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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0517

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Das Fürstenthum Anhalt.

503

fasste auf Befehl des Fürsten einen Auszug aus der fürstlichen Ordnung, in welchem er die
deutschen Gesänge für die einzelnen Festtage feststellte. Diese Ordnung hat Fabricius seinem
„Kirchenbuche“ (Zerbst, Sup.-Archiv 29, 303 ff.) einverleibt. Wir bringen sie darnach erstmalig
zum Abdruck. (Nr. 116.)
Sie liegt vor dem 7. Februar 1551, denn in den unten zu nennenden „Verdracht
artikel zwischen uns kirchendienern zu Zervest in S. Nicolaus kirche“ von Sonnabend vor
Estomihi 1551 wird ausdrücklich darauf Bezug genommen.
Die Interimszeiten waren auch für Anhalt und Georg schwierige. Gewiss war Georg-
bereit , in äusseren Dingen so viel als möglich entgegenzukommen. War er doch die Seele
der nachgiebig gesinnten Partei auf lutherischer Seite. War er doch einer der Verfasser der
sächsischen Interims-Agende. Aber auch für ihn gab es eine feste Grenze.
Am 18. October 1548 berieth man zu Torgau über die Frage, wie weit man in Mittel-
dingen nachgeben könne, und wie man eine wo möglich einheitliche Kirchen-Ordnungschaffen
könne. Die Fortsetzung dieser Berathungen geschah in der Celle vom 19. November 1548 ab.
Auf Grund eines von Georg gestellten Gutachtens einigte man sich über die Adiophora und
fasste auf Grund von Vorlagen Georg’s Beschlüsse über Confirmation und öffentliche Busse.
Kurfürst Moritz verabschiedete den im December 1548 versammelten Landtag mit der
Erklärung, dass er weiter mit den katholischen Bischöfen verhandeln, auch eine Kirchen-Ord-
nung ausarbeiten lassen wolle. Georg übernahm die Fertigstellung des Entwurfes. In den
Monaten Januar und Februar 1549 begann er die Arbeit. Zahlreiche Vorarbeiten und die Ent-
würfe für die beiden Theile der Interims-Agende sind im Zerbster Staatsarchiv erhalten; ich
habe darüber in „Kirchengesetzgebung u. s. w.“ ausführlich berichtet.
In diese Zeit fallen auch Maassnahmen des Fürsten Georg im eigenen Lande. Der
Kaiser hatte am 31. Juni 1548 wegen Einführung des Interims geschrieben. (Original in Zerbst,
St.A., zu K. 54, Vol. V, fol. 195, a. XII, „Interims- und andere geistliche Ordnungen“.) In
ernsten Dingen wollte Georg aber um keinen Preis nach geben. Die Abfassung des Antwort-
schreibens wurde darum lange überlegt. Wir finden verschiedene Concepte. Eines ist von
Fachs durchcorrigirt, ein anderes trägt eine billigende Bemerkung von der Hand Melanchthon’s.
In diesem letzteren Concepte finden wir folgenden Passus: „Dass so viel wir in übersehung des
interims, darvon vermeldet, vermerken, die alten löblichen gebrauch und ceremonien, sampt den
festen, gesengen, gebeten, kirchenkleidungen, und anderen im ampt der messen sowol als in
andern handlungen der hochwirdigen sacramente und kirchendienst bei uns in übung alles ge-
blieben, wir auch darüber so viel uns immer möglich mit fleiss gehalten, und was des an etlichen
orten gefallen, haben wir zum theil hiebevor sonderlich auch, do wir von dem interim gehort,
ehe wir dis Euer keiserlichen majestat schreiben empfangen, dasselbe wieder anzurichten verfügt,
auch noch in dem fürhaben sein .. ..“
Eine solche Concession in den äusseren Dingen (die ja Georg’sNeigungen selbst entsprach)
war auch die Ordnung, welche die Gebrüder Johann und Georg am 3. August 1548 publicirten
(s. vorstehend S. 502 Z. 38), und worin speciell in Beziehung auf „Kirchenkleidung“ das Alte
wieder eingeführt wurde. Das Antwortschreiben der Anhalter an den Kaiser, welches endlich
am 14. September 1548 abging, entsprach also durchaus den Thatsachen. Dem Kaiser, der auf
dem Reichstag zu Augsburg recht ungnädig mit dem Fürsten Georg verfahren war (vgl. das
tröstende Schreiben Melanchthon’s an Georg vom 31. Juli 1548, Zerbst, St.A., K. 54, Vol. V,
fol. 195, Art. XII, Copie) konnten diese Zugeständnisse nicht genügen. Immerhin war er für den
ersten Moment beruhigt.
Inzwischen nahmen die Verhandlungen über die Interims-Agende in Kursachsen Georg-
vollkommen in Anspruch. Nach langen Berathungen war endlich der Entwurf fertiggestellt.
Zwei von den Verfassern unterschriebene Exemplare existirten, von denen das zweite, von
 
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