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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0590

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576

Das Fürstenthum Anhalt.

uns alsdan wohl wollen zu erkleren und zu be-
vehlen wissen.
Es ist auch unsere meinung gar nicht, das
ein jeder studiosus theologiae zugelassen werde,
das er sich zur ubung oder vorsuchung an einem
oder dem andern ort wolt hören lassen, und die
pfarherrn sollen auch solches ohn unsern bevehl
oder erklerung nicht zulassen, bei vormeidung
unser ungnade, wie dann unsere visitatores dieses
puncts halber mit einem jeden notürftige unter-
redung pflegen sollen, und do gleich einer
schwacheit halber vorhindert zu predigen, auch
desselbigen vicinus die bestellung nicht thuen
könte, soll doch ohn unser oder des superinten-
denten vorbewust niemandes frembdes ufzutreten
und zu predigen erleubt sein, wie wir uns den
vorbehalten, do wir einen algemeinen synodum
anstellen würden, das wir in dem und andern
neben gebuerlicher examination ordnung machen
wollen.
Do auch einer vom adel oder andere, so mit
dem pfarlehn beliehen, sich unterstehen würden,
ohn unser vorwissen seinen oder ihren pfarhern
zu urlauben, zu entsetzen oder andere auf und
anzunehmen, so soll solches ohn unser vorwissen
und erhebliche ursach nicht furgenommen werden.
Ingemein sollen auch sonsten unsere visitatores
umb der pfarher lahr, lebens und wandel erkundi-
gung nehmen, davon oben albereit etwas erwehnet,
dann do gleich priester, kirchen und schuldiener
an lahr rechtschaffen und doch am leben und
wandel streflich befunden, also das einer in un-
zucht, hurerei, wucher, schwelgerei und andern
offenbaren lastern lege, sollen unsere visitatores
sie desfals mit ernst zu rede setzen mit vorwarnung,
do sie davon nicht abstehen würden, das wir einen
eifer wider sie gebrauchen und fürnehmen wolten,
das sie unser missfallen hierin spüren solten, die-
weil ein jeder priester nach inhalt der schrift soll
unstreflich sein.
Es sollen auch fur allen dingen unsere visi-
tatorn pfarhern und kirchendiener ins gemein
strack vorbieten, sich der kretzschmar, wirtsheuser
und seuferei, dabei gottes heiliger name sehr ge-
unehret und dadurch ihre gute lahr niedergedrückt,
verachtet und menniglich merklich geergert und
zu bösen exempeln und volge angeleitet und ge-
reizet wird et, bei unser ernsthafen straf genzlich
zuenthalten und zu eussern und, do sie gleich in
hochzeiten oder kindtaufen geladen, nicht der letzte
gast sein, sondern hirin messigkeit gebrauchen,
damit sie in furfallenden nothen ihrem ambt
nüchtern und recht vor sein, und sonsten das
jung volk in dergleichen zusammenkunft zu bösem
ergerlichen leben nicht vorursachen.
Wan auch etliche der pfarhern wegen ihrer
bevolenen filial bei den pauren und sonsten nach

getaner predigt ihre malzeit haben, sollen sie nach
dem essen sich wieder von dannen begeben und
den leuten uber gebuerliche zeit nicht beschwer-
lich sein, darumb unsere visitatores denjenigen,
so malzeiten ihren pfarhern auszurichten schuldig,
uferlegen sollen, die pastorn nicht uber zwo stunden
nach dem essen ufzuhalten, noch sie zum langen
sitzen selbst anreizen, bei unser strafe.
Do sie auch in der visitation erfahren würden,
das die diaconi, schuldiener oder custodes sich
unterfingen, zwietracht und unruhe untereinander
zu erwecken oder sonsten heimliche odia und
affecten spuereten, sollen sie dem mit gebürlicher
untersage zuvorkommen und an dem der mangel
ernstliche untersuchung thun, damit dem ministerio
zu unehr nicht scandalisiret werde, wo sie sich
aber daran nicht keren wolten, soll es uf ihren
bericht an unserm ernsten einsehen nicht mangeln.
Es sol auch kein pfarher seinen custodem
ohne vorwissen unsers superintendenten ent-
urlauben, auch denselbigen in seinen privatsachen
keinesweges uber felt schicken, dadurch die schulen,
so uf den dorfern erhalten, vorseumet werden.
Die visitatorn sollen auch die pfarhern uf
den dörfern vleissig fragen, ob auch die hochzeiten,
kindteufen und kirchengenge nach unser landes-
ordnung angestalt und gehalten werden, und wer
dergleichen bei den pfarhern zu suchen, soll der
vor seinen schaden gewarnet werden, damit unser
vorige ordnung in dem nicht uberschritten werde.
Sie sollen auch vorbieten, das keinem land-
streicher ohne gnugsame kundschaft seines armuts
oder gebrechligkeit uf den dörfern zu betteln von
den pfarhern nachgelassen, dardurch den haus-
armen leuten die almosen vorm maule weggenommen
werden.
Dieweil auch oftmals sich zutregt, das frembde,
auslendische personen uf ihr anhalten, umb eigenes
nutzes und geniesses willen (derer gelegenheit
man doch nicht erfaren) copuliret und getrauet
werden, so wollen wir ernstlich, das solche copu-
lation hinforder von keinem vorgenommen werde,
es were den, das einer gnugsame kundschaft vor-
zulegen, soll es doch mit vorwissen unsers super-
intendenten geschehen.
Unsere visitatores sollen auch in stedten und
dörfern die leute im catechismo examiniren und
vorhören und sollen den eltern ernstlich einbinden,
das sie ihre kinder in der ubung solcher lahr
des catechismi vleissig anhalten, daraus sie got er-
kennen und sich in desselbigen erkentnis zu aller
gotseligkeit gewehnen und sie in ehren halten, uf
das zu beiden teilen dem almechtigen allezeit lobe
geschehe. Wo aber von etzlichen halsstarrigkeit
und ungehorsam befunden, sollen die pfarhern
an nothwendiger ermahnung nichts unterlassen,
und, do dan keine besserung volgete, soll es an
 
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