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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0591

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128. Auszug aus der Visitations-Instruktion. 1587.

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uns gelanget werden, andern mutwilligen kindern
zu abscheu ein exempel mit gebürlicher straf be-
vohlen werden.
Ferner sollen unsere visitatores in den stedten
ufm lande und dörfern diese erkundigung nehmen,
wo jemandes were, wes standes der auch zu achten,
der do ein vorechter götliches worts und der
heiligen sacramenta were und etzlich jahr sich
der communion enthalten, do er des uberfundig,
sollen sie seine ursachen hören und ihnen ferner
darzu vormahnen, mit der commination, wo sie
von ihrem gotlosen leben nicht umkeren und
sich bessern würden, das ihnen solches in keinem
wege solle geduldet Werden.
Die pastores sollen aber, damit ihre zuhörer
zum oftern brauch des hochwirdigen sacraments
des altars und zu embsiger anhörung götliches
worts, auch zu werken der liebe, als almosen geben
und andern christlichen tugenden, so aus rechtem
glauben fliessen, gereizet, jederzeit in predigten,
wann es die gelegenheit giebet, sie treulich vor-
mahnen und ihnen das einen sonderlichen ernst
sein lassen, mit harter bedrauung, do die mut-
willigen vorechter sich nicht bessern würden, das
sie zu gevatterschaft und gemeinschaft der heiligen
taufe nicht sollen zugelassen, auch ihnen das hoch-
wirdige sacrament in ihren todes nöten, welches
sie in ihrem sichern leben und rohem gewissen
verachtet, ohne vorgehende rechtschaffene reu und
busse mitzuteilen vorsagt werden, dergleichen
auch ihr vorstorbener leib mit der kirchen und
128. Auszug aus der Visitations
[Aus Zerbst, Superintendentur-Archiv
1. Die norma der christlichen lehre, die biblia
altes und neues testaments, der 3. haupt-symbola,
apostolicum, Nicänum, Athanasianum, die aus-
purgische confession und derselben apologia, wie
dieselbe anno 1530 unter keiser Carln uber-
antwortet, die schmalkaldische articul von d. Martin.
Luthero anno 37 verfertiget, item desselben klein
und grossen catechismus, welche sie confessionis
und norma sanct verborum halden und darbei
in christlicher einfalt bleiben, auch alle andern
weitleuftige unnotige, ärgerliche gezänke meiden.
Nebenst den sollen sie fleissig lesen scripta
Philippi Melanchtonis, des herrn Lutheri und furst
Georgen zu Anhalt.
2. Die dorfpfarrherrn sollen ihre sontags-
predigten schriftlich fassen, auch ein dorfpfarrherr
um den andern in der wochen in der stad predigen.
3. Der kleine catechismus soll nach dem
text und inhalt Lutheri sel. gedechtnuss, desselben
auslegung, in der kirchen und schulen fleissig ge-
trieben, auch dahin gesehen werden, dass er des
jahrs 2 mal ausgeprediget werde.
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II,

schuldiener kegenwertigkeit, christlichen gesengen
und ceremonien zum begrebnis zu beleiten. Jedoch
sollen die pastores mit der excommunication
nichtes vor sich fürnehmen, sondern, do sich der
vorechter einer in einer ihme gesatzten zeit nicht
bessern het wollen, solches an uns zuvor gelangen
und ferners bescheids sich erholen, damit es nicht
dafür geachtet, als das solches aus ihren affecten
jemandes zu vordriess vorgenommen würde.
Wir wollen auch ernstlich, das die offentliche
schenken, bierhäuser, spielpletz, tenze, spacieren
gehen und ledig stehen uf den kirchöfen, kremerei
und anders mehr, was vom gottesdienst abeheld,
unter der predigt vor und nachmittage durch unsere
visitatores sollen abgeschaft werden.
Letztlichen, was die ceremonien bei der heiligen
taufe, communion, item der hohen feste, in ge-
sengen und kleidungen anlanget, darin soll keiner
eigene enderung vornehmen, sondern, wie es bishero
damit in unserm fürstenthum gehalten, dabei
soll es hinfurd noch bleiben.
In dem allen geschicht unsere ernste und
genedige meinung. Urkundlich mit unserm fürst-
lichen secret bekreftiget und mit eigener hand
unterschrieben. Geschehen und geben zu Dessau
den sechs und zwanzigsten aprilis anno zwei und
achzig.
(Siegel.)
Joachim Ernst f. z. Anhalt
manu propria.

-Instruktion. 1587.
, XXIX, Bl. 12 ff. Vgl. oben S. 539.]
4. Diejenigen, so das jus patronatus haben,
oder die räthe in den städten, denen die geeignet,
sollen gemächtiget sein, die personen zu präsen-
tiren, der superintendens aber nebenst unsern ampt-
und rath-, auch schul-herren jedes ortes sollen
cognosciren und nach befindung abweisen oder zu-
lassen; die diaconi sollen mit des landesfursten
vorwissen bestellt, die schuldiener von den super-
intendenten jedes orts angenommen werden, von den
superintendenten in beisein des raths zuvor vor-
hört und, da sie tüchtig befunden, von der obrig-
keit confirmirt werden.
5. Die uber hospitals und kirchengüter zu
vorstehern erwehlet sollen von den fursten be-
stetigt werden etc.
6. Die leute zu ermahnen, dass sie ein got-
furchtiges, eingeheges leben führen, gottes wort
fleissig hören, die absolution und diese sacramenta
mit christlicher andacht oft gebrauchen. Welche
beampte sich diesen ordnung nicht gemess halten,
wollen s. f. d. in deren dienst nicht wissen.
7. Es sollen auch die kornschreiber zwischen
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