser verordinten inspectorn, darinnen zu
dispensiren, anheim gestellt sein, doch das in solcher
correctur oder emendation keine personalia oder
streiten eingefuhrt werden, uf welchen fall mit
unsern vorwissen verfahren werden soll, wie oben
ercleret. Damit auch umb so viel mehr und besserer
einigkeit einer reiner lehr und bekantnus uns der-
selben zu erhalten und zu befurden, haben wir
uns mit seiner ehrw. voreiniget, das hinfüro kein
pfarrer, rector, kirchen oder schuldiener im predig
und lehr ampt seines ampts und dienstes entsatzt,
auch keiner bestalt und angenomen werde, es ge-
schehe dann mit unser des rats, seiner ehrw. und
des ministerii vorwissen. Gleicher gestalt soll auch
kein prediger ohne erhebliche ursachen und vor-
wissen des rats, seiner ehrw. und ganzen ministerii
urlaub nehmen, idoch den kirchen an ihrer frei-
heit der wahl und berufs ihrer pfarrer und kirchen-
diener dergleichen auch an bestellunge der custereien
und geringen diensten hiermit nichts benomen.
Der ordination halben ist vor gut angesehen, das
die ordinanden vor allen dingen unserer waren
christlichen religion und bekantnus erinnert und
derselben vorwandt und verpflicht gemacht, und
diejenigen, die alhier binnen der stadt berufen in
den kirchen, da sie dienen sollen, vor ihrer ge -
mein geordiniret werden, und entlichen das alhier
in unsern kirchen von gottes gnaden habende reine
lehr in allewegen unverrukt und unverfelschet

auch christliche ceremonien, kirchen und schul
disciplin und ordnunge, wie die itzo seint, oder
künftiglichen mit gemeinen rathe und unser be-
willigunge malen uf und angerichtet werden. Auch
christliche gute einigkeit alhier allenthalben zu
erhalten und zu befurdern will und wirt sein
ehrw. an guten fleiss nichts erwinden lassen. So
wollen wir seiner ehrw. in ihrem ampte jederzeit
christliche und gebührliche handreichunge, schutz
und schirm leisten, wollen auch seiner ehrw. al-
dieweil die bei uns in diesem ampt jedes quartal
negst kunftig Johannis anzufangen, fünf und zwenzig
und also jerlichs ein hundert gulden ganghaftiger
münz aus unser kammerei zu ihrer ergetzunge
reichen und geben lassen. Und ob sein ehrw.
nach gottes willen in solchem unserm ampt mit
tod abginge, welches aber die göttliche allmacht
aus gnaden lange fristen und verhüten wolle, so
wollen wir seiner ehrw. als dann gelassen witwe
und kinder in veterlichen guten bevelch haben,
sie mit aller bürgerlichen beschwerungen und ver-
pflicht verschonen und uns sunsten gegen denselben
erzeigen, wie das sein ehrw. bitt und vortrauen
zu uns gestellet und einem christlichen rat wol
anstehet, alles treulich und ungefehrlich. Dieses zu
urkund und vester haltunge haben wir unser stadt
grosse ingesiegel an diesen brief wissentlich hengen
lassen. Dargegeben nach Christi unsers herren
geburt funfzehen hundert darnach im ein und
sechzigsten jare montags am abende annunciationis
Mariae virginis.

Neuhaldensleben.
Hilfsmittel und Archive: Vgl. unter Erzbisthum Magdeburg.
Die Stadt Neuhaldensleben überreichte auf der Visitation von 1563 eine Gottesdienst-
Ordnung und eine Schul-Ordnung. (Vgl. oben S. 402.) Auch trafen die Visitatoren einige
Anordnungen. Diese drei Ordnungen sind aus dem Staatsarchiv zu Magdeburg abgedruckt
von Danneil a. a. O., I. Heft, S. 53 ff. Wir drucken die Ordnung der Visitatoren und die
Gottesdienst-Ordnung ab. (Nr. 96 und Nr. 97.) .
Schon am 12. Juli 1540 hatte die Bürgerschaft zu Neuhaldensleben an des Erzbischofs
zu Magdeburg Statthalter und Hofräthe eine Beschwerde in Religionssachen gerichtet und
diesem Schreiben eine Zuschrift der Bürgerschaft zu Neuhaldensleben an den Rath dortselbst
angeschlossen. (Vgl. Erhard, a. a. O. S. 51 ff.) Klar und deutlich wird hier das Verlangen
nach Einführung der Reformation ausgesprochen und seit 1540 wirkte auch ein evangelischer
Prediger in Neuhaldensleben. Die Visitation von 1563 traf also schon geordnete Verhältnisse an.

96. Verordnung der Visitatoren vom 1. Mai 1564.

Die erzbischoflichen visitatores haben folgende
ordnunge gemacht, der sich die prediger zu Hal-
desieben verhalten sollen:

1. Das man alle sontage den catechismum
nachmittage predigen und nach der predigt die
jugent, knaben und medlein, verhören solle.
 
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